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OG O1S-17-6

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2019-08-21 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Die vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses in seinem Entscheid vom 21. August 2019 abgewiesen (6B_741/2019) Urteil vom 8. Januar 2019 Mitwirk

Sachverhalt

A. Übersicht

Am Mittwoch, 10. September 2014 kam es zwischen der in D___ in E___ wohnhaften

C___ und ihrem Nachbar A___ bei dessen Stall im D___ 0001 zu einem Vorfall, als sie

dort vorbeispazierte. C___ erstattete am 14. September 2014 beim Polizeiposten E___

Strafanzeige gegen A___ wegen Beschimpfung sowie aufgrund eines weiteren Vorfalls

wegen Nötigung, allenfalls SVG-Vergehen, und stellte Strafantrag (act. B 3/1; B 3/2).

C___ sagte bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung gleichentags bei der Polizei aus,

sie sei vom Spaziergang mit ihrem Hund nachhause gekommen und als sie auf der Höhe

des Stalls von Herrn A___ gewesen sei, sei Herr A___ vor der Stalltüre gestanden und

habe angefangen sie zu beschimpfen (act. B 3/4, S. 2). Zur Abschreckung habe sie A___

ihr iPhone 5 entgegengehalten (act. B 3/4, S. 2). Als sie zuhause gewesen sei, habe sie

festgestellt, dass sie die Beschimpfungen tatsächlich aufgenommen habe (act. B 3/4).

A___ gab am 19. November 2014 in der Einvernahme durch die Polizei an, C___

beschimpfe ihn des öfteren und halte danach ihr Natel in die Luft (act. B 3/5, S. 2). Er

kenne sich nicht so aus mit den Geräten, vielleicht habe sie Fotos gemacht (act. B 3/5, S.

4). Anlässlich der Einvernahme erstattete A___ Anzeige gegen C___ wegen Anhören und

Aufnehmen fremder Gespräche, unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen und

Beschimpfung und stellte Strafantrag (act. B 3/1, S. 3; B 3/3).

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B. Prozessgeschichte

C___ wurde am 4. Dezember 2014 hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte durch die

Polizei einvernommen (act. B 3/6). Mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 verurteilte die

Staatsanwaltschaft C___ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (U 15 165; act.

B 3/21). Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung erging eine Einstellungsverfügung

(act. B 3/63/P1.3). A___ wurde mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 wegen Beschimpfung

zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter der

Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt. Die Zivilforderung der Klägerin wurde auf den

Zivilweg verwiesen (U 15 165; act. B 3/22). Das Verfahren gegen A___ wegen des

Vorwurfs der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wurde eingestellt (act. B

3/64/P2.5). C___ liess mit Schreiben ihres Verteidigers vom 24. Juni 2015 rechtzeitig

Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl vom 16. Juni 2015 erheben (act. B

3/23). Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 liess A___ ebenfalls fristgerecht Einsprache

gegen den Strafbefehl erheben (act. B 3/24). Am 30. Juli 2015 führte der zuständige

Staatsanwalt mit A___ und C___ eine Vergleichsverhandlung durch (act. B 3/29+30),

welche jedoch scheiterte (act. B 3/34). In der Folge wurden sowohl A___ (act. B 3/37) als

auch C___ (act. B 3/38) am 7. Juni 2016 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. RA

CC___ beantragte am 22. August 2016 die Anhörung der CD von C___ (act. B 3/54), was

die Staatsanwaltschaft mit Beweisverfügung vom 13. September 2016 ablehnte (act. B

3/58+59). Am 10. Oktober 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafbefehle gegen

A___ (act. B 3/65B, B 3/66A) und C___ (O1S 17 8, act. B 3/65A, B 3/66A) zur Beurteilung

an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden. RA CC___ stellte am 7. November 2016

den Beweisantrag, dass die von der Staatsanwaltschaft aus den Akten entfernte CD mit

der von C___ erstellten Tonaufnahme wieder zu den Akten zu nehmen und anlässlich der

Hauptverhandlung vorzuspielen sei (act. B 3/68A). RA AA___ beantragte am

21. November 2016, dass die aus den Akten entfernte CD weiterhin unter Verschluss zu

halten und nicht zu verwenden sei (act. B 3/71). Am 30. November 2016 reichte A___ das

Formular „Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/72A+B; B3/73/1-2).

Mit Verfügung des Einzelrichters vom 5. Dezember 2016 wurde entschieden, dass die

Tonaufnahme von C___ beigezogen werde, um über die Frage der Verwertbarkeit

befinden zu können. Im Übrigen wurden die Beweisanträge von RA CC___ vom

7. November 2016 abgelehnt (act. B 3/74). Den Parteien wurde am 12. Dezember 2016 je

eine Kopie der von der Staatsanwaltschaft eingeforderten Audio-Sprachaufnahme

zugestellt (act. B 3/76). A___ liess mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 beantragen, dass

der Einzelrichter vorfrageweise und vor der angesetzten Hauptverhandlung darüber

befinde, ob die Aufnahme mit seiner rechtsgenüglichen Zustimmung zustande gekommen

sei (act. B 3/77). Der Einzelrichter lehnte mit Verfügung vom 12. Januar 2017 den Antrag

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ab und erklärte, das Gericht werde erst im Rahmen des Endentscheids über diese Frage

entscheiden (act. B 3/78). Der Einzelrichter vereinigte am 9. Februar 2017 (act. B 3/79)

die Verfahren SE3 16 4 (A___) und SE3 16 5 (C___). Die Hauptverhandlungen in den

Verfahren SE3 16 4 (act. B 3/84) und SE3 16 5 (act. B 3/87) fanden am 27. Februar 2017

statt. Das Urteil im Verfahren gegen A___ (SE3 16 4) wurde dem Beschuldigten im

Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet (act. B 3/84).

Das Dispositiv wurde am 2. März 2017 versandt (act. B 3/90) und dem Verteidiger des

Beschuldigten am 3. März 2017 zugestellt (act. B 3/92). Am 13. März 2017 meldete RA

AA___ rechtzeitig die Berufung an (act. B 3/95A).

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2017 (SE3 16 4) wurde

A___ der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen. Er wurde zu

einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 1‘800.00) und zu

einer Busse von CHF 300.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 10 Tagen) verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben,

unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der

Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von

total CHF 1‘380.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt und dieser verpflichtet, der

Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘296.10 zu bezahlen.

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird

verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

D. Schriftenwechsel

a) Gegen das Urteil vom 27. Februar 2017, dessen Zustellung an RA AA___ in

begründeter Ausfertigung am 10. April 2017 erfolgt war (act. B 3/103), reichte dieser

mit Eingabe vom 1. Mai 2017 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein. Darin stellte

er, nebst den eingangs angeführten Rechtsbegehren, folgende

Vorfragen/Beweisanträge:

1. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Tonaufnahmen, worauf sich die Verurteilung stützt, unrechtmässig erhoben wurden und nicht verwertbar sind.

2. Sofern das angerufene Gericht von einer Verwertbarkeit der Tonaufnahmen eingeht, ist in Anwendung von Art. 20 StGB ein Sachverständigengutachten einzuholen.

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b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 3. Mai 2017 (act. B 4) wurde den

Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten

Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,

wovon diese keinen Gebrauch machten.

c) Die Parteien wurden am 27. Oktober 2017 zur mündlichen Hauptverhandlung vom

3. April 2018 vorgeladen (act. B 6).

d) Mit Eingabe vom 6. November 2017 (act. B 8) stellte RA CC___ den Antrag, dass

die CD mit der von der Privatklägerin erstellten Tonaufnahme zu den Akten und vom

Gericht vorgängig zur Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen, eventualiter

anlässlich der Hauptverhandlung selber abgespielt werde. Zudem warf er die Frage

auf, ob das Verfahren O1S 17 8 nicht vor dem Verfahren O1S 17 6 durchgeführt

werden sollte, da die Frage des unbefugten bzw. befugten Aufnehmens von

Gesprächen für das Verfahren O1S 17 6 von erheblicher Bedeutung sei und daher

vorgängig geklärt sein sollte.

e) Das vom Berufungskläger ausgefüllte Formular „Befragung zur Person/Angaben zu

Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ datiert vom 6. November 2017 (act. B

10 und B 9).

f) RA AA___ teilte am 19. Dezember 2017 mit, dass er vorerst keine Beweisanträge

stelle (act. B 12).

g) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. Dezember 2017 (act. B 14) an RA

CC___ wurde bestätigt, dass sich die CD mit der Tonaufnahme von C___ bei den

Akten befinde. Den Antrag, dass die CD vom Gericht vorgängig zur

Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen sei, werde abgewiesen, da anlässlich

der Hauptverhandlung vorfrageweise über die Frage der Verwertbarkeit dieser CD

zu entscheiden sei. Das Eventualbegehren, dass die CD anlässlich der

Hauptverhandlung abgespielt werde, hänge davon ab, wie das Gericht diese Frage

entscheide. Auch der Antrag, zunächst die Verhandlung im Verfahren O1S 17 8

durchzuführen, werde abgewiesen, da im Verfahren O1S 17 6 die Frage der

Verwertbarkeit der Tonaufnahme als Vorfrage behandelt, beraten und der Entscheid

des Gerichts unverzüglich bekannt gegeben werde.

h) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 3. April 2018 in Anwesenheit des

Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Privatklägerin und deren

Rechtsvertreters statt. RA AA___ stellte als Vorfrage folgenden Antrag (act. B 18, S.

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2): „Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Tonaufnahmen, worauf sich die

Verurteilung stützt, unrechtmässig erhoben wurden und nicht verwertbar sind.“ RA

CC___ stellte folgendes Begehren (act. B 18, S. 3): „Die fragliche Tonaufnahme, auf

welcher die üblen Beschimpfungen des Beschuldigten zu hören sind, ist im

vorliegenden Verfahren verwertbar.“ Der Entscheid des Gerichts über die von RA

AA___ gestellte Vorfrage wurde den Parteien anschliessend an die Beratung des

Gerichts vom Vorsitzenden mündlich eröffnet und kurz begründet. Der Vorsitzende

gab bekannt, das Gericht verfüge einen Augenschein und werde sich die

Örtlichkeiten anschauen zum Thema Öffentlichkeit des Gesprächs. Es werde ein

Beweisbeschluss ergehen im Rahmen der Vorfrage (act. B 18, S. 6).

i) Mit Beschluss vom 3. April 2018 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass am

26. Juni 2018 in E___, D___ 0002 und Umgebung, ein Augenschein durchgeführt

werde. Nach Durchführung des Augenscheins werde die Berufungsverhandlung

fortgesetzt (act. B 19). Der Augenschein fand in Anwesenheit von A___ und dessen

Verteidigers, StA B___ sowie C___ und deren Rechtsvertreters statt (act. B

21+22/1-4).

j) Innert der vom Gericht angesetzten Frist zur Einreichung eines Gesuchs um

Protokollberichtigung (act. B 23) teilte RA AA___ mit, bei den Feststellungen zum

Bild Nr. 1 auf Seite 2 habe sich ein Fehler eingeschlichen. Das Gebäude

Assekuranz Nr. 0001 werde nicht von A___ bewohnt. Es sei korrekt, dass es ihm

gehöre und bewirtschaftet werde (act. B 27; B 28). Das Augenscheinprotokoll vom

26. Juni 2018 wurde entsprechend berichtigt (act. B 29 und B 30).

k) Die Fortsetzung der mündlichen Hauptverhandlung fand am 8. Januar 2019 in

Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Privatklägerin

und deren Rechtsvertreters statt. Das Gericht entschied vorfrageweise, dass die

Tonaufnahme verwertbar sei und der Rahmen, in dem die Äusserungen gefallen

seien, öffentlich sei. Im Beweisverfahren wurde zunächst der Beschuldigte befragt

und anschliessend die Tonaufnahme abgespielt. Sodann stellte RA AA___ den

Antrag auf Befragung von C___ zum Thema Tonaufnahmen und RA CC___ im

Sinne eines Eventualbegehrens für den Fall, dass behauptet werden sollte, die

Tonaufnahme sei manipuliert, die Einholung eines entsprechenden Gutachtens. Das

Gericht liess den Antrag auf Befragung von C___ zu, wies jedoch denjenigen auf

Einholung eines Gutachtens im Moment ab. Danach fand die Befragung von C___

statt. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung (act. B 37).

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Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - k vorstehend

angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1.1 zur örtlichen und sachlichen

Zuständigkeit kann verwiesen werden.

Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf

die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist

das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen

Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere

beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).

1.2 Strafantrag

Wie die Vorinstanz in deren Erwägung 1.2 zutreffend festgehalten hat, ist die

Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nur auf Antrag strafbar. Ein rechtzeitig

gestellter Strafantrag von C___ liegt vor (act. B 3/2).

1.3 Legitimation des Beschuldigten und Berufungsklägers

Die Legitimation des durch den vorinstanzlichen Schuldspruch beschwerten

Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich ohne weiteres aus Art. 382

Abs. 1 StPO i.V. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO.

1.4 Noven

Vorliegend sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt

sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO, da es sich bei der Beschimpfung im

Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB um ein Vergehen

handelt

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1.5 Vorfrage der Verwertbarkeit der Audioaufnahme und der Einvernahmeproto-

kolle / Verletzung von Art. 179ter StGB / Nichtöffentlichkeit des Gesprächs

Der Berufungskläger lässt vorbringen, sein Stall sei sehr abgeschieden gelegen.

Das Gespräch und die Äusserungen seien nicht an die Allgemeinheit gerichtet

gewesen, sondern nur an einen in personeller Beziehung abgegrenzten Kreis (C___

und A___). Der am Stall des Berufungsklägers vorbeiführende Wanderweg sei nicht

stark frequentiert. Am Tag des Augenscheins sei trotz schönem Wetter und idealen

Wandertemperaturen nicht ein einziger Wanderer vorbeigelaufen. Wanderer

würden, wenn überhaupt, nur am Wochenende vorbeikommen. Ausserdem würden

diese praktisch immer von Westen her kommen, also von der Seite, wo gemäss

Augenschein freie Sicht bestehe und kein Überraschungsbesuch/Überraschungs-

zuhörer drohe. Es treffe nicht zu, dass die Chancen 50 zu 50 stehen würden, dass

jemand von Osten oder von Westen komme. Man müsse nicht damit rechnen, dass

jemand von Osten komme. Die seltenen Wanderer würden zudem erst gegen Mittag

oder Nachmittag vor dem Gebäude des Berufungsklägers vorbeigehen. Am

angeblichen Deliktszeitpunkt, Mittwoch, 10. September 2014, 10.00 Uhr, habe der

Berufungskläger nicht mit Wanderern rechnen müssen. Zwischen 8.15 und 9.45 Uhr

sei die Wahrscheinlichkeit äusserst klein, wenn nicht gar auszuschliessen. Es sei

keine Ferienzeit gewesen und gutes Wanderwetter sei aktenmässig nicht erstellt.

Sowohl die Wanderempfehlung Kulturspur Appenzellerland als auch die

Beschreibung der Schweizerfamilie für ihre Familienfeuerstelle würden die

Wanderroute von F___ bzw. G___ her nach E___ vorschlagen, d.h. wenn Wanderer

kommen würden, dann von Westen her. Es treffe nicht zu, dass häufig im D___

geparkt werde, um zum Grillieren zur Schweizerfamilien-Feuerstelle zu gelangen.

Zum strittigen Tatzeitpunkt seien keine Zeugen zugegeben gewesen. Der

Berufungskläger habe davon ausgehen dürfen, dass seine Äusserungen, selbst

wenn sie lautstark erfolgt seien, nicht von einem Dritten hätten gehört werden

können. Die Situation sei so gewesen, dass sich der Beschuldigte auf seinem

Privatgrundstück befunden habe. Dies sei damit zu vergleichen, dass im

Gerichtssaal ein Gespräch geführt werde und die Türe in den Gang hinaus offen

stehe. Damit werde das Gespräch nicht öffentlich. Im vorliegenden Fall handle es

sich somit um ein nichtöffentliches Gespräch.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, der Augenschein vom 26. Juni 2018

habe deutlich gemacht, dass die Entfernung zwischen dem Berufungskläger und ihr

29 Meter betragen habe und vom seinerzeitigen Standort des Berufungsklägers aus

in Richtung des seinerzeitigen Standortes der Berufungsbeklagten 2 gerufene Worte

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dort gut hör- und verstehbar gewesen seien. Der Weg, auf dem die

Berufungsbeklagte 2 seinerzeit gestanden habe, sei in Richtung Westen zwar gut

einsehbar. Es sei aus der Ostrichtung aber jederzeit und für jemanden, der am

fraglichen Stalleingang stehe, nicht vorzeitig erkennbar (toter Winkel), ob Wanderer

oder Spaziergänger erscheinen könnten. Dort wo der Weg und die Südfassade des

Stalles sich schneiden würden, seien vom fraglichen Stalleingang her gesprochene

Worte aufgrund der etwas grösseren Distanz von 34 Metern zwar etwas leiser, aber

ebenfalls noch gut verständlich hörbar. Wanderer würden mit dem Auto auf den

Parkplatz fahren und ab dort laufen. Es würden also sicher 50 % der Wanderer von

Osten her kommen. Es würden immer von beiden Seiten Wanderer vorbeilaufen.

Der ganze Teil dort sei schlicht öffentlich. Es sei somit erstellt, dass die

Beschimpfungen des Berufungsklägers in der Öffentlichkeit stattgefunden hätten.

Jeder andere Spaziergänger, der sich von Osten her auf dem Weg aus dem toten

Winkel heraus bewegt hätte, was an einem Mittwoch zwischen 8.45 und 9.15 Uhr

durchaus möglich gewesen wäre, hätte die Beschimpfungen ohne Weiteres hören

können. Diese Zeit sei eine klassische “Hundespazierzeit“. An diesem Ort befinde

man sich quasi auf offenem Feld und wer hier so laut rufe, dass man es 29 bzw. 34

Meter entfernt noch problemlos hören und verstehen könne, der tue dies nicht mehr

in einem nichtöffentlichen Gespräch, womit die Tatbestandsmässigkeit von Art.

179ter StGB entfalle. Es müsse ein objektivierter Massstab angesetzt werden. Damit

sei die Aufnahme in jedem Fall verwertbar. Man könne nicht einfach aus dem

Garten heraus auf 30 Meter hinaus in die Öffentlichkeit herausschreien und dann

sagen, es sei ein nichtöffentliches Gespräch gewesen. Würde man der Auffassung

des Berufungsklägers folgen, dann gäbe es die Öffentlichkeit praktisch gar nicht

mehr. Im Übrigen wäre er sich nicht ganz sicher, ob das Gespräch nicht öffentlich

wäre, wenn hier im Gerichtssaal die Türe offenstehen würde.

Zu klären ist, ob sich die Berufungsbeklagte 2 mit der Aufnahme von Äusserungen

des Berufungsklägers mit ihrem Handy des unbefugten Aufnehmens von

Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB schuldig gemacht hat. Ist dieser

Tatbestand erfüllt, müsste gestützt auf Art. 141 StPO vorfrageweise über die

Verwertbarkeit der Tonaufnahme im vorliegenden Strafverfahren entschieden

werden. Hat sich die Berufungsbeklagte 2 jedoch nicht nach Art. 179ter StGB strafbar

gemacht, ist die Verwertbarkeit der Aufnahme ohne weiteres möglich.

Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung

der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179ter StGB). Art.

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179ter StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. Der Einzelne soll sich in diesem

Bereich frei äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte

Gespräch ohne seinen Willen von einem Dritten mit einem Abhörgerät abgehört

oder auf einen Tonträger aufgenommen wird (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2).

Im Vordergrund steht für das Gericht beim Tatbestand von Art. 179ter StGB das

Tatbestandselement der Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit des Gesprächs (act.

B 18, S. 6; B 19). Zu diesem Thema führte das Obergericht am 26. Juni 2018 vor

Ort einen Augenschein durch (act. B 21+22/1-4; B 29). Die Vorinstanz gelangte in

Erwägung 2.5 ihres Urteils zur Auffassung, wegen der sehr abgeschiedenen Lage

des Stalls des Berufungsklägers und aufgrund dessen, dass zur fraglichen Zeit

keine Zeugen zugegen gewesen seien, habe der Berufungskläger davon ausgehen

dürfen, dass seine Äusserungen nicht noch von Dritten hätten mitangehört werden

können. Einen Augenschein am Tatort führte sie nicht durch. Daraus kann

geschlossen werden, dass es die Vorinstanz als massgebend erachtete, dass zur

Zeit des Vorfalls keine Drittperson in der Nähe war. Für das Obergericht stellt sich

jedoch die Frage, ob es unter Umständen nicht bereits genügen kann, dass eine

unbeteiligte Person hätte vorbeikommen und die Äusserungen des

Berufungsklägers mitanhören können.

In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Tatbestände, die Öffentlichkeit als

strafbegründendes Element voraussetzen, liegt eine tatbestandsbezogene

Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit nahe (BGE 130 IV 111 E. 4.2; 133 IV

149 E. 3.2.2). ANDREAS DONATSCH verweist zu dem in Art. 179ter StGB verwendeten

Begriff „nichtöffentlich“ auf Art. 179bis StGB (in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 179ter StGB). Nichtöffentlich sei das

Gespräch, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist und nur in einem in

personeller Beziehung abgegrenzten Kreis gehört werden könne (ANDREAS

DONATSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 179bis StGB). Nach ANDREAS DONATSCH ist die auf

der Strasse oder in einem Café in normaler Lautstärke gehaltene Zwiesprache nicht

öffentlich (Jositsch [Hrsg.], Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 424).

STRATENWERTH/WOHLERS betonen, es komme darauf an, ob die Kommunikation

innerhalb eines abgeschlossenen Personenkreises stattfinde, was dann

anzunehmen sei, wenn die Kenntnisnahme durch Aussenstehende besondere

Massnahmen oder Anstrengungen erforderlich mache. Insoweit sei dann auch der

Ort, an dem das Gespräch geführt werde, von Bedeutung (Handkommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 179bis StGB).

TRECHSEL/LIEBER vertreten die Meinung, nicht öffentlich sei das Gespräch, wenn es

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nach begründeter Erwartung der Gesprächsteilnehmer ohne Einsatz technischer

Hilfsmittel nicht mitgehört werden könne (in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 179bis StGB; Entscheid des

Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. Februar 2010, in: SG GVP 2010

Nr. 100). Das Bundesgericht führte zu Art. 179bis StGB aus, der öffentliche oder nicht

öffentliche Charakter eines Gesprächs hänge auch wesentlich davon ab, ob es in

einem privaten oder allgemein zugänglichen Umfeld stattfinde (BGE 133 IV 249 E.

3.2.2). So hat es ein Gespräch als nichtöffentlich bezeichnet, welches in einem

zahntechnischen Labor geführt wurde, in welchem sich einzig dessen Inhaber und

seine Angestellte aufhielten, und damit in einem privaten Umfeld. Daran ändere

nichts, dass die Tür des Labors zum Treppenhaus des Geschäftsgebäudes

zunächst ganz und danach noch eine Handbreit offen gewesen sei (BGE 133 IV 149

E. 3.2.3). In einem weiteren Entscheid zu Art. 179bis StGB beurteilte das

Bundesgericht das aufgenommene Gespräch ebenfalls als nichtöffentlich. Die

Gespräche hätten im Garten der Beschwerdegegner stattgefunden und hätten wohl

vom Beschwerdeführer, aber nicht von beliebigen Drittpersonen auf den in der Nähe

vorbeiführenden Quartierstrassen mitgehört werden können (Urteil des

Bundesgerichts 6P.79/2006/6S.162/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 6.). Die

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hielt zu Art.

179ter StGB fest, die Privatheit der Örtlichkeit ergebe sich in der Regel aus dem

Umstand, dass der Ort nicht frei zugänglich sei, sondern nur einem begrenzten

Personenkreis offenstehe; dies treffe z. B. für die eigene Wohnung, das

Hotelzimmer oder das Fahrzeug zu (Beschluss 2013 388 vom 31. März 2013 E.

3.2). In einem Entscheid zu Art. 179bis StGB führt die Beschwerdekammer in

Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern aus, es treffe zu, dass sich die

Quartierstrasse und das Trottoir sowie die Terrassen anderer Wohnungen in

unmittelbarer Nähe zum Parkplatz, wo das Gespräch stattgefunden habe, befinden

würden. Dieser Umstand alleine mache das Gespräch aber noch nicht öffentlich.

Der Ort, an welchem ein Gespräch geführt werde, sei nur eines von mehreren

Kriterien. Das Gespräch habe um die Mittagszeit stattgefunden. Es seien keine

weiteren Personen auf dem Video erkennbar. Wie auch aus der Einvernahme des

damals beigezogenen Polizisten hervorgehe, sei es sehr kalt an diesem Tag

gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich Personen auf den

Terrassen befunden hätten. Nach Durchsicht der Videodatei komme die Kammer

zudem zum Schluss, dass die Unterhaltung nicht in lautstarkem Ton geführt worden

sei. Es habe deshalb keinen Grund gegeben, davon auszugehen, dass beliebige

Dritte das Gespräch mühelos hätten mitanhören können. Der Beschwerdeführer

habe sich unmittelbar bei seinem Auto befunden. Es habe sich um den Austausch

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zwischen Vater und Sohn über die Situation gehandelt (Beschluss 16 379 vom

1. Mai 2017 E. 6.3).

Der vom Obergericht am 26. Juni 2018 im Weiler D___ in E___ beim Gebäude

Assekuranz Nr. 0001 durchgeführte Augenschein hat folgendes ergeben:

Der Berufungskläger stand nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der

Berufungsbeklagten 2 während des behaupteten Vorfalls vom 10. September 2014

im Türrahmen seines Stalleinganges (Standort 2; act. B 29, S. 5 Bild Nr. 5),

während dem sich die Berufungsbeklagte 2 auf dem öffentlichen Wanderweg

befand, der südlich am Gebäude Assekuranz Nr. 0001 vorbeiführt (Standort 3; act.

B 29, S. 7 Bild Nr. 8; S. 6 Bild Nr. 6; S. 9 Bild Nr. 10). Die Messung zwischen den

Standorten 2 und 3 ergab eine Entfernung von 29 Metern (act. B 29, S. 7 ff.). Die

Entfernung zwischen dem Standort 2 und dem Schnittpunkt der Flucht der südlichen

Stallfassade mit dem Wanderweg östlich des Gebäudes beträgt 34 Meter (Standort

4; act. B 29, S. 10 Bild Nr. 11). Der sichttote Bereich ist in Beilage 2 zum Protokoll

des Augenscheins mittels Schraffierung gekennzeichnet (act. B 22/2). In der Folge

wurde ein Hörtest mit einem Handy des Typs iPhone 5s, den die Berufungsbeklagte

gemäss ihren Angaben damals verwendete, durchgeführt. Die Aufnahme der von

Oberrichter Fischer am Standort 2 gesprochenen Worte durch den Vorsitzenden

Kobler am Standort 3 mit dem Handy war gemäss Feststellung des Vorsitzenden

gut hörbar. Die anwesenden Parteien widersprachen dieser Feststellung nicht (act.

B 29, S. 12). Ein weiterer Hörtest mit dem Handy wurde an den Standorten 2 und 4

vorgenommen, indem Oberrichter Fischer am Standort 2 wiederum von 1 bis 10

zählte und der Vorsitzende Kobler dies am Standort 4 mit dem Handy aufnahm. Der

Vorsitzende stellte fest, dass die Worte von Oberrichter Fischer leicht schwächer als

am Standort 3, aber immer noch gut hörbar waren. Auch dies wurde von den

anwesenden Parteien akzeptiert (act. B 29, S. 13). Im Übrigen findet sich eine

Übersicht über die Standorte 1 bis 4 in act. B 22/1 sowie ein Ortho-Foto des

Gebäudes Assekuranz Nr. 0001 mit Umgebung in act. B 22/3). Die beiden am

Augenschein erstellten Sprachaufnahmen befinden sich als act. B 22/4 auf einem

USB Speicherstick bei den Akten.

Gestützt auf die am Augenschein gemachten Feststellungen sowie weitere Kriterien

kommt das Obergericht zum Schluss, dass die vom Berufungskläger an die

Berufungsbeklagte 2 gerichteten Äusserungen nicht als nichtöffentliches Gespräch

im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren sind. Von Bedeutung ist zunächst,

dass sich die Berufungsbeklagte 2 während des behaupteten Vorfalls auf einem

öffentlichen Wanderweg befand, also in einem allgemein zugänglichen Umfeld (act.

Seite 13

B 29, Bild Nr. 3 „Wanderwegzeichen“). Bezüglich des Wanderwegs anzumerken ist,

dass es sich dabei um einen besonderen Wanderweg handelt, nämlich um einen

Teil der touristisch vermarkteten „Kulturspur Appenzellerland 22“ (act. B 29, Bild Nr.

4; B 33/2). Auf demselben Wegweiser findet sich auch ein Hinweis auf eine

„Schweizerfamilie-Feuerstelle“, welche ebenfalls über diesen Wanderweg erreichbar

ist (act. B 33/1). Zweifellos hätten deshalb von Osten und von Westen her jederzeit

beliebige Dritte - Wanderer oder Velofahrer - vorbeikommen können (act. B 29,

Bilder Nr. 1-4). Zudem zeigte der Hörtest am 34 Meter entfernten Standort 4, dass

eine Drittperson die Äusserungen des Berufungsklägers ohne weiteres hätte

mithören können. Denn solange sie sich im sichttoten Bereich befunden hätte, hätte

der Berufungskläger sie nicht wahrnehmen und folglich auch nicht mit einem

sofortigen Gesprächsabbruch reagieren können. Ferner spricht auch die erhebliche

Distanz von 29 Metern zwischen den beiden Beteiligten während des Vorfalls gegen

ein nichtöffentliches Gespräch. Die Parteien standen mitnichten in geringer Distanz

im „Zwiegespräch“ beieinander. Äusserungen, welche sich nun aber an eine Person

richten, welche sich 29 Meter weit entfernt auf einem öffentlichen Wanderweg

befindet, erfolgen klar nicht mehr innerhalb eines abgeschlossenen

Personenkreises bzw. in einem privaten Umfeld. Im Gegenteil durfte der

Berufungskläger bei dieser Ausgangslage nicht damit rechnen, dass nur die

Berufungsbeklagte 2 seine Äusserungen hören konnte. Ausserdem war an der von

der Berufungsbeklagten 2 behaupteten Tatzeit 8.45 bis 9.15 Uhr jederzeit mit

Wanderern oder spazierenden Hundehalterinnen und –haltern zu rechnen; dies

auch an einem Mittwoch. Im Weiteren ist zu bemerken, dass Wanderwege in der

Regel immer von beiden Richtungen her begangen werden. Umso mehr gilt dies

vorliegend, denn gerade wegen des öffentlichen Parkplatzes im D___ handelt es

sich bei der Begehung von Osten her um eine attraktive Ausflugsvariante. Dass

offenbar zur Tatzeit keine Drittperson zugegen war, vermag nach Ansicht des

Obergerichts den im Rahmen einer Gesamtwürdigung klar zu bejahenden

Öffentlichkeitscharakter des Gesprächs nicht zu widerlegen. Die Berufungsbeklagte

2 hat sich folglich nicht des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von

Art. 179ter StGB schuldig gemacht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Berufungsbeklagten 2

aufgenommenen Äusserungen des Berufungsklägers und demzufolge auch die

davon angefertigte Tonaufnahme (act. B 3/75.2) nicht rechtswidrig erlangt wurden

und somit im vorliegenden Verfahren verwertbar sind.

Seite 14

2. Materielles

2.1 Beschimpfung (Art. 177 StGB)

2.1.1 Beweistauglichkeit der Tonaufnahme

Der Berufungskläger lässt geltend machen, C___ habe heute selber gesagt, dass

sie nach dem Gang zur Polizei nach Hause gegangen sei und die CD habe brennen

lassen. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass eine andere Aufnahme als

diejenige vom 10. September 2014 eingereicht worden sei. Schwierig

nachzuvollziehen sei auch, wieso die Polizistin, welche die Anzeige aufgenommen

habe, das iPhone nicht als Beweissicherungsmittel zurückbehalten habe. Die

Aufnahme könne nicht von einem Morgen stammen. Man habe gehört, dass die

Kühe im Stall gewesen seien. Dies sei schlicht um 10.00 Uhr morgens nicht

möglich, denn die Kühe würden morgens um 8.00 Uhr auf die Weide gelassen. Der

Berufungskläger sei der Ansicht, dass es auch durchaus sein könne, dass diese

Tonaufnahme zusammengesetzt sei aus verschiedenen Aufnahmen. Auch dies

müsste letztlich geklärt werden, wenn dies überhaupt möglich sei. Ebenso das

Erstellungsdatum dieser Aufnahme, welches sich wohl nicht klären lasse, weil die

Daten ja auf eine CD überspielt worden seien. Es gebe noch andere Indizien für

verschiedene Aufnahmen von C___ zu verschiedenen Zeitpunkten, auch wenn sie

dies heute bestreite. Aus den Akten ergebe sich, dass C___ in der ersten

Einvernahme am 14. September 2014 keine einzige Beschimpfung namentlich

genannt habe. Zwei Monate später, am 19. November 2014, sei der

Berufungskläger erstmals einvernommen worden von derselben Polizistin, welche

die Anzeige entgegengenommen habe. Sie habe ihm bereits zu Anfang der

Befragung vorgeworfen, er habe „Hure“ und „alte Fotze“ gesagt. Alle anderen

Begriffe, welche im Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts genannt würden,

seien dort nicht Thema. Weshalb halte die Polizistin dem Berufungskläger, ohne

dass ein Begriff aktenkundig sei, Ausdrücke vor? Der Berufungskläger könne sich

das nur so erklären, dass die Polizistin das iPhone mit Frau C___ abgehört und

dann noch gewisse Begriffe im Kopf gehabt habe. Sie habe aber nicht mehr das

Tonband oder die CD, welche eingereicht worden sei, nochmals angehört. Sonst

hätte sie nämlich andere Begrifflichkeiten in die Einvernahme aufgenommen und

insbesondere den Ausdruck „alte Fotze“ nicht verwendet. Der Einzelrichter des

Kantonsgerichts, welcher die Tonaufnahme angehört habe, habe den Ausdruck „alte

Fotze“ nicht ins Urteil aufgenommen. Das heisse, es könne sich theoretisch um zwei

verschiedene Tonaufnahmen handeln. In der Einvernahme vom 4. Dezember 2014,

insbesondere in den Antworten zu den Fragen 12 und 13, spreche C___ von

mehreren Aufnahmen. Sie habe auf die Frage 13, ob sie schon mehrere solche

Seite 15

Tonaufnahmen gemacht habe, gesagt, nein, das sei die erste Aufnahme gewesen.

Nachher habe sie weitere Aufnahmen gemacht bei gleichen Beschimpfungen.

Heute habe die Berufungsbeklagte 2 gesagt, sie habe auch im Nachhinein keine

weiteren Aufnahmen gemacht. Es sei also nicht auszuschliessen, dass hier mehrere

Aufnahmen existieren würden. Somit sei der behauptete Vorfall nicht bewiesen und

auch der Anklagegrundsatz sei verletzt.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, solche Hypothesen seien zu

hypothetisch, als dass sie einen normalen Kausalverlauf in Frage stellen könnten.

Die Berufungsklägerin 2 sehe nicht so aus, als ob sie in einem High-Tech-Studio

irgendwelche Aufnahmen zusammenschneiden würde. Als Tatzeit sei nicht 10.00

Uhr genannt, sondern 8.15 bis 9.45 Uhr. Ob die Kühe dann draussen gewesen

seien oder nicht, spiele keine Rolle. Jedenfalls höre man die Kuh im Hintergrund. Es

habe also eine noch in der Nähe auf der Weide gestanden. Dass hier das

Anklageprinzip verletzt worden sein solle, leuchte nicht ein. Dass sich die

Berufungsbeklagte 2 von der Polizei nicht das Handy abnehmen lasse als

Beweissicherung, sei nachvollziehbar. Wenn die Polizistin das iPhone bei der

Anzeigeerstattung sofort behalten hätte, dann würde heute einfach bestritten, dass

es nicht am 10. September 2014 gewesen sei, sondern eine ältere Aufnahme.

Immerhin sei man jetzt soweit, dass es auch nachher noch Aufnahmen gebe, die in

Frage stehen würden und nicht auch vorher gemachte, so dass die vorliegende

somit doch die vom 10. September 2014 sei. Hier liege eine tatbestandsmässige

Beschimpfung vor. Anzufügen sei zu der vom Berufungskläger aufgestellten These

der Provokation, dass auf der Aufnahme kein Knacken, kein Unterbruch zu hören

sei. Es laufe schön durch 2 Minuten lang.

Das Obergericht hat anlässlich der Verhandlung vom 8. Januar 2019 im Gerichts-

saal die im Recht befindliche Sprachaufnahme zweimal abgespielt. Der Wortlaut der

Aufnahme ist im Protokoll der Hauptverhandlung wiedergegeben (act. B 37, S. 8).

Der Berufungskläger wendet ein, möglicherweise sei diese Aufnahme aus

verschiedenen Aufnahmen zusammengesetzt. Der Rechtsvertreter der

Berufungsbeklagten 2 beantragt dazu die Einholung eines Gutachtens. Das

Obergericht hält die Einholung eines Gutachtens zur Frage einer allfälligen

Manipulation bzw. Zusammenschnitts der Aufnahme als nicht erforderlich. Auf der

Sprachaufnahme sind während des Abspielens im Hintergrund deutlich

Kuhglockengeläut, das Muhen von Kühen und Flugzeuggeräusche zu hören. Diese

Umgebungsgeräusche sind während des gesamten, fast zwei Minuten andauernden

Sprechens des Berufungskläger durchgehend und ohne jeden Unterbruch zu hören.

Die Hintergrundgeräusche und auch die Worte des Berufungsklägers sind „wie aus

Seite 16

einem Guss“. In den Akten finden sich zudem keinerlei Anhaltspunkte, welche auf

eine Manipulation der Aufnahme hindeuten würden. Die Aufnahme kann aus diesen

Gründen als authentisch bezeichnet werden.

Ferner macht der Berufungskläger geltend, es könne sich bei der im Recht

liegenden Tonaufnahme um eine Aufnahme eines anderen Vorfalls handeln. Die

Antworten von C___ auf die Fragen 12 und 13 in der Einvernahme vom

4. Dezember 2014 lassen es als möglich erscheinen, dass die Berufungsbeklagte 2

mit ihrem Handy mehrere Aufnahmen von Äusserungen des Berufungsklägers

angefertigt hat (act. B 3/6, S. 3). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

vom 7. Juni 2016 (act. B 3/38, S. 3) erklärte die Berufungsbeklagte 2 auf die Frage

13, ob sie schon mehrere solche Tonaufnahmen gemacht habe: „Nein, das war die

erste Aufnahme. Nachher machte ich weitere bei gleichen Beschimpfungen.“ An

Schranken des Obergerichts gab die Berufungsbeklagte 2 auf die Frage, ob sie

noch weitere Tonaufnahmen von A___ gemacht habe, zur Antwort, bis zu diesem

Vorfall habe sie keine Aufnahmen gemacht. Das sei die einzige. Auf die Frage, ob

sie nach dem 10. September 2014 noch Aufnahmen gemacht habe, antwortete sie

mit „nein“ (act. B 37, S. 9). Im Parallelverfahren O1S 17 8 sagte C___ ebenfalls aus,

sie habe vor diesem Vorfall keine Gespräche mit A___ aufgenommen. Nachher

auch nicht, aber sie habe ihm das Handy oft so gezeigt, aber keine Aufnahmen

gemacht (O1S 17 8; act. B 26 S. 6 ff.). Zu Recht weist der Berufungskläger deshalb

darauf hin, dass sich hier die Aussagen der Berufungsbeklagten 2 widersprechen.

Jedoch kann aus den Aussagen geschlossen werden, dass es sich bei der

Aufnahme vom 10. September 2014 um die erste gehandelt hat. Zu fragen ist

deshalb, ob die bei den Akten befindliche Sprachaufnahme tatsächlich den Vorfall

vom 10. September 2014 wiedergibt oder allenfalls einen späteren? Die

Berufungsbeklagte 2 sagte an der Hauptverhandlung im Verfahren O1S 17 8 aus,

sie sei am Sonntag, 14. September 2014, bei der Kantonspolizei auf dem Posten

E___ gewesen. Die Polizistin und ihr Kollege hätten die Aufnahme in ihrer

Anwesenheit angehört und gesagt, sie solle in einem Laden im F___ eine fachliche

Aufnahme machen lassen. Sie habe das dann gemacht und die Aufnahme am

Montagvormittag, 15. September 2014, der Polizistin abgegeben (O1S 17 8; act. B

26, S. 7). Der von der Berufungsbeklagten 2 glaubwürdig und nachvollziehbar

geschilderte Ablauf der Ereignisse zwischen Anzeigeerstattung und Einreichung der

Tonaufnahme wird dadurch gestützt, dass sich auf der CD mit der Sprachaufnahme

die Information „Kundenaufnahme 15. September 2014“ befindet. Dieses Datum

spricht für die Version der Berufungsbeklagten 2 und somit dafür, dass es bei der

eingereichten CD tatsächlich um die von den Polizisten am Vortag angehörten

Seite 17

Sprachaufnahme handelt. Aufgrund dessen kann von einem Beweisverfahren zu

diesem Thema abgesehen werden und der Einwand des Berufungsklägers erweist

sich als unbegründet.

Das Vorbringen des Berufungsklägers, die Aufnahme könne nicht von einem

Morgen stammen, da man auf der Aufnahme gehört habe, dass die Kühe im Stall

gewesen seien, diese aber morgens um 8.00 Uhr auf die Weide gelassen würden,

ist unbehelflich. Aus dem auf der Sprachaufnahme zu hörenden Muhen ergibt sich

nicht schlüssig, ob sich die Kühe im Zeitpunkt der Aufnahme im Stall, auf dem

Stallvorplatz, beim Trinken am Brunnen oder auf der Weide vor dem Stall befunden

haben. Somit kann daraus nichts abgeleitet werden, das dafür sprechen würde,

dass die fragliche Tonaufnahme nicht den Vorfall vom 10. September 2014

wiedergibt.

Festzuhalten ist sodann, dass der Berufungskläger vor Obergericht nicht bestritten

hat, dass er selbst es ist, der auf der fraglichen Tonaufnahme zu hören ist. Zudem

macht er im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend, er habe die in der

Aufnahme zu hörenden Ausdrücke zu seinen Tieren gesagt. Zusammenfassend

wird festgehalten, dass für die Beurteilung des Vorfalls vom 10. September 2014 auf

die von der Berufungsbeklagten 2 eingereichten Tonaufnahme abgestellt werden

kann, vorbehältlich einer – nachfolgend zu prüfenden - Verletzung des

Anklagegrundsatzes. Soweit vom Berufungskläger im Zusammenhang mit den

vorstehend beurteilten Einwänden eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend

gemacht wurde, entfällt die Prüfung, da sich die Einwände als unbegründet

erwiesen haben.

2.1.2 Anklagegrundsatz

Der Berufungskläger lässt vorbringen, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Gemäss

Strafbefehl stehe eine Tat vom 10. September 2014 zur Diskussion, die Uhrzeit

werde darin nicht genannt. Gemäss Strafbefehl vom 16. Juni 2015 seien zwei

Ausdrücke angeklagt. Es gehe um den Begriff „Hure“ und „alte Fotze“. Die

Vorinstanz habe aber den Berufungskläger verurteilt wegen „Fuzi“, „Usländeribabe“,

„Usländerhuer“ und „Huere“. Diese Ausdrücke seien so aber nicht angeklagt.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt ausführen, das Anklageprinzip sei natürlich zu

beachten. Aber wenn man jetzt hingehe und sage, es sei letztlich nicht erstellt, in

welcher Sekunde die Beschimpfung stattgefunden habe, dann strapaziere man den

Schutz des Anklageprinzips.

Seite 18

Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Danach kann eine Straftat

nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte

Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht

Anklage erhoben hat. Die Anforderungen an die Anklageschrift werden in Art. 325

StPO konkretisiert. Danach hat die Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau

die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort,

Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f

StPO). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Entscheidend

ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt

und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung

richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten in den Orts-, Zeit-

oder Personenangaben beeinträchtigen dieses Erfordernis allerdings – immer unter

Berücksichtigung der konkreten Umstände – nicht und führen nicht zur

Unbeachtlichkeit der Anklage bzw. zum Freispruch (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch

des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1268).

Im Strafbefehl gegen A___ vom 16. Juni 2015 ist das Datum, an welchem die

behauptete Beschimpfung stattfand, angegeben, die Uhrzeit fehlt jedoch (act. B

3/22). Aufgrund des im Strafbefehl zweifelsfrei und genau umschriebenen

Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger auch ohne die

Zeitangabe ausreichend darüber informiert ist, was ihm konkret vorgeworfen wird.

Jedenfalls hat er nicht geltend gemacht, dass ihm durch die im Strafbefehl nicht

genannte Uhrzeit eine umfassende Vorbereitung der Verteidigung verunmöglicht

worden wäre. Anzufügen ist, dass der Verteidiger des Berufungsklägers vor

Obergericht ebenfalls Ausführungen zur Tatzeit gemacht hat. Eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes liegt nach Ansicht des Obergerichts deshalb nicht vor.

Bezüglich der Rüge, die Ausdrücke, wegen der der Berufungskläger verurteilt

worden sei, seien nicht angeklagt gewesen, trifft zu, dass im Strafbefehl vom

16. Juni 2015 - und damit in der Anklageschrift - lediglich die Wörter „Hure“ und „alte

Fotze“ aufgeführt sind. Zutreffend ist zudem, dass der Einzelrichter des

Kantonsgerichts wegen der Ausdrücke „Fuzi“, „Usländeribabe“, „Usländerhuer“ und

„Huere“ den Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt erachtete. Diese Ausdrücke

sind mit Ausnahme des Wortes „Huere“ nicht angeklagt. Jedoch ist der

Anklagegrundsatz zumindest bezüglich „Huere“ erfüllt und damit nachfolgend zu

prüfen, ob sich der Berufungskläger mit diesem Wort der Beschimpfung im Sinne

von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

Seite 19

2.1.3 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Der Berufungskläger hat vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts ausführen

lassen, die Staatsanwaltschaft komme in ihrem Schlussbericht zum Ergebnis, dass

beweismässig ein Geständnis vorliege. Diese Schlussfolgerung sei falsch. Der

Berufungskläger habe an der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nur

gesagt, dass er möglicherweise gewisse Kraftausdrücke gegenüber seinen Tieren

verwendet habe. Er habe auch gesagt, dass er sich an dieses Gespräch nicht

erinnern könne. Ein Geständnis liege jedenfalls nicht vor. Dem Berufungskläger

werde vorgeworfen, das Wort „Hure“ verwendet zu haben. Es sei jedoch nicht

unüblich, dass man dieses Wort als Adjektiv verwende, z. B. du „huere Aff“, „huere

seich“. Ausserdem gebe die Tonaufnahme nur einen Teil des Gesprächs wieder.

Man wisse nicht, ob zuvor eine Provokation erfolgt sei.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt vor Obergericht vorbringen, dass es sich bei den

aufgenommenen Äusserungen „Fuzi“, „Usländerbabe“, „Usländerhuer“, „Huere“ und

„alti Fotze“ um übelste und absolut niveaulose Beschimpfungen handle, bedürfe

wohl keiner weiteren Erklärung. Dass die Aussagen vom Berufungskläger

stammten, sei ebenfalls erstellt. Während der Berufungskläger in seiner

Einvernahme vom 19. November 2014 bei der Polizei noch habe bestreiten wollen,

dass er die aufgenommenen Beschimpfungen ausgesprochen habe, habe er sich in

der Folge darauf verlegt, dass er diese gegenüber seinem Hund (einem Rüden!)

oder gegenüber seinen Kühen geäussert haben wolle. Dies seien klarerweise

Schutzbehauptungen. Heute habe der Berufungskläger nicht bestritten, dass er es

gewesen sei, der diese Beschimpfungen gemacht habe. Die Tatbestandsmässigkeit

der Beschimpfungen sei damit erstellt. Ausserdem wolle der Berufungskläger

weissmachen, dass er ganze 2 Minuten lang auf eine Provokation reagiert haben

wolle, was schlicht nicht glaubwürdig sei.

Wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung)

durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird,

auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB;

FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 177

StGB). Objektiv ist erforderlich, dass der Täter seine Verachtung des Betroffenen

kundtut, ihn „dem Schimpf und der Schande preisgibt“ (ANDREAS DONATSCH,

Strafrecht III, a.a.O., S. 412 ff.). Das negative Urteil muss den sittlich-menschlichen

Wert des Angegriffenen betreffen (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 412

ff.). Im Weiteren wird auf die in der vorinstanzlichen Erwägung 3.4 aufgeführte

Rechtsprechung zu Art. 177 StGB verwiesen.

Seite 20

Die im Gerichtssaal abgespielte Tonaufnahme zeigt, dass der Berufungskläger die

Berufungsbeklagte 2, nebst einigen anderen Ausdrücken, welche jedoch nicht

angeklagt sind, mehrmals mit „Huere“ betitelt hat. Für das Obergericht steht damit

ohne weiteres fest, dass er mit diesem Wort die Berufungsbeklagte 2 in deren Ehre

verletzt hat, indem er ihr damit seine Verachtung kundgetan und sie in ihrer

Persönlichkeit herabgewürdigt hat. Wie in vorstehender Erwägung 2.1.1 erwähnt,

bringt der Berufungskläger vor Obergericht nicht vor, die Äusserungen auf der CD

stammen nicht von ihm. Ebenfalls hat er nicht mehr vorgebracht, er habe die in der

Aufnahme zu hörenden Ausdrücke zu seinen Tieren gesagt. Beide Vorbringen sind

offensichtliche Schutzbehauptungen, welche nicht zu hören sind. Diesbezüglich

kann auf die zutreffenden Erwägungen 3.5 der Vorinstanz verwiesen werden. Das

Argument, dass man „huere“ im üblichen Sprachgebrauch als Adjektiv verwendet,

kann das Obergericht nicht nachvollziehen, erst recht nicht im vorliegenden Kontext

- unter Nachbarn - und es wird in Abrede gestellt, dass es üblich sein soll, jemanden

mit „huere Aff“ zu bezeichnen. Beim Wort „Huere“ handelt es sich im vorliegenden

Gebrauch klar um ein Schimpfwort im klassischen Sinn und nicht um einen

Verstärkungspartikel.

Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung

unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art.

177 Abs. 2 StGB. Dass die Äusserungen des Berufungsklägers allenfalls eine

Reaktion auf eine vorausgegangene Provokation durch die Berufungsbeklagte 2

darstellen, kann ausgeschlossen werden, da in einem solchen Fall eine heftige

Gemütsbewegung seitens des Berufungsklägers zu erwarten gewesen wäre.

Vorliegend liegt dagegen ein fast zwei Minuten dauernder Monolog in einer

praktisch durchwegs gleichbleibenden Lautstärke vor. Dies spricht klar gegen eine

vorausgegangene Provokation durch die Berufungsbeklagte 2. Im Übrigen sagte der

Berufungskläger auch vor Obergericht aus, er könne sich an den Vorfall vom

Mittwoch, 10. September 2014, nicht mehr erinnern (act. B 37, S. 6). Dies weist

ebenfalls daraufhin, dass es keine Provokation seitens der Berufungsbeklagten 2

gab.

Der objektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

Subjektiv wird Vorsatz gefordert, d.h. der Täter muss mit Wissen und Willen

jemandem gegenüber ein ehrenrühriges Werturteil über den Betroffenen kundgeben

(ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 414). Die Sprachaufnahme zeigt klar,

Seite 21

dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte wissentlich und willentlich mit

„Huere“ betitelte.

Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt.

2.1.4 Schuldfähigkeit

Der Berufungskläger lässt den Antrag stellen, in Anwendung von Art. 20 StGB sei

ein Sachverständigengutachten betreffend Schuldfähigkeit einzuholen. Bei der

Befragung des Berufungsklägers sei gesagt worden, der Verteidiger habe geltend

gemacht, der Berufungskläger sei am 10. September 2014 betrunken gewesen. Das

stimme so nicht. Der Verteidiger habe gesagt, gestützt auf den Wortlaut der

Tonaufnahme und der Ausdruckweise könne man nicht ausschliessen, dass der

Berufungskläger alkoholisiert gewesen sei. Diese Frage sei bis heute nicht geklärt

worden.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt die vom Berufungskläger bereits vor erster Instanz

geltend gemachte Angetrunkenheit, welche seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt

oder gar ausgeschlossen habe, bestreiten. Eine Angetrunkenheit morgens um 8.45

bis 9.15 Uhr wäre zumindest bemerkenswert. Ausserdem habe der Berufungskläger

dies erst über zwei Jahre nach dem Vorfall ein erstes Mal geltend gemacht. Da eine

– bestrittene – Angetrunkenheit heute sowieso nicht mehr nachgewiesen werden

könnte, erübrige sich die entsprechende Abklärung.

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder

gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).

War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat

einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die

Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des

Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die

sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).

Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen besteht eine

Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters, die aber im

Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (ANDREAS DONATSCH,

a.a.O., N. 10 zu Art. 19 StGB). Die Begehung der Tat in angetrunkenem Zustand

bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn

ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der

Schuldfähigkeit bestehen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 20 StGB).

Seite 22

Das Obergericht ist mit der Vorinstanz der Ansicht, dass aufgrund der

Sprachaufnahme und der Tatumstände kein Anlass zu Zweifeln an der

Schuldfähigkeit von A___ besteht und von der Einholung eines

Sachverständigengutachtens abgesehen werden kann. Der Berufungskläger hat in

den Einvernahmen im Vorverfahren nie vorgebracht, er sei im Zeitpunkt der

Beschimpfung alkoholisiert gewesen, sondern erstmals im Verfahren vor dem

Einzelrichter des Kantonsgerichts (act. B 3/77, S. 3). Das Obergericht erachtet

aufgrund der Sprachaufnahme die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers als

vollumfänglich gegeben. Die darauf zu hörenden Ausdrücke wurden von A___ mit

einer klaren Aussprache vorgebracht, diese war in keiner Weise verwaschen oder

gar (leicht) lallend. In der Befragung an Schranken des Obergerichts sagte A___, er

habe kein Alkoholproblem. Vielleicht trinke er ein Glas Most zum Mittagessen. Wein

und Bier habe er nicht zu Hause (act. B 37, S. 7). Auch diese Angaben weisen

darauf hin, dass A___ im Tatzeitpunkt nicht oder höchstens in geringem Umfang

alkoholisiert gewesen war. Die Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Beschimpfung ist

zu bejahen.

2.1.5 Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A___ sich am 10. September 2014

gegenüber C___ der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig

gemacht hat.

3. Strafzumessung

3.1. Strafmass

Die Vorinstanz hat in Erwägung 4 die Kriterien der Strafzumessung zutreffend

aufgeführt, darauf kann verwiesen werden. Bezüglich der festzulegenden Anzahl

Tagessätze sowie der Tagessatzhöhe kommt das Obergericht jedoch zu einer

anderen Beurteilung. Wie die Vorinstanz festhält, sieht Art. 177 Abs. 1 StGB einen

Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Sie erachtet angesichts

einer als mittel bis schwer zu gewichtenden objektiven Tatschwere eine Bestrafung

im oberen Drittel des Strafrahmens, somit mit 60 Tagessätzen, als angemessen. Die

Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift die Bestrafung mit 30 Tagessätzen

beantragt, davon 10 unbedingt (act. B 3/65B, B 3/66A). Das Obergericht erachtet

jedoch für einen Ersttäter eine Strafe in der Höhe von 2/3 der Maximalstrafe als zu

hoch. Dies selbst unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger die

Beschimpfung mit „Huere“ mehrmals wiederholte und rund zwei Minuten „redete“.

Seite 23

Das Obergericht erachtet eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als schuldange-

messen.

Die gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StGB von der Vorinstanz mit CHF 30.00 ermittelte

Höhe des Tagessatzes ist aus folgendem Grund zu korrigieren. Bei ihrer

Berechnung ist die Vorinstanz statt vom monatlichen Nettoeinkommen vom

steuerbaren Einkommen ausgegangen, massgebend ist jedoch ersteres. Der

Berufungskläger hat vor Obergericht sein monatliches Nettoeinkommen mit CHF

2‘050.00 angegeben (act. B 10). Um den Tagessatz zu berechnen, kann das

Formular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS)

herbeigezogen werden, welches (je nach Einkommen) einen Pauschalabzug von

20% bis 30% des Nettoeinkommens für allgemeine Ausgaben vorsieht

(<https://www.ssk-cps.ch/empfehlungen> unter „Berechnungsformular Tagessatz).

Ausgehend von einem hier angemessenen Abzug von 20 % ergibt dies

CHF 410.00. Unterstützungsabzüge für Ehepartner und Kinder entfallen, so dass

das Zwischenresultat CHF 1‘640.00 beträgt. Hinsichtlich des Vermögens ist darauf

hinzuweisen, dass dieses nur zu berücksichtigen ist, wenn der Täter seine

Lebenshaltungskosten aus der Substanz des Vermögens bestreitet (BGE 134 IV 60

E. 6.2). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb das Vermögen auf der Seite gelassen

werden kann. Teilt man CHF 1‘640.00 durch 30, ergibt sich ein Tagessatz von CHF

54.67 bzw. abgerundet von CHF 50.00.

Ausgehend von einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 50.00, ergibt sich ein

Betrag von CHF 2‘250.00, währenddem die Vorinstanz von 60 Tagessätzen à

CHF 30.00, somit CHF 1‘800.00, ausging. Art. 391 Abs. 2 StPO hält fest, dass die

Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder

verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten

ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von

Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Im

Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom

23. Mai 2018 E. 5.4.3, in welchem sich die finanziellen Verhältnisse des Täters seit

dem erstinstanzlichen Urteil verbessert hatten, und dies deshalb der Vorinstanz

nicht bekannt sein konnte, liegt vorliegend keine Veränderung in den finanziellen

Verhältnissen von A___ vor. Vielmehr wurde derselbe Sachverhalt vom Obergericht

anders beurteilt (Nettoeinkommen statt steuerbares Einkommen). Aufgrund dessen

darf der Berufungskläger nicht schlechter gestellt und folglich die von der Vorinstanz

ausgefällte Geldstrafe von CHF 1‘800.00 nicht auf CHF 2‘250.00 erhöht werden.

Der vorstehend errechnete Tagessatz von CHF 50.00 wird deshalb auf CHF 40.00

Seite 24

reduziert, was bei 45 Tagessätzen der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe

von total CHF 1‘800.00 entspricht.

3.2 Bedingte bzw. unbedingte Strafe / Probezeit / Busse / Ersatzfreiheitsstrafe

Das Obergericht schliesst sich bezüglich bedingtem Strafvollzug und Probezeit den

Erwägungen 5 der Vorinstanz an, weshalb in diesen Punkten darauf verwiesen wird.

Somit ist dem Berufungskläger für die Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00

der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 4

Jahren. Die Verbindungsbusse wurde von der Vorinstanz auf CHF 300.00

festgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung auf 10 Tage. Zur

Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist festzuhalten, dass das

Bundesgericht entschieden hat, dass sich die Verbindungsbusse maximal auf einen

Fünftel der Gesamtstrafe belaufen darf (BGE 135 IV 188 E. 3.4.2 ff.). Unter

Gesamtstrafe ist das Total von Geldstrafe und Busse zu verstehen. Vorliegend

beträgt bei einer Busse von CHF 300.00 der Gesamtstrafbetrag CHF 2‘100.00 (CHF

1‘800.00 plus CHF 300.00), so dass die Höhe der Busse zulässig ist und auch

angemessen erscheint. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der

Busse ist zufolge der vom Obergericht neu festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF

40.00 neu zu berechnen. So ist die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe als

Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse

durch jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März

2008 E. 7.3.3). Der Bussenbetrag von CHF 300.00 geteilt durch den Tagessatz von

CHF 40.00 ergibt eine Ersatzfreiheitsstrafe von abgerundet 7.

4. Zivilklage

Das Obergericht schliesst sich den plausiblen und zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz in Erwägung Ziff. 6 an, wonach A___ C___ eine Genugtuung von CHF 300.00

zu bezahlen hat. Zu bemerken ist, dass die Berufungsbeklagte 2 im erstinstanzlichen

Verfahren noch einen Betrag von CHF 2‘000.00 verlangt hat, jedoch in der Folge keine

Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz eingereicht hat.

5. Fazit

In Abweisung der Berufung ist zusammenfassend festzuhalten, dass A___ wegen

Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie einer Busse

von CHF 300.00 zu bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben

Seite 25

und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die

Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 7 Tage. Zudem hat A___

C___ eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Art. 426 Abs. 1 StPO

sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie

verurteilt wird. Da die Berufung von A___ abgewiesen und er verurteilt worden ist,

sind ihm sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten

aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2‘000.00

festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).

6.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten

sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434

StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für

eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar

Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 429 StPO). A___

hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung

zugute.

Die Privatklägerin hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene

Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO), wenn

sie im Straf- und/oder Zivilpunkt obsiegt (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, a.a.O., Rz.

1830). Vorliegend hat C___ vor zweiter Instanz vollumfänglich und vor erster

Instanz grösstenteils obsiegt. A___ sind daher die gesamten Aufwendungen von

C___ für ihre private Rechtsvertretung in beiden Instanzen aufzuerlegen. Sowohl

die von RA CC___ vor erster Instanz eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF

2‘296.10 (act. B 3/86/1) als auch diejenige vor zweiter Instanz von CHF 3‘231.00

(act. B 36) erweisen sich als tarifkonform. Somit hat der Berufungskläger die

Berufungsbeklagte 2 für die Kosten ihrer Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen

Verfahren mit insgesamt CHF 5‘527.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu

entschädigen.

Seite 26

In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte A___ wird der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB

schuldig gesprochen (Tatzeit: 10. September 2014). 2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie zu einer

Busse von CHF 300.00 (Art. 34, Art. 47 und Art. 106 StGB). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4

Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A___ die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 36 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 106 StGB).

4. Der Beschuldigte A___ wird verpflichtet, der Privatklägerin C___ eine Genugtuung von

CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 930.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘380.00 insgesamt,

werden dem Berufungskläger A___ auferlegt.

6. Der Berufungskläger A___ wird verpflichtet, der Privatklägerin C___ für die Kosten ihrer

Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5‘527.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

7. A___ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung

zugesprochen. 8. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

Seite 27

9. Zustellung am 16. Mai 2019 an:

- den Berufungskläger über seinen Verteidiger - die Privatklägerin über ihren Rechtsvertreter - die Staatsanwaltschaft (U 15 165) - die Vorinstanz (SE3 16 4) - Verfahrensakten O2S 17 8

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:

lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin

Seite 28

Erwägungen (3 Absätze)

E. 21 November 2016, dass die aus den Akten entfernte CD weiterhin unter Verschluss zu

halten und nicht zu verwenden sei (act. B 3/71). Am 30. November 2016 reichte A___ das

Formular „Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/72A+B; B3/73/1-2).

Mit Verfügung des Einzelrichters vom 5. Dezember 2016 wurde entschieden, dass die

Tonaufnahme von C___ beigezogen werde, um über die Frage der Verwertbarkeit

befinden zu können. Im Übrigen wurden die Beweisanträge von RA CC___ vom

7. November 2016 abgelehnt (act. B 3/74). Den Parteien wurde am 12. Dezember 2016 je

eine Kopie der von der Staatsanwaltschaft eingeforderten Audio-Sprachaufnahme

zugestellt (act. B 3/76). A___ liess mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 beantragen, dass

der Einzelrichter vorfrageweise und vor der angesetzten Hauptverhandlung darüber

befinde, ob die Aufnahme mit seiner rechtsgenüglichen Zustimmung zustande gekommen

sei (act. B 3/77). Der Einzelrichter lehnte mit Verfügung vom 12. Januar 2017 den Antrag

Seite 4

ab und erklärte, das Gericht werde erst im Rahmen des Endentscheids über diese Frage

entscheiden (act. B 3/78). Der Einzelrichter vereinigte am 9. Februar 2017 (act. B 3/79)

die Verfahren SE3 16 4 (A___) und SE3 16 5 (C___). Die Hauptverhandlungen in den

Verfahren SE3 16 4 (act. B 3/84) und SE3 16 5 (act. B 3/87) fanden am 27. Februar 2017

statt. Das Urteil im Verfahren gegen A___ (SE3 16 4) wurde dem Beschuldigten im

Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet (act. B 3/84).

Das Dispositiv wurde am 2. März 2017 versandt (act. B 3/90) und dem Verteidiger des

Beschuldigten am 3. März 2017 zugestellt (act. B 3/92). Am 13. März 2017 meldete RA

AA___ rechtzeitig die Berufung an (act. B 3/95A).

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2017 (SE3 16 4) wurde

A___ der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen. Er wurde zu

einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 1‘800.00) und zu

einer Busse von CHF 300.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 10 Tagen) verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben,

unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der

Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von

total CHF 1‘380.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt und dieser verpflichtet, der

Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘296.10 zu bezahlen.

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird

verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

D. Schriftenwechsel

a) Gegen das Urteil vom 27. Februar 2017, dessen Zustellung an RA AA___ in

begründeter Ausfertigung am 10. April 2017 erfolgt war (act. B 3/103), reichte dieser

mit Eingabe vom 1. Mai 2017 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein. Darin stellte

er, nebst den eingangs angeführten Rechtsbegehren, folgende

Vorfragen/Beweisanträge:

1. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Tonaufnahmen, worauf sich die Verurteilung stützt, unrechtmässig erhoben wurden und nicht verwertbar sind.

2. Sofern das angerufene Gericht von einer Verwertbarkeit der Tonaufnahmen eingeht, ist in Anwendung von Art. 20 StGB ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Seite 5

b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 3. Mai 2017 (act. B 4) wurde den

Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten

Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,

wovon diese keinen Gebrauch machten.

c) Die Parteien wurden am 27. Oktober 2017 zur mündlichen Hauptverhandlung vom

3. April 2018 vorgeladen (act. B 6).

d) Mit Eingabe vom 6. November 2017 (act. B 8) stellte RA CC___ den Antrag, dass

die CD mit der von der Privatklägerin erstellten Tonaufnahme zu den Akten und vom

Gericht vorgängig zur Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen, eventualiter

anlässlich der Hauptverhandlung selber abgespielt werde. Zudem warf er die Frage

auf, ob das Verfahren O1S 17 8 nicht vor dem Verfahren O1S 17 6 durchgeführt

werden sollte, da die Frage des unbefugten bzw. befugten Aufnehmens von

Gesprächen für das Verfahren O1S 17 6 von erheblicher Bedeutung sei und daher

vorgängig geklärt sein sollte.

e) Das vom Berufungskläger ausgefüllte Formular „Befragung zur Person/Angaben zu

Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ datiert vom 6. November 2017 (act. B

10 und B 9).

f) RA AA___ teilte am 19. Dezember 2017 mit, dass er vorerst keine Beweisanträge

stelle (act. B 12).

g) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. Dezember 2017 (act. B 14) an RA

CC___ wurde bestätigt, dass sich die CD mit der Tonaufnahme von C___ bei den

Akten befinde. Den Antrag, dass die CD vom Gericht vorgängig zur

Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen sei, werde abgewiesen, da anlässlich

der Hauptverhandlung vorfrageweise über die Frage der Verwertbarkeit dieser CD

zu entscheiden sei. Das Eventualbegehren, dass die CD anlässlich der

Hauptverhandlung abgespielt werde, hänge davon ab, wie das Gericht diese Frage

entscheide. Auch der Antrag, zunächst die Verhandlung im Verfahren O1S 17 8

durchzuführen, werde abgewiesen, da im Verfahren O1S 17 6 die Frage der

Verwertbarkeit der Tonaufnahme als Vorfrage behandelt, beraten und der Entscheid

des Gerichts unverzüglich bekannt gegeben werde.

h) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 3. April 2018 in Anwesenheit des

Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Privatklägerin und deren

Rechtsvertreters statt. RA AA___ stellte als Vorfrage folgenden Antrag (act. B 18, S.

Seite 6

2): „Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Tonaufnahmen, worauf sich die

Verurteilung stützt, unrechtmässig erhoben wurden und nicht verwertbar sind.“ RA

CC___ stellte folgendes Begehren (act. B 18, S. 3): „Die fragliche Tonaufnahme, auf

welcher die üblen Beschimpfungen des Beschuldigten zu hören sind, ist im

vorliegenden Verfahren verwertbar.“ Der Entscheid des Gerichts über die von RA

AA___ gestellte Vorfrage wurde den Parteien anschliessend an die Beratung des

Gerichts vom Vorsitzenden mündlich eröffnet und kurz begründet. Der Vorsitzende

gab bekannt, das Gericht verfüge einen Augenschein und werde sich die

Örtlichkeiten anschauen zum Thema Öffentlichkeit des Gesprächs. Es werde ein

Beweisbeschluss ergehen im Rahmen der Vorfrage (act. B 18, S. 6).

i) Mit Beschluss vom 3. April 2018 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass am

E. 26 Juni 2018 wurde entsprechend berichtigt (act. B 29 und B 30).

k) Die Fortsetzung der mündlichen Hauptverhandlung fand am 8. Januar 2019 in

Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Privatklägerin

und deren Rechtsvertreters statt. Das Gericht entschied vorfrageweise, dass die

Tonaufnahme verwertbar sei und der Rahmen, in dem die Äusserungen gefallen

seien, öffentlich sei. Im Beweisverfahren wurde zunächst der Beschuldigte befragt

und anschliessend die Tonaufnahme abgespielt. Sodann stellte RA AA___ den

Antrag auf Befragung von C___ zum Thema Tonaufnahmen und RA CC___ im

Sinne eines Eventualbegehrens für den Fall, dass behauptet werden sollte, die

Tonaufnahme sei manipuliert, die Einholung eines entsprechenden Gutachtens. Das

Gericht liess den Antrag auf Befragung von C___ zu, wies jedoch denjenigen auf

Einholung eines Gutachtens im Moment ab. Danach fand die Befragung von C___

statt. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung (act. B 37).

Seite 7

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - k vorstehend

angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1.1 zur örtlichen und sachlichen

Zuständigkeit kann verwiesen werden.

Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf

die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist

das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen

Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere

beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).

1.2 Strafantrag

Wie die Vorinstanz in deren Erwägung 1.2 zutreffend festgehalten hat, ist die

Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nur auf Antrag strafbar. Ein rechtzeitig

gestellter Strafantrag von C___ liegt vor (act. B 3/2).

1.3 Legitimation des Beschuldigten und Berufungsklägers

Die Legitimation des durch den vorinstanzlichen Schuldspruch beschwerten

Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich ohne weiteres aus Art. 382

Abs. 1 StPO i.V. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO.

1.4 Noven

Vorliegend sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt

sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO, da es sich bei der Beschimpfung im

Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB um ein Vergehen

handelt

Seite 8

1.5 Vorfrage der Verwertbarkeit der Audioaufnahme und der Einvernahmeproto-

kolle / Verletzung von Art. 179ter StGB / Nichtöffentlichkeit des Gesprächs

Der Berufungskläger lässt vorbringen, sein Stall sei sehr abgeschieden gelegen.

Das Gespräch und die Äusserungen seien nicht an die Allgemeinheit gerichtet

gewesen, sondern nur an einen in personeller Beziehung abgegrenzten Kreis (C___

und A___). Der am Stall des Berufungsklägers vorbeiführende Wanderweg sei nicht

stark frequentiert. Am Tag des Augenscheins sei trotz schönem Wetter und idealen

Wandertemperaturen nicht ein einziger Wanderer vorbeigelaufen. Wanderer

würden, wenn überhaupt, nur am Wochenende vorbeikommen. Ausserdem würden

diese praktisch immer von Westen her kommen, also von der Seite, wo gemäss

Augenschein freie Sicht bestehe und kein Überraschungsbesuch/Überraschungs-

zuhörer drohe. Es treffe nicht zu, dass die Chancen 50 zu 50 stehen würden, dass

jemand von Osten oder von Westen komme. Man müsse nicht damit rechnen, dass

jemand von Osten komme. Die seltenen Wanderer würden zudem erst gegen Mittag

oder Nachmittag vor dem Gebäude des Berufungsklägers vorbeigehen. Am

angeblichen Deliktszeitpunkt, Mittwoch, 10. September 2014, 10.00 Uhr, habe der

Berufungskläger nicht mit Wanderern rechnen müssen. Zwischen 8.15 und 9.45 Uhr

sei die Wahrscheinlichkeit äusserst klein, wenn nicht gar auszuschliessen. Es sei

keine Ferienzeit gewesen und gutes Wanderwetter sei aktenmässig nicht erstellt.

Sowohl die Wanderempfehlung Kulturspur Appenzellerland als auch die

Beschreibung der Schweizerfamilie für ihre Familienfeuerstelle würden die

Wanderroute von F___ bzw. G___ her nach E___ vorschlagen, d.h. wenn Wanderer

kommen würden, dann von Westen her. Es treffe nicht zu, dass häufig im D___

geparkt werde, um zum Grillieren zur Schweizerfamilien-Feuerstelle zu gelangen.

Zum strittigen Tatzeitpunkt seien keine Zeugen zugegeben gewesen. Der

Berufungskläger habe davon ausgehen dürfen, dass seine Äusserungen, selbst

wenn sie lautstark erfolgt seien, nicht von einem Dritten hätten gehört werden

können. Die Situation sei so gewesen, dass sich der Beschuldigte auf seinem

Privatgrundstück befunden habe. Dies sei damit zu vergleichen, dass im

Gerichtssaal ein Gespräch geführt werde und die Türe in den Gang hinaus offen

stehe. Damit werde das Gespräch nicht öffentlich. Im vorliegenden Fall handle es

sich somit um ein nichtöffentliches Gespräch.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, der Augenschein vom 26. Juni 2018

habe deutlich gemacht, dass die Entfernung zwischen dem Berufungskläger und ihr

E. 29 Meter betragen habe und vom seinerzeitigen Standort des Berufungsklägers aus

in Richtung des seinerzeitigen Standortes der Berufungsbeklagten 2 gerufene Worte

Seite 9

dort gut hör- und verstehbar gewesen seien. Der Weg, auf dem die

Berufungsbeklagte 2 seinerzeit gestanden habe, sei in Richtung Westen zwar gut

einsehbar. Es sei aus der Ostrichtung aber jederzeit und für jemanden, der am

fraglichen Stalleingang stehe, nicht vorzeitig erkennbar (toter Winkel), ob Wanderer

oder Spaziergänger erscheinen könnten. Dort wo der Weg und die Südfassade des

Stalles sich schneiden würden, seien vom fraglichen Stalleingang her gesprochene

Worte aufgrund der etwas grösseren Distanz von 34 Metern zwar etwas leiser, aber

ebenfalls noch gut verständlich hörbar. Wanderer würden mit dem Auto auf den

Parkplatz fahren und ab dort laufen. Es würden also sicher 50 % der Wanderer von

Osten her kommen. Es würden immer von beiden Seiten Wanderer vorbeilaufen.

Der ganze Teil dort sei schlicht öffentlich. Es sei somit erstellt, dass die

Beschimpfungen des Berufungsklägers in der Öffentlichkeit stattgefunden hätten.

Jeder andere Spaziergänger, der sich von Osten her auf dem Weg aus dem toten

Winkel heraus bewegt hätte, was an einem Mittwoch zwischen 8.45 und 9.15 Uhr

durchaus möglich gewesen wäre, hätte die Beschimpfungen ohne Weiteres hören

können. Diese Zeit sei eine klassische “Hundespazierzeit“. An diesem Ort befinde

man sich quasi auf offenem Feld und wer hier so laut rufe, dass man es 29 bzw. 34

Meter entfernt noch problemlos hören und verstehen könne, der tue dies nicht mehr

in einem nichtöffentlichen Gespräch, womit die Tatbestandsmässigkeit von Art.

179ter StGB entfalle. Es müsse ein objektivierter Massstab angesetzt werden. Damit

sei die Aufnahme in jedem Fall verwertbar. Man könne nicht einfach aus dem

Garten heraus auf 30 Meter hinaus in die Öffentlichkeit herausschreien und dann

sagen, es sei ein nichtöffentliches Gespräch gewesen. Würde man der Auffassung

des Berufungsklägers folgen, dann gäbe es die Öffentlichkeit praktisch gar nicht

mehr. Im Übrigen wäre er sich nicht ganz sicher, ob das Gespräch nicht öffentlich

wäre, wenn hier im Gerichtssaal die Türe offenstehen würde.

Zu klären ist, ob sich die Berufungsbeklagte 2 mit der Aufnahme von Äusserungen

des Berufungsklägers mit ihrem Handy des unbefugten Aufnehmens von

Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB schuldig gemacht hat. Ist dieser

Tatbestand erfüllt, müsste gestützt auf Art. 141 StPO vorfrageweise über die

Verwertbarkeit der Tonaufnahme im vorliegenden Strafverfahren entschieden

werden. Hat sich die Berufungsbeklagte 2 jedoch nicht nach Art. 179ter StGB strafbar

gemacht, ist die Verwertbarkeit der Aufnahme ohne weiteres möglich.

Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung

der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179ter StGB). Art.

Seite 10

179ter StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. Der Einzelne soll sich in diesem

Bereich frei äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte

Gespräch ohne seinen Willen von einem Dritten mit einem Abhörgerät abgehört

oder auf einen Tonträger aufgenommen wird (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2).

Im Vordergrund steht für das Gericht beim Tatbestand von Art. 179ter StGB das

Tatbestandselement der Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit des Gesprächs (act.

B 18, S. 6; B 19). Zu diesem Thema führte das Obergericht am 26. Juni 2018 vor

Ort einen Augenschein durch (act. B 21+22/1-4; B 29). Die Vorinstanz gelangte in

Erwägung 2.5 ihres Urteils zur Auffassung, wegen der sehr abgeschiedenen Lage

des Stalls des Berufungsklägers und aufgrund dessen, dass zur fraglichen Zeit

keine Zeugen zugegen gewesen seien, habe der Berufungskläger davon ausgehen

dürfen, dass seine Äusserungen nicht noch von Dritten hätten mitangehört werden

können. Einen Augenschein am Tatort führte sie nicht durch. Daraus kann

geschlossen werden, dass es die Vorinstanz als massgebend erachtete, dass zur

Zeit des Vorfalls keine Drittperson in der Nähe war. Für das Obergericht stellt sich

jedoch die Frage, ob es unter Umständen nicht bereits genügen kann, dass eine

unbeteiligte Person hätte vorbeikommen und die Äusserungen des

Berufungsklägers mitanhören können.

In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Tatbestände, die Öffentlichkeit als

strafbegründendes Element voraussetzen, liegt eine tatbestandsbezogene

Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit nahe (BGE 130 IV 111 E. 4.2; 133 IV

149 E. 3.2.2). ANDREAS DONATSCH verweist zu dem in Art. 179ter StGB verwendeten

Begriff „nichtöffentlich“ auf Art. 179bis StGB (in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 179ter StGB). Nichtöffentlich sei das

Gespräch, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist und nur in einem in

personeller Beziehung abgegrenzten Kreis gehört werden könne (ANDREAS

DONATSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 179bis StGB). Nach ANDREAS DONATSCH ist die auf

der Strasse oder in einem Café in normaler Lautstärke gehaltene Zwiesprache nicht

öffentlich (Jositsch [Hrsg.], Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 424).

STRATENWERTH/WOHLERS betonen, es komme darauf an, ob die Kommunikation

innerhalb eines abgeschlossenen Personenkreises stattfinde, was dann

anzunehmen sei, wenn die Kenntnisnahme durch Aussenstehende besondere

Massnahmen oder Anstrengungen erforderlich mache. Insoweit sei dann auch der

Ort, an dem das Gespräch geführt werde, von Bedeutung (Handkommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 179bis StGB).

TRECHSEL/LIEBER vertreten die Meinung, nicht öffentlich sei das Gespräch, wenn es

Seite 11

nach begründeter Erwartung der Gesprächsteilnehmer ohne Einsatz technischer

Hilfsmittel nicht mitgehört werden könne (in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 179bis StGB; Entscheid des

Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. Februar 2010, in: SG GVP 2010

Nr. 100). Das Bundesgericht führte zu Art. 179bis StGB aus, der öffentliche oder nicht

öffentliche Charakter eines Gesprächs hänge auch wesentlich davon ab, ob es in

einem privaten oder allgemein zugänglichen Umfeld stattfinde (BGE 133 IV 249 E.

3.2.2). So hat es ein Gespräch als nichtöffentlich bezeichnet, welches in einem

zahntechnischen Labor geführt wurde, in welchem sich einzig dessen Inhaber und

seine Angestellte aufhielten, und damit in einem privaten Umfeld. Daran ändere

nichts, dass die Tür des Labors zum Treppenhaus des Geschäftsgebäudes

zunächst ganz und danach noch eine Handbreit offen gewesen sei (BGE 133 IV 149

E. 3.2.3). In einem weiteren Entscheid zu Art. 179bis StGB beurteilte das

Bundesgericht das aufgenommene Gespräch ebenfalls als nichtöffentlich. Die

Gespräche hätten im Garten der Beschwerdegegner stattgefunden und hätten wohl

vom Beschwerdeführer, aber nicht von beliebigen Drittpersonen auf den in der Nähe

vorbeiführenden Quartierstrassen mitgehört werden können (Urteil des

Bundesgerichts 6P.79/2006/6S.162/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 6.). Die

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hielt zu Art.

179ter StGB fest, die Privatheit der Örtlichkeit ergebe sich in der Regel aus dem

Umstand, dass der Ort nicht frei zugänglich sei, sondern nur einem begrenzten

Personenkreis offenstehe; dies treffe z. B. für die eigene Wohnung, das

Hotelzimmer oder das Fahrzeug zu (Beschluss 2013 388 vom 31. März 2013 E.

3.2). In einem Entscheid zu Art. 179bis StGB führt die Beschwerdekammer in

Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern aus, es treffe zu, dass sich die

Quartierstrasse und das Trottoir sowie die Terrassen anderer Wohnungen in

unmittelbarer Nähe zum Parkplatz, wo das Gespräch stattgefunden habe, befinden

würden. Dieser Umstand alleine mache das Gespräch aber noch nicht öffentlich.

Der Ort, an welchem ein Gespräch geführt werde, sei nur eines von mehreren

Kriterien. Das Gespräch habe um die Mittagszeit stattgefunden. Es seien keine

weiteren Personen auf dem Video erkennbar. Wie auch aus der Einvernahme des

damals beigezogenen Polizisten hervorgehe, sei es sehr kalt an diesem Tag

gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich Personen auf den

Terrassen befunden hätten. Nach Durchsicht der Videodatei komme die Kammer

zudem zum Schluss, dass die Unterhaltung nicht in lautstarkem Ton geführt worden

sei. Es habe deshalb keinen Grund gegeben, davon auszugehen, dass beliebige

Dritte das Gespräch mühelos hätten mitanhören können. Der Beschwerdeführer

habe sich unmittelbar bei seinem Auto befunden. Es habe sich um den Austausch

Seite 12

zwischen Vater und Sohn über die Situation gehandelt (Beschluss 16 379 vom

1. Mai 2017 E. 6.3).

Der vom Obergericht am 26. Juni 2018 im Weiler D___ in E___ beim Gebäude

Assekuranz Nr. 0001 durchgeführte Augenschein hat folgendes ergeben:

Der Berufungskläger stand nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der

Berufungsbeklagten 2 während des behaupteten Vorfalls vom 10. September 2014

im Türrahmen seines Stalleinganges (Standort 2; act. B 29, S. 5 Bild Nr. 5),

während dem sich die Berufungsbeklagte 2 auf dem öffentlichen Wanderweg

befand, der südlich am Gebäude Assekuranz Nr. 0001 vorbeiführt (Standort 3; act.

B 29, S. 7 Bild Nr. 8; S. 6 Bild Nr. 6; S. 9 Bild Nr. 10). Die Messung zwischen den

Standorten 2 und 3 ergab eine Entfernung von 29 Metern (act. B 29, S. 7 ff.). Die

Entfernung zwischen dem Standort 2 und dem Schnittpunkt der Flucht der südlichen

Stallfassade mit dem Wanderweg östlich des Gebäudes beträgt 34 Meter (Standort

4; act. B 29, S. 10 Bild Nr. 11). Der sichttote Bereich ist in Beilage 2 zum Protokoll

des Augenscheins mittels Schraffierung gekennzeichnet (act. B 22/2). In der Folge

wurde ein Hörtest mit einem Handy des Typs iPhone 5s, den die Berufungsbeklagte

gemäss ihren Angaben damals verwendete, durchgeführt. Die Aufnahme der von

Oberrichter Fischer am Standort 2 gesprochenen Worte durch den Vorsitzenden

Kobler am Standort 3 mit dem Handy war gemäss Feststellung des Vorsitzenden

gut hörbar. Die anwesenden Parteien widersprachen dieser Feststellung nicht (act.

B 29, S. 12). Ein weiterer Hörtest mit dem Handy wurde an den Standorten 2 und 4

vorgenommen, indem Oberrichter Fischer am Standort 2 wiederum von 1 bis 10

zählte und der Vorsitzende Kobler dies am Standort 4 mit dem Handy aufnahm. Der

Vorsitzende stellte fest, dass die Worte von Oberrichter Fischer leicht schwächer als

am Standort 3, aber immer noch gut hörbar waren. Auch dies wurde von den

anwesenden Parteien akzeptiert (act. B 29, S. 13). Im Übrigen findet sich eine

Übersicht über die Standorte 1 bis 4 in act. B 22/1 sowie ein Ortho-Foto des

Gebäudes Assekuranz Nr. 0001 mit Umgebung in act. B 22/3). Die beiden am

Augenschein erstellten Sprachaufnahmen befinden sich als act. B 22/4 auf einem

USB Speicherstick bei den Akten.

Gestützt auf die am Augenschein gemachten Feststellungen sowie weitere Kriterien

kommt das Obergericht zum Schluss, dass die vom Berufungskläger an die

Berufungsbeklagte 2 gerichteten Äusserungen nicht als nichtöffentliches Gespräch

im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren sind. Von Bedeutung ist zunächst,

dass sich die Berufungsbeklagte 2 während des behaupteten Vorfalls auf einem

öffentlichen Wanderweg befand, also in einem allgemein zugänglichen Umfeld (act.

Seite 13

B 29, Bild Nr. 3 „Wanderwegzeichen“). Bezüglich des Wanderwegs anzumerken ist,

dass es sich dabei um einen besonderen Wanderweg handelt, nämlich um einen

Teil der touristisch vermarkteten „Kulturspur Appenzellerland 22“ (act. B 29, Bild Nr.

4; B 33/2). Auf demselben Wegweiser findet sich auch ein Hinweis auf eine

„Schweizerfamilie-Feuerstelle“, welche ebenfalls über diesen Wanderweg erreichbar

ist (act. B 33/1). Zweifellos hätten deshalb von Osten und von Westen her jederzeit

beliebige Dritte - Wanderer oder Velofahrer - vorbeikommen können (act. B 29,

Bilder Nr. 1-4). Zudem zeigte der Hörtest am 34 Meter entfernten Standort 4, dass

eine Drittperson die Äusserungen des Berufungsklägers ohne weiteres hätte

mithören können. Denn solange sie sich im sichttoten Bereich befunden hätte, hätte

der Berufungskläger sie nicht wahrnehmen und folglich auch nicht mit einem

sofortigen Gesprächsabbruch reagieren können. Ferner spricht auch die erhebliche

Distanz von 29 Metern zwischen den beiden Beteiligten während des Vorfalls gegen

ein nichtöffentliches Gespräch. Die Parteien standen mitnichten in geringer Distanz

im „Zwiegespräch“ beieinander. Äusserungen, welche sich nun aber an eine Person

richten, welche sich 29 Meter weit entfernt auf einem öffentlichen Wanderweg

befindet, erfolgen klar nicht mehr innerhalb eines abgeschlossenen

Personenkreises bzw. in einem privaten Umfeld. Im Gegenteil durfte der

Berufungskläger bei dieser Ausgangslage nicht damit rechnen, dass nur die

Berufungsbeklagte 2 seine Äusserungen hören konnte. Ausserdem war an der von

der Berufungsbeklagten 2 behaupteten Tatzeit 8.45 bis 9.15 Uhr jederzeit mit

Wanderern oder spazierenden Hundehalterinnen und –haltern zu rechnen; dies

auch an einem Mittwoch. Im Weiteren ist zu bemerken, dass Wanderwege in der

Regel immer von beiden Richtungen her begangen werden. Umso mehr gilt dies

vorliegend, denn gerade wegen des öffentlichen Parkplatzes im D___ handelt es

sich bei der Begehung von Osten her um eine attraktive Ausflugsvariante. Dass

offenbar zur Tatzeit keine Drittperson zugegen war, vermag nach Ansicht des

Obergerichts den im Rahmen einer Gesamtwürdigung klar zu bejahenden

Öffentlichkeitscharakter des Gesprächs nicht zu widerlegen. Die Berufungsbeklagte

2 hat sich folglich nicht des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von

Art. 179ter StGB schuldig gemacht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Berufungsbeklagten 2

aufgenommenen Äusserungen des Berufungsklägers und demzufolge auch die

davon angefertigte Tonaufnahme (act. B 3/75.2) nicht rechtswidrig erlangt wurden

und somit im vorliegenden Verfahren verwertbar sind.

Seite 14

2. Materielles

2.1 Beschimpfung (Art. 177 StGB)

2.1.1 Beweistauglichkeit der Tonaufnahme

Der Berufungskläger lässt geltend machen, C___ habe heute selber gesagt, dass

sie nach dem Gang zur Polizei nach Hause gegangen sei und die CD habe brennen

lassen. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass eine andere Aufnahme als

diejenige vom 10. September 2014 eingereicht worden sei. Schwierig

nachzuvollziehen sei auch, wieso die Polizistin, welche die Anzeige aufgenommen

habe, das iPhone nicht als Beweissicherungsmittel zurückbehalten habe. Die

Aufnahme könne nicht von einem Morgen stammen. Man habe gehört, dass die

Kühe im Stall gewesen seien. Dies sei schlicht um 10.00 Uhr morgens nicht

möglich, denn die Kühe würden morgens um 8.00 Uhr auf die Weide gelassen. Der

Berufungskläger sei der Ansicht, dass es auch durchaus sein könne, dass diese

Tonaufnahme zusammengesetzt sei aus verschiedenen Aufnahmen. Auch dies

müsste letztlich geklärt werden, wenn dies überhaupt möglich sei. Ebenso das

Erstellungsdatum dieser Aufnahme, welches sich wohl nicht klären lasse, weil die

Daten ja auf eine CD überspielt worden seien. Es gebe noch andere Indizien für

verschiedene Aufnahmen von C___ zu verschiedenen Zeitpunkten, auch wenn sie

dies heute bestreite. Aus den Akten ergebe sich, dass C___ in der ersten

Einvernahme am 14. September 2014 keine einzige Beschimpfung namentlich

genannt habe. Zwei Monate später, am 19. November 2014, sei der

Berufungskläger erstmals einvernommen worden von derselben Polizistin, welche

die Anzeige entgegengenommen habe. Sie habe ihm bereits zu Anfang der

Befragung vorgeworfen, er habe „Hure“ und „alte Fotze“ gesagt. Alle anderen

Begriffe, welche im Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts genannt würden,

seien dort nicht Thema. Weshalb halte die Polizistin dem Berufungskläger, ohne

dass ein Begriff aktenkundig sei, Ausdrücke vor? Der Berufungskläger könne sich

das nur so erklären, dass die Polizistin das iPhone mit Frau C___ abgehört und

dann noch gewisse Begriffe im Kopf gehabt habe. Sie habe aber nicht mehr das

Tonband oder die CD, welche eingereicht worden sei, nochmals angehört. Sonst

hätte sie nämlich andere Begrifflichkeiten in die Einvernahme aufgenommen und

insbesondere den Ausdruck „alte Fotze“ nicht verwendet. Der Einzelrichter des

Kantonsgerichts, welcher die Tonaufnahme angehört habe, habe den Ausdruck „alte

Fotze“ nicht ins Urteil aufgenommen. Das heisse, es könne sich theoretisch um zwei

verschiedene Tonaufnahmen handeln. In der Einvernahme vom 4. Dezember 2014,

insbesondere in den Antworten zu den Fragen 12 und 13, spreche C___ von

mehreren Aufnahmen. Sie habe auf die Frage 13, ob sie schon mehrere solche

Seite 15

Tonaufnahmen gemacht habe, gesagt, nein, das sei die erste Aufnahme gewesen.

Nachher habe sie weitere Aufnahmen gemacht bei gleichen Beschimpfungen.

Heute habe die Berufungsbeklagte 2 gesagt, sie habe auch im Nachhinein keine

weiteren Aufnahmen gemacht. Es sei also nicht auszuschliessen, dass hier mehrere

Aufnahmen existieren würden. Somit sei der behauptete Vorfall nicht bewiesen und

auch der Anklagegrundsatz sei verletzt.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, solche Hypothesen seien zu

hypothetisch, als dass sie einen normalen Kausalverlauf in Frage stellen könnten.

Die Berufungsklägerin 2 sehe nicht so aus, als ob sie in einem High-Tech-Studio

irgendwelche Aufnahmen zusammenschneiden würde. Als Tatzeit sei nicht 10.00

Uhr genannt, sondern 8.15 bis 9.45 Uhr. Ob die Kühe dann draussen gewesen

seien oder nicht, spiele keine Rolle. Jedenfalls höre man die Kuh im Hintergrund. Es

habe also eine noch in der Nähe auf der Weide gestanden. Dass hier das

Anklageprinzip verletzt worden sein solle, leuchte nicht ein. Dass sich die

Berufungsbeklagte 2 von der Polizei nicht das Handy abnehmen lasse als

Beweissicherung, sei nachvollziehbar. Wenn die Polizistin das iPhone bei der

Anzeigeerstattung sofort behalten hätte, dann würde heute einfach bestritten, dass

es nicht am 10. September 2014 gewesen sei, sondern eine ältere Aufnahme.

Immerhin sei man jetzt soweit, dass es auch nachher noch Aufnahmen gebe, die in

Frage stehen würden und nicht auch vorher gemachte, so dass die vorliegende

somit doch die vom 10. September 2014 sei. Hier liege eine tatbestandsmässige

Beschimpfung vor. Anzufügen sei zu der vom Berufungskläger aufgestellten These

der Provokation, dass auf der Aufnahme kein Knacken, kein Unterbruch zu hören

sei. Es laufe schön durch 2 Minuten lang.

Das Obergericht hat anlässlich der Verhandlung vom 8. Januar 2019 im Gerichts-

saal die im Recht befindliche Sprachaufnahme zweimal abgespielt. Der Wortlaut der

Aufnahme ist im Protokoll der Hauptverhandlung wiedergegeben (act. B 37, S. 8).

Der Berufungskläger wendet ein, möglicherweise sei diese Aufnahme aus

verschiedenen Aufnahmen zusammengesetzt. Der Rechtsvertreter der

Berufungsbeklagten 2 beantragt dazu die Einholung eines Gutachtens. Das

Obergericht hält die Einholung eines Gutachtens zur Frage einer allfälligen

Manipulation bzw. Zusammenschnitts der Aufnahme als nicht erforderlich. Auf der

Sprachaufnahme sind während des Abspielens im Hintergrund deutlich

Kuhglockengeläut, das Muhen von Kühen und Flugzeuggeräusche zu hören. Diese

Umgebungsgeräusche sind während des gesamten, fast zwei Minuten andauernden

Sprechens des Berufungskläger durchgehend und ohne jeden Unterbruch zu hören.

Die Hintergrundgeräusche und auch die Worte des Berufungsklägers sind „wie aus

Seite 16

einem Guss“. In den Akten finden sich zudem keinerlei Anhaltspunkte, welche auf

eine Manipulation der Aufnahme hindeuten würden. Die Aufnahme kann aus diesen

Gründen als authentisch bezeichnet werden.

Ferner macht der Berufungskläger geltend, es könne sich bei der im Recht

liegenden Tonaufnahme um eine Aufnahme eines anderen Vorfalls handeln. Die

Antworten von C___ auf die Fragen 12 und 13 in der Einvernahme vom

4. Dezember 2014 lassen es als möglich erscheinen, dass die Berufungsbeklagte 2

mit ihrem Handy mehrere Aufnahmen von Äusserungen des Berufungsklägers

angefertigt hat (act. B 3/6, S. 3). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

vom 7. Juni 2016 (act. B 3/38, S. 3) erklärte die Berufungsbeklagte 2 auf die Frage

13, ob sie schon mehrere solche Tonaufnahmen gemacht habe: „Nein, das war die

erste Aufnahme. Nachher machte ich weitere bei gleichen Beschimpfungen.“ An

Schranken des Obergerichts gab die Berufungsbeklagte 2 auf die Frage, ob sie

noch weitere Tonaufnahmen von A___ gemacht habe, zur Antwort, bis zu diesem

Vorfall habe sie keine Aufnahmen gemacht. Das sei die einzige. Auf die Frage, ob

sie nach dem 10. September 2014 noch Aufnahmen gemacht habe, antwortete sie

mit „nein“ (act. B 37, S. 9). Im Parallelverfahren O1S 17 8 sagte C___ ebenfalls aus,

sie habe vor diesem Vorfall keine Gespräche mit A___ aufgenommen. Nachher

auch nicht, aber sie habe ihm das Handy oft so gezeigt, aber keine Aufnahmen

gemacht (O1S 17 8; act. B 26 S. 6 ff.). Zu Recht weist der Berufungskläger deshalb

darauf hin, dass sich hier die Aussagen der Berufungsbeklagten 2 widersprechen.

Jedoch kann aus den Aussagen geschlossen werden, dass es sich bei der

Aufnahme vom 10. September 2014 um die erste gehandelt hat. Zu fragen ist

deshalb, ob die bei den Akten befindliche Sprachaufnahme tatsächlich den Vorfall

vom 10. September 2014 wiedergibt oder allenfalls einen späteren? Die

Berufungsbeklagte 2 sagte an der Hauptverhandlung im Verfahren O1S 17 8 aus,

sie sei am Sonntag, 14. September 2014, bei der Kantonspolizei auf dem Posten

E___ gewesen. Die Polizistin und ihr Kollege hätten die Aufnahme in ihrer

Anwesenheit angehört und gesagt, sie solle in einem Laden im F___ eine fachliche

Aufnahme machen lassen. Sie habe das dann gemacht und die Aufnahme am

Montagvormittag, 15. September 2014, der Polizistin abgegeben (O1S 17 8; act. B

26, S. 7). Der von der Berufungsbeklagten 2 glaubwürdig und nachvollziehbar

geschilderte Ablauf der Ereignisse zwischen Anzeigeerstattung und Einreichung der

Tonaufnahme wird dadurch gestützt, dass sich auf der CD mit der Sprachaufnahme

die Information „Kundenaufnahme 15. September 2014“ befindet. Dieses Datum

spricht für die Version der Berufungsbeklagten 2 und somit dafür, dass es bei der

eingereichten CD tatsächlich um die von den Polizisten am Vortag angehörten

Seite 17

Sprachaufnahme handelt. Aufgrund dessen kann von einem Beweisverfahren zu

diesem Thema abgesehen werden und der Einwand des Berufungsklägers erweist

sich als unbegründet.

Das Vorbringen des Berufungsklägers, die Aufnahme könne nicht von einem

Morgen stammen, da man auf der Aufnahme gehört habe, dass die Kühe im Stall

gewesen seien, diese aber morgens um 8.00 Uhr auf die Weide gelassen würden,

ist unbehelflich. Aus dem auf der Sprachaufnahme zu hörenden Muhen ergibt sich

nicht schlüssig, ob sich die Kühe im Zeitpunkt der Aufnahme im Stall, auf dem

Stallvorplatz, beim Trinken am Brunnen oder auf der Weide vor dem Stall befunden

haben. Somit kann daraus nichts abgeleitet werden, das dafür sprechen würde,

dass die fragliche Tonaufnahme nicht den Vorfall vom 10. September 2014

wiedergibt.

Festzuhalten ist sodann, dass der Berufungskläger vor Obergericht nicht bestritten

hat, dass er selbst es ist, der auf der fraglichen Tonaufnahme zu hören ist. Zudem

macht er im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend, er habe die in der

Aufnahme zu hörenden Ausdrücke zu seinen Tieren gesagt. Zusammenfassend

wird festgehalten, dass für die Beurteilung des Vorfalls vom 10. September 2014 auf

die von der Berufungsbeklagten 2 eingereichten Tonaufnahme abgestellt werden

kann, vorbehältlich einer – nachfolgend zu prüfenden - Verletzung des

Anklagegrundsatzes. Soweit vom Berufungskläger im Zusammenhang mit den

vorstehend beurteilten Einwänden eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend

gemacht wurde, entfällt die Prüfung, da sich die Einwände als unbegründet

erwiesen haben.

2.1.2 Anklagegrundsatz

Der Berufungskläger lässt vorbringen, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Gemäss

Strafbefehl stehe eine Tat vom 10. September 2014 zur Diskussion, die Uhrzeit

werde darin nicht genannt. Gemäss Strafbefehl vom 16. Juni 2015 seien zwei

Ausdrücke angeklagt. Es gehe um den Begriff „Hure“ und „alte Fotze“. Die

Vorinstanz habe aber den Berufungskläger verurteilt wegen „Fuzi“, „Usländeribabe“,

„Usländerhuer“ und „Huere“. Diese Ausdrücke seien so aber nicht angeklagt.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt ausführen, das Anklageprinzip sei natürlich zu

beachten. Aber wenn man jetzt hingehe und sage, es sei letztlich nicht erstellt, in

welcher Sekunde die Beschimpfung stattgefunden habe, dann strapaziere man den

Schutz des Anklageprinzips.

Seite 18

Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Danach kann eine Straftat

nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte

Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht

Anklage erhoben hat. Die Anforderungen an die Anklageschrift werden in Art. 325

StPO konkretisiert. Danach hat die Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau

die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort,

Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f

StPO). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Entscheidend

ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt

und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung

richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten in den Orts-, Zeit-

oder Personenangaben beeinträchtigen dieses Erfordernis allerdings – immer unter

Berücksichtigung der konkreten Umstände – nicht und führen nicht zur

Unbeachtlichkeit der Anklage bzw. zum Freispruch (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch

des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1268).

Im Strafbefehl gegen A___ vom 16. Juni 2015 ist das Datum, an welchem die

behauptete Beschimpfung stattfand, angegeben, die Uhrzeit fehlt jedoch (act. B

3/22). Aufgrund des im Strafbefehl zweifelsfrei und genau umschriebenen

Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger auch ohne die

Zeitangabe ausreichend darüber informiert ist, was ihm konkret vorgeworfen wird.

Jedenfalls hat er nicht geltend gemacht, dass ihm durch die im Strafbefehl nicht

genannte Uhrzeit eine umfassende Vorbereitung der Verteidigung verunmöglicht

worden wäre. Anzufügen ist, dass der Verteidiger des Berufungsklägers vor

Obergericht ebenfalls Ausführungen zur Tatzeit gemacht hat. Eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes liegt nach Ansicht des Obergerichts deshalb nicht vor.

Bezüglich der Rüge, die Ausdrücke, wegen der der Berufungskläger verurteilt

worden sei, seien nicht angeklagt gewesen, trifft zu, dass im Strafbefehl vom

16. Juni 2015 - und damit in der Anklageschrift - lediglich die Wörter „Hure“ und „alte

Fotze“ aufgeführt sind. Zutreffend ist zudem, dass der Einzelrichter des

Kantonsgerichts wegen der Ausdrücke „Fuzi“, „Usländeribabe“, „Usländerhuer“ und

„Huere“ den Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt erachtete. Diese Ausdrücke

sind mit Ausnahme des Wortes „Huere“ nicht angeklagt. Jedoch ist der

Anklagegrundsatz zumindest bezüglich „Huere“ erfüllt und damit nachfolgend zu

prüfen, ob sich der Berufungskläger mit diesem Wort der Beschimpfung im Sinne

von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

Seite 19

2.1.3 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Der Berufungskläger hat vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts ausführen

lassen, die Staatsanwaltschaft komme in ihrem Schlussbericht zum Ergebnis, dass

beweismässig ein Geständnis vorliege. Diese Schlussfolgerung sei falsch. Der

Berufungskläger habe an der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nur

gesagt, dass er möglicherweise gewisse Kraftausdrücke gegenüber seinen Tieren

verwendet habe. Er habe auch gesagt, dass er sich an dieses Gespräch nicht

erinnern könne. Ein Geständnis liege jedenfalls nicht vor. Dem Berufungskläger

werde vorgeworfen, das Wort „Hure“ verwendet zu haben. Es sei jedoch nicht

unüblich, dass man dieses Wort als Adjektiv verwende, z. B. du „huere Aff“, „huere

seich“. Ausserdem gebe die Tonaufnahme nur einen Teil des Gesprächs wieder.

Man wisse nicht, ob zuvor eine Provokation erfolgt sei.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt vor Obergericht vorbringen, dass es sich bei den

aufgenommenen Äusserungen „Fuzi“, „Usländerbabe“, „Usländerhuer“, „Huere“ und

„alti Fotze“ um übelste und absolut niveaulose Beschimpfungen handle, bedürfe

wohl keiner weiteren Erklärung. Dass die Aussagen vom Berufungskläger

stammten, sei ebenfalls erstellt. Während der Berufungskläger in seiner

Einvernahme vom 19. November 2014 bei der Polizei noch habe bestreiten wollen,

dass er die aufgenommenen Beschimpfungen ausgesprochen habe, habe er sich in

der Folge darauf verlegt, dass er diese gegenüber seinem Hund (einem Rüden!)

oder gegenüber seinen Kühen geäussert haben wolle. Dies seien klarerweise

Schutzbehauptungen. Heute habe der Berufungskläger nicht bestritten, dass er es

gewesen sei, der diese Beschimpfungen gemacht habe. Die Tatbestandsmässigkeit

der Beschimpfungen sei damit erstellt. Ausserdem wolle der Berufungskläger

weissmachen, dass er ganze 2 Minuten lang auf eine Provokation reagiert haben

wolle, was schlicht nicht glaubwürdig sei.

Wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung)

durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird,

auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB;

FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 177

StGB). Objektiv ist erforderlich, dass der Täter seine Verachtung des Betroffenen

kundtut, ihn „dem Schimpf und der Schande preisgibt“ (ANDREAS DONATSCH,

Strafrecht III, a.a.O., S. 412 ff.). Das negative Urteil muss den sittlich-menschlichen

Wert des Angegriffenen betreffen (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 412

ff.). Im Weiteren wird auf die in der vorinstanzlichen Erwägung 3.4 aufgeführte

Rechtsprechung zu Art. 177 StGB verwiesen.

Seite 20

Die im Gerichtssaal abgespielte Tonaufnahme zeigt, dass der Berufungskläger die

Berufungsbeklagte 2, nebst einigen anderen Ausdrücken, welche jedoch nicht

angeklagt sind, mehrmals mit „Huere“ betitelt hat. Für das Obergericht steht damit

ohne weiteres fest, dass er mit diesem Wort die Berufungsbeklagte 2 in deren Ehre

verletzt hat, indem er ihr damit seine Verachtung kundgetan und sie in ihrer

Persönlichkeit herabgewürdigt hat. Wie in vorstehender Erwägung 2.1.1 erwähnt,

bringt der Berufungskläger vor Obergericht nicht vor, die Äusserungen auf der CD

stammen nicht von ihm. Ebenfalls hat er nicht mehr vorgebracht, er habe die in der

Aufnahme zu hörenden Ausdrücke zu seinen Tieren gesagt. Beide Vorbringen sind

offensichtliche Schutzbehauptungen, welche nicht zu hören sind. Diesbezüglich

kann auf die zutreffenden Erwägungen 3.5 der Vorinstanz verwiesen werden. Das

Argument, dass man „huere“ im üblichen Sprachgebrauch als Adjektiv verwendet,

kann das Obergericht nicht nachvollziehen, erst recht nicht im vorliegenden Kontext

- unter Nachbarn - und es wird in Abrede gestellt, dass es üblich sein soll, jemanden

mit „huere Aff“ zu bezeichnen. Beim Wort „Huere“ handelt es sich im vorliegenden

Gebrauch klar um ein Schimpfwort im klassischen Sinn und nicht um einen

Verstärkungspartikel.

Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung

unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art.

177 Abs. 2 StGB. Dass die Äusserungen des Berufungsklägers allenfalls eine

Reaktion auf eine vorausgegangene Provokation durch die Berufungsbeklagte 2

darstellen, kann ausgeschlossen werden, da in einem solchen Fall eine heftige

Gemütsbewegung seitens des Berufungsklägers zu erwarten gewesen wäre.

Vorliegend liegt dagegen ein fast zwei Minuten dauernder Monolog in einer

praktisch durchwegs gleichbleibenden Lautstärke vor. Dies spricht klar gegen eine

vorausgegangene Provokation durch die Berufungsbeklagte 2. Im Übrigen sagte der

Berufungskläger auch vor Obergericht aus, er könne sich an den Vorfall vom

Mittwoch, 10. September 2014, nicht mehr erinnern (act. B 37, S. 6). Dies weist

ebenfalls daraufhin, dass es keine Provokation seitens der Berufungsbeklagten 2

gab.

Der objektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

Subjektiv wird Vorsatz gefordert, d.h. der Täter muss mit Wissen und Willen

jemandem gegenüber ein ehrenrühriges Werturteil über den Betroffenen kundgeben

(ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 414). Die Sprachaufnahme zeigt klar,

Seite 21

dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte wissentlich und willentlich mit

„Huere“ betitelte.

Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt.

2.1.4 Schuldfähigkeit

Der Berufungskläger lässt den Antrag stellen, in Anwendung von Art. 20 StGB sei

ein Sachverständigengutachten betreffend Schuldfähigkeit einzuholen. Bei der

Befragung des Berufungsklägers sei gesagt worden, der Verteidiger habe geltend

gemacht, der Berufungskläger sei am 10. September 2014 betrunken gewesen. Das

stimme so nicht. Der Verteidiger habe gesagt, gestützt auf den Wortlaut der

Tonaufnahme und der Ausdruckweise könne man nicht ausschliessen, dass der

Berufungskläger alkoholisiert gewesen sei. Diese Frage sei bis heute nicht geklärt

worden.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt die vom Berufungskläger bereits vor erster Instanz

geltend gemachte Angetrunkenheit, welche seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt

oder gar ausgeschlossen habe, bestreiten. Eine Angetrunkenheit morgens um 8.45

bis 9.15 Uhr wäre zumindest bemerkenswert. Ausserdem habe der Berufungskläger

dies erst über zwei Jahre nach dem Vorfall ein erstes Mal geltend gemacht. Da eine

– bestrittene – Angetrunkenheit heute sowieso nicht mehr nachgewiesen werden

könnte, erübrige sich die entsprechende Abklärung.

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder

gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).

War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat

einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die

Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des

Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die

sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).

Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen besteht eine

Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters, die aber im

Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (ANDREAS DONATSCH,

a.a.O., N. 10 zu Art. 19 StGB). Die Begehung der Tat in angetrunkenem Zustand

bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn

ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der

Schuldfähigkeit bestehen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 20 StGB).

Seite 22

Das Obergericht ist mit der Vorinstanz der Ansicht, dass aufgrund der

Sprachaufnahme und der Tatumstände kein Anlass zu Zweifeln an der

Schuldfähigkeit von A___ besteht und von der Einholung eines

Sachverständigengutachtens abgesehen werden kann. Der Berufungskläger hat in

den Einvernahmen im Vorverfahren nie vorgebracht, er sei im Zeitpunkt der

Beschimpfung alkoholisiert gewesen, sondern erstmals im Verfahren vor dem

Einzelrichter des Kantonsgerichts (act. B 3/77, S. 3). Das Obergericht erachtet

aufgrund der Sprachaufnahme die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers als

vollumfänglich gegeben. Die darauf zu hörenden Ausdrücke wurden von A___ mit

einer klaren Aussprache vorgebracht, diese war in keiner Weise verwaschen oder

gar (leicht) lallend. In der Befragung an Schranken des Obergerichts sagte A___, er

habe kein Alkoholproblem. Vielleicht trinke er ein Glas Most zum Mittagessen. Wein

und Bier habe er nicht zu Hause (act. B 37, S. 7). Auch diese Angaben weisen

darauf hin, dass A___ im Tatzeitpunkt nicht oder höchstens in geringem Umfang

alkoholisiert gewesen war. Die Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Beschimpfung ist

zu bejahen.

2.1.5 Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A___ sich am 10. September 2014

gegenüber C___ der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig

gemacht hat.

3. Strafzumessung

3.1. Strafmass

Die Vorinstanz hat in Erwägung 4 die Kriterien der Strafzumessung zutreffend

aufgeführt, darauf kann verwiesen werden. Bezüglich der festzulegenden Anzahl

Tagessätze sowie der Tagessatzhöhe kommt das Obergericht jedoch zu einer

anderen Beurteilung. Wie die Vorinstanz festhält, sieht Art. 177 Abs. 1 StGB einen

Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Sie erachtet angesichts

einer als mittel bis schwer zu gewichtenden objektiven Tatschwere eine Bestrafung

im oberen Drittel des Strafrahmens, somit mit 60 Tagessätzen, als angemessen. Die

Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift die Bestrafung mit 30 Tagessätzen

beantragt, davon 10 unbedingt (act. B 3/65B, B 3/66A). Das Obergericht erachtet

jedoch für einen Ersttäter eine Strafe in der Höhe von 2/3 der Maximalstrafe als zu

hoch. Dies selbst unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger die

Beschimpfung mit „Huere“ mehrmals wiederholte und rund zwei Minuten „redete“.

Seite 23

Das Obergericht erachtet eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als schuldange-

messen.

Die gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StGB von der Vorinstanz mit CHF 30.00 ermittelte

Höhe des Tagessatzes ist aus folgendem Grund zu korrigieren. Bei ihrer

Berechnung ist die Vorinstanz statt vom monatlichen Nettoeinkommen vom

steuerbaren Einkommen ausgegangen, massgebend ist jedoch ersteres. Der

Berufungskläger hat vor Obergericht sein monatliches Nettoeinkommen mit CHF

2‘050.00 angegeben (act. B 10). Um den Tagessatz zu berechnen, kann das

Formular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS)

herbeigezogen werden, welches (je nach Einkommen) einen Pauschalabzug von

20% bis 30% des Nettoeinkommens für allgemeine Ausgaben vorsieht

(<https://www.ssk-cps.ch/empfehlungen> unter „Berechnungsformular Tagessatz).

Ausgehend von einem hier angemessenen Abzug von 20 % ergibt dies

CHF 410.00. Unterstützungsabzüge für Ehepartner und Kinder entfallen, so dass

das Zwischenresultat CHF 1‘640.00 beträgt. Hinsichtlich des Vermögens ist darauf

hinzuweisen, dass dieses nur zu berücksichtigen ist, wenn der Täter seine

Lebenshaltungskosten aus der Substanz des Vermögens bestreitet (BGE 134 IV 60

E. 6.2). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb das Vermögen auf der Seite gelassen

werden kann. Teilt man CHF 1‘640.00 durch 30, ergibt sich ein Tagessatz von CHF

54.67 bzw. abgerundet von CHF 50.00.

Ausgehend von einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 50.00, ergibt sich ein

Betrag von CHF 2‘250.00, währenddem die Vorinstanz von 60 Tagessätzen à

CHF 30.00, somit CHF 1‘800.00, ausging. Art. 391 Abs. 2 StPO hält fest, dass die

Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder

verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten

ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von

Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Im

Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom

23. Mai 2018 E. 5.4.3, in welchem sich die finanziellen Verhältnisse des Täters seit

dem erstinstanzlichen Urteil verbessert hatten, und dies deshalb der Vorinstanz

nicht bekannt sein konnte, liegt vorliegend keine Veränderung in den finanziellen

Verhältnissen von A___ vor. Vielmehr wurde derselbe Sachverhalt vom Obergericht

anders beurteilt (Nettoeinkommen statt steuerbares Einkommen). Aufgrund dessen

darf der Berufungskläger nicht schlechter gestellt und folglich die von der Vorinstanz

ausgefällte Geldstrafe von CHF 1‘800.00 nicht auf CHF 2‘250.00 erhöht werden.

Der vorstehend errechnete Tagessatz von CHF 50.00 wird deshalb auf CHF 40.00

Seite 24

reduziert, was bei 45 Tagessätzen der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe

von total CHF 1‘800.00 entspricht.

3.2 Bedingte bzw. unbedingte Strafe / Probezeit / Busse / Ersatzfreiheitsstrafe

Das Obergericht schliesst sich bezüglich bedingtem Strafvollzug und Probezeit den

Erwägungen 5 der Vorinstanz an, weshalb in diesen Punkten darauf verwiesen wird.

Somit ist dem Berufungskläger für die Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00

der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 4

Jahren. Die Verbindungsbusse wurde von der Vorinstanz auf CHF 300.00

festgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung auf 10 Tage. Zur

Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist festzuhalten, dass das

Bundesgericht entschieden hat, dass sich die Verbindungsbusse maximal auf einen

Fünftel der Gesamtstrafe belaufen darf (BGE 135 IV 188 E. 3.4.2 ff.). Unter

Gesamtstrafe ist das Total von Geldstrafe und Busse zu verstehen. Vorliegend

beträgt bei einer Busse von CHF 300.00 der Gesamtstrafbetrag CHF 2‘100.00 (CHF

1‘800.00 plus CHF 300.00), so dass die Höhe der Busse zulässig ist und auch

angemessen erscheint. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der

Busse ist zufolge der vom Obergericht neu festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF

40.00 neu zu berechnen. So ist die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe als

Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse

durch jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März

2008 E. 7.3.3). Der Bussenbetrag von CHF 300.00 geteilt durch den Tagessatz von

CHF 40.00 ergibt eine Ersatzfreiheitsstrafe von abgerundet 7.

4. Zivilklage

Das Obergericht schliesst sich den plausiblen und zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz in Erwägung Ziff. 6 an, wonach A___ C___ eine Genugtuung von CHF 300.00

zu bezahlen hat. Zu bemerken ist, dass die Berufungsbeklagte 2 im erstinstanzlichen

Verfahren noch einen Betrag von CHF 2‘000.00 verlangt hat, jedoch in der Folge keine

Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz eingereicht hat.

5. Fazit

In Abweisung der Berufung ist zusammenfassend festzuhalten, dass A___ wegen

Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie einer Busse

von CHF 300.00 zu bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben

Seite 25

und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die

Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 7 Tage. Zudem hat A___

C___ eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Art. 426 Abs. 1 StPO

sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie

verurteilt wird. Da die Berufung von A___ abgewiesen und er verurteilt worden ist,

sind ihm sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten

aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2‘000.00

festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).

6.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten

sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434

StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für

eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar

Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 429 StPO). A___

hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung

zugute.

Die Privatklägerin hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene

Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO), wenn

sie im Straf- und/oder Zivilpunkt obsiegt (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, a.a.O., Rz.

1830). Vorliegend hat C___ vor zweiter Instanz vollumfänglich und vor erster

Instanz grösstenteils obsiegt. A___ sind daher die gesamten Aufwendungen von

C___ für ihre private Rechtsvertretung in beiden Instanzen aufzuerlegen. Sowohl

die von RA CC___ vor erster Instanz eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF

2‘296.10 (act. B 3/86/1) als auch diejenige vor zweiter Instanz von CHF 3‘231.00

(act. B 36) erweisen sich als tarifkonform. Somit hat der Berufungskläger die

Berufungsbeklagte 2 für die Kosten ihrer Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen

Verfahren mit insgesamt CHF 5‘527.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu

entschädigen.

Seite 26

In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte A___ wird der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB

schuldig gesprochen (Tatzeit: 10. September 2014). 2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie zu einer

Busse von CHF 300.00 (Art. 34, Art. 47 und Art. 106 StGB). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4

Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A___ die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 36 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 106 StGB).

4. Der Beschuldigte A___ wird verpflichtet, der Privatklägerin C___ eine Genugtuung von

CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 930.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘380.00 insgesamt,

werden dem Berufungskläger A___ auferlegt.

6. Der Berufungskläger A___ wird verpflichtet, der Privatklägerin C___ für die Kosten ihrer

Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5‘527.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

7. A___ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung

zugesprochen. 8. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

Seite 27

9. Zustellung am 16. Mai 2019 an:

- den Berufungskläger über seinen Verteidiger - die Privatklägerin über ihren Rechtsvertreter - die Staatsanwaltschaft (U 15 165) - die Vorinstanz (SE3 16 4) - Verfahrensakten O2S 17 8

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:

lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin

Seite 28

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Die vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht

hat dieses in seinem Entscheid vom 21. August 2019 abgewiesen (6B_741/2019)

Urteil vom 8. Januar 2019

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler

Oberrichterin S. Rohner-Staubli, M. Gasser Aebischer

Oberrichter H. Zingg, H. P. Fischer

Obergerichtsschreiberin B. Widmer

Verfahren Nr. O1S 17 6

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger A___

Beschuldigter

verteidigt durch: RA AA___

Berufungsbeklagte 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

Anklägerin

vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau

Berufungsbeklagte 2 C___

Privatklägerin

vertreten durch: RA CC___

Gegenstand Beschimpfung

Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Kantons-

gerichts SE3 16 4 vom 27. Februar 2017

Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten 1: aa) im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss):

1. Der Beschuldigte A___ sei wegen Beschimpfung, begangen, am 10. September 2014, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 zu verurteilen.

2. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

bb) im Berufungsverfahren:

(kein Antrag)

b) des Beschuldigten und Berufungsklägers: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. 2. Die Zivilforderung sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Der Staat bzw. die Privatklägerin seien zu verpflichten, die Kosten zu übernehmen

und den Beschuldigten angemessen zu entschädigen. bb) im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Februar 2017 (SE3 16 4) sei aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen.

3. Die Zivilforderungen seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Der Staat bzw. die Privatklägerin sei zu verpflichten, die Kosten zu übernehmen und den Beschuldigten angemessen zu entschädigen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

c) der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

Seite 2

2. Der Beschuldigte sei zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 2‘000.00 an die Privatklägerin zu verurteilen.

3. Es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen, und es sei der Privatklägerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

bb) im Berufungsverfahren:

1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 300.00 an die Privatklägerin zu verurteilen.

3. Es seien die Verfahrenskosten für beide Instanzen dem Beschuldigten aufzuerlegen, und es sei der Privatklägerin für beide Instanzen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Sachverhalt

A. Übersicht

Am Mittwoch, 10. September 2014 kam es zwischen der in D___ in E___ wohnhaften

C___ und ihrem Nachbar A___ bei dessen Stall im D___ 0001 zu einem Vorfall, als sie

dort vorbeispazierte. C___ erstattete am 14. September 2014 beim Polizeiposten E___

Strafanzeige gegen A___ wegen Beschimpfung sowie aufgrund eines weiteren Vorfalls

wegen Nötigung, allenfalls SVG-Vergehen, und stellte Strafantrag (act. B 3/1; B 3/2).

C___ sagte bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung gleichentags bei der Polizei aus,

sie sei vom Spaziergang mit ihrem Hund nachhause gekommen und als sie auf der Höhe

des Stalls von Herrn A___ gewesen sei, sei Herr A___ vor der Stalltüre gestanden und

habe angefangen sie zu beschimpfen (act. B 3/4, S. 2). Zur Abschreckung habe sie A___

ihr iPhone 5 entgegengehalten (act. B 3/4, S. 2). Als sie zuhause gewesen sei, habe sie

festgestellt, dass sie die Beschimpfungen tatsächlich aufgenommen habe (act. B 3/4).

A___ gab am 19. November 2014 in der Einvernahme durch die Polizei an, C___

beschimpfe ihn des öfteren und halte danach ihr Natel in die Luft (act. B 3/5, S. 2). Er

kenne sich nicht so aus mit den Geräten, vielleicht habe sie Fotos gemacht (act. B 3/5, S.

4). Anlässlich der Einvernahme erstattete A___ Anzeige gegen C___ wegen Anhören und

Aufnehmen fremder Gespräche, unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen und

Beschimpfung und stellte Strafantrag (act. B 3/1, S. 3; B 3/3).

Seite 3

B. Prozessgeschichte

C___ wurde am 4. Dezember 2014 hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte durch die

Polizei einvernommen (act. B 3/6). Mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 verurteilte die

Staatsanwaltschaft C___ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (U 15 165; act.

B 3/21). Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung erging eine Einstellungsverfügung

(act. B 3/63/P1.3). A___ wurde mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 wegen Beschimpfung

zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter der

Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt. Die Zivilforderung der Klägerin wurde auf den

Zivilweg verwiesen (U 15 165; act. B 3/22). Das Verfahren gegen A___ wegen des

Vorwurfs der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wurde eingestellt (act. B

3/64/P2.5). C___ liess mit Schreiben ihres Verteidigers vom 24. Juni 2015 rechtzeitig

Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl vom 16. Juni 2015 erheben (act. B

3/23). Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 liess A___ ebenfalls fristgerecht Einsprache

gegen den Strafbefehl erheben (act. B 3/24). Am 30. Juli 2015 führte der zuständige

Staatsanwalt mit A___ und C___ eine Vergleichsverhandlung durch (act. B 3/29+30),

welche jedoch scheiterte (act. B 3/34). In der Folge wurden sowohl A___ (act. B 3/37) als

auch C___ (act. B 3/38) am 7. Juni 2016 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. RA

CC___ beantragte am 22. August 2016 die Anhörung der CD von C___ (act. B 3/54), was

die Staatsanwaltschaft mit Beweisverfügung vom 13. September 2016 ablehnte (act. B

3/58+59). Am 10. Oktober 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafbefehle gegen

A___ (act. B 3/65B, B 3/66A) und C___ (O1S 17 8, act. B 3/65A, B 3/66A) zur Beurteilung

an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden. RA CC___ stellte am 7. November 2016

den Beweisantrag, dass die von der Staatsanwaltschaft aus den Akten entfernte CD mit

der von C___ erstellten Tonaufnahme wieder zu den Akten zu nehmen und anlässlich der

Hauptverhandlung vorzuspielen sei (act. B 3/68A). RA AA___ beantragte am

21. November 2016, dass die aus den Akten entfernte CD weiterhin unter Verschluss zu

halten und nicht zu verwenden sei (act. B 3/71). Am 30. November 2016 reichte A___ das

Formular „Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/72A+B; B3/73/1-2).

Mit Verfügung des Einzelrichters vom 5. Dezember 2016 wurde entschieden, dass die

Tonaufnahme von C___ beigezogen werde, um über die Frage der Verwertbarkeit

befinden zu können. Im Übrigen wurden die Beweisanträge von RA CC___ vom

7. November 2016 abgelehnt (act. B 3/74). Den Parteien wurde am 12. Dezember 2016 je

eine Kopie der von der Staatsanwaltschaft eingeforderten Audio-Sprachaufnahme

zugestellt (act. B 3/76). A___ liess mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 beantragen, dass

der Einzelrichter vorfrageweise und vor der angesetzten Hauptverhandlung darüber

befinde, ob die Aufnahme mit seiner rechtsgenüglichen Zustimmung zustande gekommen

sei (act. B 3/77). Der Einzelrichter lehnte mit Verfügung vom 12. Januar 2017 den Antrag

Seite 4

ab und erklärte, das Gericht werde erst im Rahmen des Endentscheids über diese Frage

entscheiden (act. B 3/78). Der Einzelrichter vereinigte am 9. Februar 2017 (act. B 3/79)

die Verfahren SE3 16 4 (A___) und SE3 16 5 (C___). Die Hauptverhandlungen in den

Verfahren SE3 16 4 (act. B 3/84) und SE3 16 5 (act. B 3/87) fanden am 27. Februar 2017

statt. Das Urteil im Verfahren gegen A___ (SE3 16 4) wurde dem Beschuldigten im

Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet (act. B 3/84).

Das Dispositiv wurde am 2. März 2017 versandt (act. B 3/90) und dem Verteidiger des

Beschuldigten am 3. März 2017 zugestellt (act. B 3/92). Am 13. März 2017 meldete RA

AA___ rechtzeitig die Berufung an (act. B 3/95A).

C. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2017 (SE3 16 4) wurde

A___ der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen. Er wurde zu

einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 1‘800.00) und zu

einer Busse von CHF 300.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 10 Tagen) verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben,

unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der

Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von

total CHF 1‘380.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt und dieser verpflichtet, der

Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘296.10 zu bezahlen.

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird

verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

D. Schriftenwechsel

a) Gegen das Urteil vom 27. Februar 2017, dessen Zustellung an RA AA___ in

begründeter Ausfertigung am 10. April 2017 erfolgt war (act. B 3/103), reichte dieser

mit Eingabe vom 1. Mai 2017 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein. Darin stellte

er, nebst den eingangs angeführten Rechtsbegehren, folgende

Vorfragen/Beweisanträge:

1. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Tonaufnahmen, worauf sich die Verurteilung stützt, unrechtmässig erhoben wurden und nicht verwertbar sind.

2. Sofern das angerufene Gericht von einer Verwertbarkeit der Tonaufnahmen eingeht, ist in Anwendung von Art. 20 StGB ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Seite 5

b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 3. Mai 2017 (act. B 4) wurde den

Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten

Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,

wovon diese keinen Gebrauch machten.

c) Die Parteien wurden am 27. Oktober 2017 zur mündlichen Hauptverhandlung vom

3. April 2018 vorgeladen (act. B 6).

d) Mit Eingabe vom 6. November 2017 (act. B 8) stellte RA CC___ den Antrag, dass

die CD mit der von der Privatklägerin erstellten Tonaufnahme zu den Akten und vom

Gericht vorgängig zur Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen, eventualiter

anlässlich der Hauptverhandlung selber abgespielt werde. Zudem warf er die Frage

auf, ob das Verfahren O1S 17 8 nicht vor dem Verfahren O1S 17 6 durchgeführt

werden sollte, da die Frage des unbefugten bzw. befugten Aufnehmens von

Gesprächen für das Verfahren O1S 17 6 von erheblicher Bedeutung sei und daher

vorgängig geklärt sein sollte.

e) Das vom Berufungskläger ausgefüllte Formular „Befragung zur Person/Angaben zu

Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ datiert vom 6. November 2017 (act. B

10 und B 9).

f) RA AA___ teilte am 19. Dezember 2017 mit, dass er vorerst keine Beweisanträge

stelle (act. B 12).

g) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. Dezember 2017 (act. B 14) an RA

CC___ wurde bestätigt, dass sich die CD mit der Tonaufnahme von C___ bei den

Akten befinde. Den Antrag, dass die CD vom Gericht vorgängig zur

Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen sei, werde abgewiesen, da anlässlich

der Hauptverhandlung vorfrageweise über die Frage der Verwertbarkeit dieser CD

zu entscheiden sei. Das Eventualbegehren, dass die CD anlässlich der

Hauptverhandlung abgespielt werde, hänge davon ab, wie das Gericht diese Frage

entscheide. Auch der Antrag, zunächst die Verhandlung im Verfahren O1S 17 8

durchzuführen, werde abgewiesen, da im Verfahren O1S 17 6 die Frage der

Verwertbarkeit der Tonaufnahme als Vorfrage behandelt, beraten und der Entscheid

des Gerichts unverzüglich bekannt gegeben werde.

h) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 3. April 2018 in Anwesenheit des

Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Privatklägerin und deren

Rechtsvertreters statt. RA AA___ stellte als Vorfrage folgenden Antrag (act. B 18, S.

Seite 6

2): „Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Tonaufnahmen, worauf sich die

Verurteilung stützt, unrechtmässig erhoben wurden und nicht verwertbar sind.“ RA

CC___ stellte folgendes Begehren (act. B 18, S. 3): „Die fragliche Tonaufnahme, auf

welcher die üblen Beschimpfungen des Beschuldigten zu hören sind, ist im

vorliegenden Verfahren verwertbar.“ Der Entscheid des Gerichts über die von RA

AA___ gestellte Vorfrage wurde den Parteien anschliessend an die Beratung des

Gerichts vom Vorsitzenden mündlich eröffnet und kurz begründet. Der Vorsitzende

gab bekannt, das Gericht verfüge einen Augenschein und werde sich die

Örtlichkeiten anschauen zum Thema Öffentlichkeit des Gesprächs. Es werde ein

Beweisbeschluss ergehen im Rahmen der Vorfrage (act. B 18, S. 6).

i) Mit Beschluss vom 3. April 2018 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass am

26. Juni 2018 in E___, D___ 0002 und Umgebung, ein Augenschein durchgeführt

werde. Nach Durchführung des Augenscheins werde die Berufungsverhandlung

fortgesetzt (act. B 19). Der Augenschein fand in Anwesenheit von A___ und dessen

Verteidigers, StA B___ sowie C___ und deren Rechtsvertreters statt (act. B

21+22/1-4).

j) Innert der vom Gericht angesetzten Frist zur Einreichung eines Gesuchs um

Protokollberichtigung (act. B 23) teilte RA AA___ mit, bei den Feststellungen zum

Bild Nr. 1 auf Seite 2 habe sich ein Fehler eingeschlichen. Das Gebäude

Assekuranz Nr. 0001 werde nicht von A___ bewohnt. Es sei korrekt, dass es ihm

gehöre und bewirtschaftet werde (act. B 27; B 28). Das Augenscheinprotokoll vom

26. Juni 2018 wurde entsprechend berichtigt (act. B 29 und B 30).

k) Die Fortsetzung der mündlichen Hauptverhandlung fand am 8. Januar 2019 in

Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Privatklägerin

und deren Rechtsvertreters statt. Das Gericht entschied vorfrageweise, dass die

Tonaufnahme verwertbar sei und der Rahmen, in dem die Äusserungen gefallen

seien, öffentlich sei. Im Beweisverfahren wurde zunächst der Beschuldigte befragt

und anschliessend die Tonaufnahme abgespielt. Sodann stellte RA AA___ den

Antrag auf Befragung von C___ zum Thema Tonaufnahmen und RA CC___ im

Sinne eines Eventualbegehrens für den Fall, dass behauptet werden sollte, die

Tonaufnahme sei manipuliert, die Einholung eines entsprechenden Gutachtens. Das

Gericht liess den Antrag auf Befragung von C___ zu, wies jedoch denjenigen auf

Einholung eines Gutachtens im Moment ab. Danach fand die Befragung von C___

statt. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung (act. B 37).

Seite 7

Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - k vorstehend

angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen des Gerichts

1. Formelles

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1.1 zur örtlichen und sachlichen

Zuständigkeit kann verwiesen werden.

Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf

die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist

das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen

Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere

beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).

1.2 Strafantrag

Wie die Vorinstanz in deren Erwägung 1.2 zutreffend festgehalten hat, ist die

Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nur auf Antrag strafbar. Ein rechtzeitig

gestellter Strafantrag von C___ liegt vor (act. B 3/2).

1.3 Legitimation des Beschuldigten und Berufungsklägers

Die Legitimation des durch den vorinstanzlichen Schuldspruch beschwerten

Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich ohne weiteres aus Art. 382

Abs. 1 StPO i.V. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO.

1.4 Noven

Vorliegend sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt

sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO, da es sich bei der Beschimpfung im

Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB um ein Vergehen

handelt

Seite 8

1.5 Vorfrage der Verwertbarkeit der Audioaufnahme und der Einvernahmeproto-

kolle / Verletzung von Art. 179ter StGB / Nichtöffentlichkeit des Gesprächs

Der Berufungskläger lässt vorbringen, sein Stall sei sehr abgeschieden gelegen.

Das Gespräch und die Äusserungen seien nicht an die Allgemeinheit gerichtet

gewesen, sondern nur an einen in personeller Beziehung abgegrenzten Kreis (C___

und A___). Der am Stall des Berufungsklägers vorbeiführende Wanderweg sei nicht

stark frequentiert. Am Tag des Augenscheins sei trotz schönem Wetter und idealen

Wandertemperaturen nicht ein einziger Wanderer vorbeigelaufen. Wanderer

würden, wenn überhaupt, nur am Wochenende vorbeikommen. Ausserdem würden

diese praktisch immer von Westen her kommen, also von der Seite, wo gemäss

Augenschein freie Sicht bestehe und kein Überraschungsbesuch/Überraschungs-

zuhörer drohe. Es treffe nicht zu, dass die Chancen 50 zu 50 stehen würden, dass

jemand von Osten oder von Westen komme. Man müsse nicht damit rechnen, dass

jemand von Osten komme. Die seltenen Wanderer würden zudem erst gegen Mittag

oder Nachmittag vor dem Gebäude des Berufungsklägers vorbeigehen. Am

angeblichen Deliktszeitpunkt, Mittwoch, 10. September 2014, 10.00 Uhr, habe der

Berufungskläger nicht mit Wanderern rechnen müssen. Zwischen 8.15 und 9.45 Uhr

sei die Wahrscheinlichkeit äusserst klein, wenn nicht gar auszuschliessen. Es sei

keine Ferienzeit gewesen und gutes Wanderwetter sei aktenmässig nicht erstellt.

Sowohl die Wanderempfehlung Kulturspur Appenzellerland als auch die

Beschreibung der Schweizerfamilie für ihre Familienfeuerstelle würden die

Wanderroute von F___ bzw. G___ her nach E___ vorschlagen, d.h. wenn Wanderer

kommen würden, dann von Westen her. Es treffe nicht zu, dass häufig im D___

geparkt werde, um zum Grillieren zur Schweizerfamilien-Feuerstelle zu gelangen.

Zum strittigen Tatzeitpunkt seien keine Zeugen zugegeben gewesen. Der

Berufungskläger habe davon ausgehen dürfen, dass seine Äusserungen, selbst

wenn sie lautstark erfolgt seien, nicht von einem Dritten hätten gehört werden

können. Die Situation sei so gewesen, dass sich der Beschuldigte auf seinem

Privatgrundstück befunden habe. Dies sei damit zu vergleichen, dass im

Gerichtssaal ein Gespräch geführt werde und die Türe in den Gang hinaus offen

stehe. Damit werde das Gespräch nicht öffentlich. Im vorliegenden Fall handle es

sich somit um ein nichtöffentliches Gespräch.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, der Augenschein vom 26. Juni 2018

habe deutlich gemacht, dass die Entfernung zwischen dem Berufungskläger und ihr

29 Meter betragen habe und vom seinerzeitigen Standort des Berufungsklägers aus

in Richtung des seinerzeitigen Standortes der Berufungsbeklagten 2 gerufene Worte

Seite 9

dort gut hör- und verstehbar gewesen seien. Der Weg, auf dem die

Berufungsbeklagte 2 seinerzeit gestanden habe, sei in Richtung Westen zwar gut

einsehbar. Es sei aus der Ostrichtung aber jederzeit und für jemanden, der am

fraglichen Stalleingang stehe, nicht vorzeitig erkennbar (toter Winkel), ob Wanderer

oder Spaziergänger erscheinen könnten. Dort wo der Weg und die Südfassade des

Stalles sich schneiden würden, seien vom fraglichen Stalleingang her gesprochene

Worte aufgrund der etwas grösseren Distanz von 34 Metern zwar etwas leiser, aber

ebenfalls noch gut verständlich hörbar. Wanderer würden mit dem Auto auf den

Parkplatz fahren und ab dort laufen. Es würden also sicher 50 % der Wanderer von

Osten her kommen. Es würden immer von beiden Seiten Wanderer vorbeilaufen.

Der ganze Teil dort sei schlicht öffentlich. Es sei somit erstellt, dass die

Beschimpfungen des Berufungsklägers in der Öffentlichkeit stattgefunden hätten.

Jeder andere Spaziergänger, der sich von Osten her auf dem Weg aus dem toten

Winkel heraus bewegt hätte, was an einem Mittwoch zwischen 8.45 und 9.15 Uhr

durchaus möglich gewesen wäre, hätte die Beschimpfungen ohne Weiteres hören

können. Diese Zeit sei eine klassische “Hundespazierzeit“. An diesem Ort befinde

man sich quasi auf offenem Feld und wer hier so laut rufe, dass man es 29 bzw. 34

Meter entfernt noch problemlos hören und verstehen könne, der tue dies nicht mehr

in einem nichtöffentlichen Gespräch, womit die Tatbestandsmässigkeit von Art.

179ter StGB entfalle. Es müsse ein objektivierter Massstab angesetzt werden. Damit

sei die Aufnahme in jedem Fall verwertbar. Man könne nicht einfach aus dem

Garten heraus auf 30 Meter hinaus in die Öffentlichkeit herausschreien und dann

sagen, es sei ein nichtöffentliches Gespräch gewesen. Würde man der Auffassung

des Berufungsklägers folgen, dann gäbe es die Öffentlichkeit praktisch gar nicht

mehr. Im Übrigen wäre er sich nicht ganz sicher, ob das Gespräch nicht öffentlich

wäre, wenn hier im Gerichtssaal die Türe offenstehen würde.

Zu klären ist, ob sich die Berufungsbeklagte 2 mit der Aufnahme von Äusserungen

des Berufungsklägers mit ihrem Handy des unbefugten Aufnehmens von

Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB schuldig gemacht hat. Ist dieser

Tatbestand erfüllt, müsste gestützt auf Art. 141 StPO vorfrageweise über die

Verwertbarkeit der Tonaufnahme im vorliegenden Strafverfahren entschieden

werden. Hat sich die Berufungsbeklagte 2 jedoch nicht nach Art. 179ter StGB strafbar

gemacht, ist die Verwertbarkeit der Aufnahme ohne weiteres möglich.

Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung

der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179ter StGB). Art.

Seite 10

179ter StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. Der Einzelne soll sich in diesem

Bereich frei äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte

Gespräch ohne seinen Willen von einem Dritten mit einem Abhörgerät abgehört

oder auf einen Tonträger aufgenommen wird (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2).

Im Vordergrund steht für das Gericht beim Tatbestand von Art. 179ter StGB das

Tatbestandselement der Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit des Gesprächs (act.

B 18, S. 6; B 19). Zu diesem Thema führte das Obergericht am 26. Juni 2018 vor

Ort einen Augenschein durch (act. B 21+22/1-4; B 29). Die Vorinstanz gelangte in

Erwägung 2.5 ihres Urteils zur Auffassung, wegen der sehr abgeschiedenen Lage

des Stalls des Berufungsklägers und aufgrund dessen, dass zur fraglichen Zeit

keine Zeugen zugegen gewesen seien, habe der Berufungskläger davon ausgehen

dürfen, dass seine Äusserungen nicht noch von Dritten hätten mitangehört werden

können. Einen Augenschein am Tatort führte sie nicht durch. Daraus kann

geschlossen werden, dass es die Vorinstanz als massgebend erachtete, dass zur

Zeit des Vorfalls keine Drittperson in der Nähe war. Für das Obergericht stellt sich

jedoch die Frage, ob es unter Umständen nicht bereits genügen kann, dass eine

unbeteiligte Person hätte vorbeikommen und die Äusserungen des

Berufungsklägers mitanhören können.

In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Tatbestände, die Öffentlichkeit als

strafbegründendes Element voraussetzen, liegt eine tatbestandsbezogene

Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit nahe (BGE 130 IV 111 E. 4.2; 133 IV

149 E. 3.2.2). ANDREAS DONATSCH verweist zu dem in Art. 179ter StGB verwendeten

Begriff „nichtöffentlich“ auf Art. 179bis StGB (in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 179ter StGB). Nichtöffentlich sei das

Gespräch, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist und nur in einem in

personeller Beziehung abgegrenzten Kreis gehört werden könne (ANDREAS

DONATSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 179bis StGB). Nach ANDREAS DONATSCH ist die auf

der Strasse oder in einem Café in normaler Lautstärke gehaltene Zwiesprache nicht

öffentlich (Jositsch [Hrsg.], Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 424).

STRATENWERTH/WOHLERS betonen, es komme darauf an, ob die Kommunikation

innerhalb eines abgeschlossenen Personenkreises stattfinde, was dann

anzunehmen sei, wenn die Kenntnisnahme durch Aussenstehende besondere

Massnahmen oder Anstrengungen erforderlich mache. Insoweit sei dann auch der

Ort, an dem das Gespräch geführt werde, von Bedeutung (Handkommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 179bis StGB).

TRECHSEL/LIEBER vertreten die Meinung, nicht öffentlich sei das Gespräch, wenn es

Seite 11

nach begründeter Erwartung der Gesprächsteilnehmer ohne Einsatz technischer

Hilfsmittel nicht mitgehört werden könne (in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 179bis StGB; Entscheid des

Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. Februar 2010, in: SG GVP 2010

Nr. 100). Das Bundesgericht führte zu Art. 179bis StGB aus, der öffentliche oder nicht

öffentliche Charakter eines Gesprächs hänge auch wesentlich davon ab, ob es in

einem privaten oder allgemein zugänglichen Umfeld stattfinde (BGE 133 IV 249 E.

3.2.2). So hat es ein Gespräch als nichtöffentlich bezeichnet, welches in einem

zahntechnischen Labor geführt wurde, in welchem sich einzig dessen Inhaber und

seine Angestellte aufhielten, und damit in einem privaten Umfeld. Daran ändere

nichts, dass die Tür des Labors zum Treppenhaus des Geschäftsgebäudes

zunächst ganz und danach noch eine Handbreit offen gewesen sei (BGE 133 IV 149

E. 3.2.3). In einem weiteren Entscheid zu Art. 179bis StGB beurteilte das

Bundesgericht das aufgenommene Gespräch ebenfalls als nichtöffentlich. Die

Gespräche hätten im Garten der Beschwerdegegner stattgefunden und hätten wohl

vom Beschwerdeführer, aber nicht von beliebigen Drittpersonen auf den in der Nähe

vorbeiführenden Quartierstrassen mitgehört werden können (Urteil des

Bundesgerichts 6P.79/2006/6S.162/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 6.). Die

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hielt zu Art.

179ter StGB fest, die Privatheit der Örtlichkeit ergebe sich in der Regel aus dem

Umstand, dass der Ort nicht frei zugänglich sei, sondern nur einem begrenzten

Personenkreis offenstehe; dies treffe z. B. für die eigene Wohnung, das

Hotelzimmer oder das Fahrzeug zu (Beschluss 2013 388 vom 31. März 2013 E.

3.2). In einem Entscheid zu Art. 179bis StGB führt die Beschwerdekammer in

Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern aus, es treffe zu, dass sich die

Quartierstrasse und das Trottoir sowie die Terrassen anderer Wohnungen in

unmittelbarer Nähe zum Parkplatz, wo das Gespräch stattgefunden habe, befinden

würden. Dieser Umstand alleine mache das Gespräch aber noch nicht öffentlich.

Der Ort, an welchem ein Gespräch geführt werde, sei nur eines von mehreren

Kriterien. Das Gespräch habe um die Mittagszeit stattgefunden. Es seien keine

weiteren Personen auf dem Video erkennbar. Wie auch aus der Einvernahme des

damals beigezogenen Polizisten hervorgehe, sei es sehr kalt an diesem Tag

gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich Personen auf den

Terrassen befunden hätten. Nach Durchsicht der Videodatei komme die Kammer

zudem zum Schluss, dass die Unterhaltung nicht in lautstarkem Ton geführt worden

sei. Es habe deshalb keinen Grund gegeben, davon auszugehen, dass beliebige

Dritte das Gespräch mühelos hätten mitanhören können. Der Beschwerdeführer

habe sich unmittelbar bei seinem Auto befunden. Es habe sich um den Austausch

Seite 12

zwischen Vater und Sohn über die Situation gehandelt (Beschluss 16 379 vom

1. Mai 2017 E. 6.3).

Der vom Obergericht am 26. Juni 2018 im Weiler D___ in E___ beim Gebäude

Assekuranz Nr. 0001 durchgeführte Augenschein hat folgendes ergeben:

Der Berufungskläger stand nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der

Berufungsbeklagten 2 während des behaupteten Vorfalls vom 10. September 2014

im Türrahmen seines Stalleinganges (Standort 2; act. B 29, S. 5 Bild Nr. 5),

während dem sich die Berufungsbeklagte 2 auf dem öffentlichen Wanderweg

befand, der südlich am Gebäude Assekuranz Nr. 0001 vorbeiführt (Standort 3; act.

B 29, S. 7 Bild Nr. 8; S. 6 Bild Nr. 6; S. 9 Bild Nr. 10). Die Messung zwischen den

Standorten 2 und 3 ergab eine Entfernung von 29 Metern (act. B 29, S. 7 ff.). Die

Entfernung zwischen dem Standort 2 und dem Schnittpunkt der Flucht der südlichen

Stallfassade mit dem Wanderweg östlich des Gebäudes beträgt 34 Meter (Standort

4; act. B 29, S. 10 Bild Nr. 11). Der sichttote Bereich ist in Beilage 2 zum Protokoll

des Augenscheins mittels Schraffierung gekennzeichnet (act. B 22/2). In der Folge

wurde ein Hörtest mit einem Handy des Typs iPhone 5s, den die Berufungsbeklagte

gemäss ihren Angaben damals verwendete, durchgeführt. Die Aufnahme der von

Oberrichter Fischer am Standort 2 gesprochenen Worte durch den Vorsitzenden

Kobler am Standort 3 mit dem Handy war gemäss Feststellung des Vorsitzenden

gut hörbar. Die anwesenden Parteien widersprachen dieser Feststellung nicht (act.

B 29, S. 12). Ein weiterer Hörtest mit dem Handy wurde an den Standorten 2 und 4

vorgenommen, indem Oberrichter Fischer am Standort 2 wiederum von 1 bis 10

zählte und der Vorsitzende Kobler dies am Standort 4 mit dem Handy aufnahm. Der

Vorsitzende stellte fest, dass die Worte von Oberrichter Fischer leicht schwächer als

am Standort 3, aber immer noch gut hörbar waren. Auch dies wurde von den

anwesenden Parteien akzeptiert (act. B 29, S. 13). Im Übrigen findet sich eine

Übersicht über die Standorte 1 bis 4 in act. B 22/1 sowie ein Ortho-Foto des

Gebäudes Assekuranz Nr. 0001 mit Umgebung in act. B 22/3). Die beiden am

Augenschein erstellten Sprachaufnahmen befinden sich als act. B 22/4 auf einem

USB Speicherstick bei den Akten.

Gestützt auf die am Augenschein gemachten Feststellungen sowie weitere Kriterien

kommt das Obergericht zum Schluss, dass die vom Berufungskläger an die

Berufungsbeklagte 2 gerichteten Äusserungen nicht als nichtöffentliches Gespräch

im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren sind. Von Bedeutung ist zunächst,

dass sich die Berufungsbeklagte 2 während des behaupteten Vorfalls auf einem

öffentlichen Wanderweg befand, also in einem allgemein zugänglichen Umfeld (act.

Seite 13

B 29, Bild Nr. 3 „Wanderwegzeichen“). Bezüglich des Wanderwegs anzumerken ist,

dass es sich dabei um einen besonderen Wanderweg handelt, nämlich um einen

Teil der touristisch vermarkteten „Kulturspur Appenzellerland 22“ (act. B 29, Bild Nr.

4; B 33/2). Auf demselben Wegweiser findet sich auch ein Hinweis auf eine

„Schweizerfamilie-Feuerstelle“, welche ebenfalls über diesen Wanderweg erreichbar

ist (act. B 33/1). Zweifellos hätten deshalb von Osten und von Westen her jederzeit

beliebige Dritte - Wanderer oder Velofahrer - vorbeikommen können (act. B 29,

Bilder Nr. 1-4). Zudem zeigte der Hörtest am 34 Meter entfernten Standort 4, dass

eine Drittperson die Äusserungen des Berufungsklägers ohne weiteres hätte

mithören können. Denn solange sie sich im sichttoten Bereich befunden hätte, hätte

der Berufungskläger sie nicht wahrnehmen und folglich auch nicht mit einem

sofortigen Gesprächsabbruch reagieren können. Ferner spricht auch die erhebliche

Distanz von 29 Metern zwischen den beiden Beteiligten während des Vorfalls gegen

ein nichtöffentliches Gespräch. Die Parteien standen mitnichten in geringer Distanz

im „Zwiegespräch“ beieinander. Äusserungen, welche sich nun aber an eine Person

richten, welche sich 29 Meter weit entfernt auf einem öffentlichen Wanderweg

befindet, erfolgen klar nicht mehr innerhalb eines abgeschlossenen

Personenkreises bzw. in einem privaten Umfeld. Im Gegenteil durfte der

Berufungskläger bei dieser Ausgangslage nicht damit rechnen, dass nur die

Berufungsbeklagte 2 seine Äusserungen hören konnte. Ausserdem war an der von

der Berufungsbeklagten 2 behaupteten Tatzeit 8.45 bis 9.15 Uhr jederzeit mit

Wanderern oder spazierenden Hundehalterinnen und –haltern zu rechnen; dies

auch an einem Mittwoch. Im Weiteren ist zu bemerken, dass Wanderwege in der

Regel immer von beiden Richtungen her begangen werden. Umso mehr gilt dies

vorliegend, denn gerade wegen des öffentlichen Parkplatzes im D___ handelt es

sich bei der Begehung von Osten her um eine attraktive Ausflugsvariante. Dass

offenbar zur Tatzeit keine Drittperson zugegen war, vermag nach Ansicht des

Obergerichts den im Rahmen einer Gesamtwürdigung klar zu bejahenden

Öffentlichkeitscharakter des Gesprächs nicht zu widerlegen. Die Berufungsbeklagte

2 hat sich folglich nicht des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von

Art. 179ter StGB schuldig gemacht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Berufungsbeklagten 2

aufgenommenen Äusserungen des Berufungsklägers und demzufolge auch die

davon angefertigte Tonaufnahme (act. B 3/75.2) nicht rechtswidrig erlangt wurden

und somit im vorliegenden Verfahren verwertbar sind.

Seite 14

2. Materielles

2.1 Beschimpfung (Art. 177 StGB)

2.1.1 Beweistauglichkeit der Tonaufnahme

Der Berufungskläger lässt geltend machen, C___ habe heute selber gesagt, dass

sie nach dem Gang zur Polizei nach Hause gegangen sei und die CD habe brennen

lassen. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass eine andere Aufnahme als

diejenige vom 10. September 2014 eingereicht worden sei. Schwierig

nachzuvollziehen sei auch, wieso die Polizistin, welche die Anzeige aufgenommen

habe, das iPhone nicht als Beweissicherungsmittel zurückbehalten habe. Die

Aufnahme könne nicht von einem Morgen stammen. Man habe gehört, dass die

Kühe im Stall gewesen seien. Dies sei schlicht um 10.00 Uhr morgens nicht

möglich, denn die Kühe würden morgens um 8.00 Uhr auf die Weide gelassen. Der

Berufungskläger sei der Ansicht, dass es auch durchaus sein könne, dass diese

Tonaufnahme zusammengesetzt sei aus verschiedenen Aufnahmen. Auch dies

müsste letztlich geklärt werden, wenn dies überhaupt möglich sei. Ebenso das

Erstellungsdatum dieser Aufnahme, welches sich wohl nicht klären lasse, weil die

Daten ja auf eine CD überspielt worden seien. Es gebe noch andere Indizien für

verschiedene Aufnahmen von C___ zu verschiedenen Zeitpunkten, auch wenn sie

dies heute bestreite. Aus den Akten ergebe sich, dass C___ in der ersten

Einvernahme am 14. September 2014 keine einzige Beschimpfung namentlich

genannt habe. Zwei Monate später, am 19. November 2014, sei der

Berufungskläger erstmals einvernommen worden von derselben Polizistin, welche

die Anzeige entgegengenommen habe. Sie habe ihm bereits zu Anfang der

Befragung vorgeworfen, er habe „Hure“ und „alte Fotze“ gesagt. Alle anderen

Begriffe, welche im Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts genannt würden,

seien dort nicht Thema. Weshalb halte die Polizistin dem Berufungskläger, ohne

dass ein Begriff aktenkundig sei, Ausdrücke vor? Der Berufungskläger könne sich

das nur so erklären, dass die Polizistin das iPhone mit Frau C___ abgehört und

dann noch gewisse Begriffe im Kopf gehabt habe. Sie habe aber nicht mehr das

Tonband oder die CD, welche eingereicht worden sei, nochmals angehört. Sonst

hätte sie nämlich andere Begrifflichkeiten in die Einvernahme aufgenommen und

insbesondere den Ausdruck „alte Fotze“ nicht verwendet. Der Einzelrichter des

Kantonsgerichts, welcher die Tonaufnahme angehört habe, habe den Ausdruck „alte

Fotze“ nicht ins Urteil aufgenommen. Das heisse, es könne sich theoretisch um zwei

verschiedene Tonaufnahmen handeln. In der Einvernahme vom 4. Dezember 2014,

insbesondere in den Antworten zu den Fragen 12 und 13, spreche C___ von

mehreren Aufnahmen. Sie habe auf die Frage 13, ob sie schon mehrere solche

Seite 15

Tonaufnahmen gemacht habe, gesagt, nein, das sei die erste Aufnahme gewesen.

Nachher habe sie weitere Aufnahmen gemacht bei gleichen Beschimpfungen.

Heute habe die Berufungsbeklagte 2 gesagt, sie habe auch im Nachhinein keine

weiteren Aufnahmen gemacht. Es sei also nicht auszuschliessen, dass hier mehrere

Aufnahmen existieren würden. Somit sei der behauptete Vorfall nicht bewiesen und

auch der Anklagegrundsatz sei verletzt.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, solche Hypothesen seien zu

hypothetisch, als dass sie einen normalen Kausalverlauf in Frage stellen könnten.

Die Berufungsklägerin 2 sehe nicht so aus, als ob sie in einem High-Tech-Studio

irgendwelche Aufnahmen zusammenschneiden würde. Als Tatzeit sei nicht 10.00

Uhr genannt, sondern 8.15 bis 9.45 Uhr. Ob die Kühe dann draussen gewesen

seien oder nicht, spiele keine Rolle. Jedenfalls höre man die Kuh im Hintergrund. Es

habe also eine noch in der Nähe auf der Weide gestanden. Dass hier das

Anklageprinzip verletzt worden sein solle, leuchte nicht ein. Dass sich die

Berufungsbeklagte 2 von der Polizei nicht das Handy abnehmen lasse als

Beweissicherung, sei nachvollziehbar. Wenn die Polizistin das iPhone bei der

Anzeigeerstattung sofort behalten hätte, dann würde heute einfach bestritten, dass

es nicht am 10. September 2014 gewesen sei, sondern eine ältere Aufnahme.

Immerhin sei man jetzt soweit, dass es auch nachher noch Aufnahmen gebe, die in

Frage stehen würden und nicht auch vorher gemachte, so dass die vorliegende

somit doch die vom 10. September 2014 sei. Hier liege eine tatbestandsmässige

Beschimpfung vor. Anzufügen sei zu der vom Berufungskläger aufgestellten These

der Provokation, dass auf der Aufnahme kein Knacken, kein Unterbruch zu hören

sei. Es laufe schön durch 2 Minuten lang.

Das Obergericht hat anlässlich der Verhandlung vom 8. Januar 2019 im Gerichts-

saal die im Recht befindliche Sprachaufnahme zweimal abgespielt. Der Wortlaut der

Aufnahme ist im Protokoll der Hauptverhandlung wiedergegeben (act. B 37, S. 8).

Der Berufungskläger wendet ein, möglicherweise sei diese Aufnahme aus

verschiedenen Aufnahmen zusammengesetzt. Der Rechtsvertreter der

Berufungsbeklagten 2 beantragt dazu die Einholung eines Gutachtens. Das

Obergericht hält die Einholung eines Gutachtens zur Frage einer allfälligen

Manipulation bzw. Zusammenschnitts der Aufnahme als nicht erforderlich. Auf der

Sprachaufnahme sind während des Abspielens im Hintergrund deutlich

Kuhglockengeläut, das Muhen von Kühen und Flugzeuggeräusche zu hören. Diese

Umgebungsgeräusche sind während des gesamten, fast zwei Minuten andauernden

Sprechens des Berufungskläger durchgehend und ohne jeden Unterbruch zu hören.

Die Hintergrundgeräusche und auch die Worte des Berufungsklägers sind „wie aus

Seite 16

einem Guss“. In den Akten finden sich zudem keinerlei Anhaltspunkte, welche auf

eine Manipulation der Aufnahme hindeuten würden. Die Aufnahme kann aus diesen

Gründen als authentisch bezeichnet werden.

Ferner macht der Berufungskläger geltend, es könne sich bei der im Recht

liegenden Tonaufnahme um eine Aufnahme eines anderen Vorfalls handeln. Die

Antworten von C___ auf die Fragen 12 und 13 in der Einvernahme vom

4. Dezember 2014 lassen es als möglich erscheinen, dass die Berufungsbeklagte 2

mit ihrem Handy mehrere Aufnahmen von Äusserungen des Berufungsklägers

angefertigt hat (act. B 3/6, S. 3). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

vom 7. Juni 2016 (act. B 3/38, S. 3) erklärte die Berufungsbeklagte 2 auf die Frage

13, ob sie schon mehrere solche Tonaufnahmen gemacht habe: „Nein, das war die

erste Aufnahme. Nachher machte ich weitere bei gleichen Beschimpfungen.“ An

Schranken des Obergerichts gab die Berufungsbeklagte 2 auf die Frage, ob sie

noch weitere Tonaufnahmen von A___ gemacht habe, zur Antwort, bis zu diesem

Vorfall habe sie keine Aufnahmen gemacht. Das sei die einzige. Auf die Frage, ob

sie nach dem 10. September 2014 noch Aufnahmen gemacht habe, antwortete sie

mit „nein“ (act. B 37, S. 9). Im Parallelverfahren O1S 17 8 sagte C___ ebenfalls aus,

sie habe vor diesem Vorfall keine Gespräche mit A___ aufgenommen. Nachher

auch nicht, aber sie habe ihm das Handy oft so gezeigt, aber keine Aufnahmen

gemacht (O1S 17 8; act. B 26 S. 6 ff.). Zu Recht weist der Berufungskläger deshalb

darauf hin, dass sich hier die Aussagen der Berufungsbeklagten 2 widersprechen.

Jedoch kann aus den Aussagen geschlossen werden, dass es sich bei der

Aufnahme vom 10. September 2014 um die erste gehandelt hat. Zu fragen ist

deshalb, ob die bei den Akten befindliche Sprachaufnahme tatsächlich den Vorfall

vom 10. September 2014 wiedergibt oder allenfalls einen späteren? Die

Berufungsbeklagte 2 sagte an der Hauptverhandlung im Verfahren O1S 17 8 aus,

sie sei am Sonntag, 14. September 2014, bei der Kantonspolizei auf dem Posten

E___ gewesen. Die Polizistin und ihr Kollege hätten die Aufnahme in ihrer

Anwesenheit angehört und gesagt, sie solle in einem Laden im F___ eine fachliche

Aufnahme machen lassen. Sie habe das dann gemacht und die Aufnahme am

Montagvormittag, 15. September 2014, der Polizistin abgegeben (O1S 17 8; act. B

26, S. 7). Der von der Berufungsbeklagten 2 glaubwürdig und nachvollziehbar

geschilderte Ablauf der Ereignisse zwischen Anzeigeerstattung und Einreichung der

Tonaufnahme wird dadurch gestützt, dass sich auf der CD mit der Sprachaufnahme

die Information „Kundenaufnahme 15. September 2014“ befindet. Dieses Datum

spricht für die Version der Berufungsbeklagten 2 und somit dafür, dass es bei der

eingereichten CD tatsächlich um die von den Polizisten am Vortag angehörten

Seite 17

Sprachaufnahme handelt. Aufgrund dessen kann von einem Beweisverfahren zu

diesem Thema abgesehen werden und der Einwand des Berufungsklägers erweist

sich als unbegründet.

Das Vorbringen des Berufungsklägers, die Aufnahme könne nicht von einem

Morgen stammen, da man auf der Aufnahme gehört habe, dass die Kühe im Stall

gewesen seien, diese aber morgens um 8.00 Uhr auf die Weide gelassen würden,

ist unbehelflich. Aus dem auf der Sprachaufnahme zu hörenden Muhen ergibt sich

nicht schlüssig, ob sich die Kühe im Zeitpunkt der Aufnahme im Stall, auf dem

Stallvorplatz, beim Trinken am Brunnen oder auf der Weide vor dem Stall befunden

haben. Somit kann daraus nichts abgeleitet werden, das dafür sprechen würde,

dass die fragliche Tonaufnahme nicht den Vorfall vom 10. September 2014

wiedergibt.

Festzuhalten ist sodann, dass der Berufungskläger vor Obergericht nicht bestritten

hat, dass er selbst es ist, der auf der fraglichen Tonaufnahme zu hören ist. Zudem

macht er im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend, er habe die in der

Aufnahme zu hörenden Ausdrücke zu seinen Tieren gesagt. Zusammenfassend

wird festgehalten, dass für die Beurteilung des Vorfalls vom 10. September 2014 auf

die von der Berufungsbeklagten 2 eingereichten Tonaufnahme abgestellt werden

kann, vorbehältlich einer – nachfolgend zu prüfenden - Verletzung des

Anklagegrundsatzes. Soweit vom Berufungskläger im Zusammenhang mit den

vorstehend beurteilten Einwänden eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend

gemacht wurde, entfällt die Prüfung, da sich die Einwände als unbegründet

erwiesen haben.

2.1.2 Anklagegrundsatz

Der Berufungskläger lässt vorbringen, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Gemäss

Strafbefehl stehe eine Tat vom 10. September 2014 zur Diskussion, die Uhrzeit

werde darin nicht genannt. Gemäss Strafbefehl vom 16. Juni 2015 seien zwei

Ausdrücke angeklagt. Es gehe um den Begriff „Hure“ und „alte Fotze“. Die

Vorinstanz habe aber den Berufungskläger verurteilt wegen „Fuzi“, „Usländeribabe“,

„Usländerhuer“ und „Huere“. Diese Ausdrücke seien so aber nicht angeklagt.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt ausführen, das Anklageprinzip sei natürlich zu

beachten. Aber wenn man jetzt hingehe und sage, es sei letztlich nicht erstellt, in

welcher Sekunde die Beschimpfung stattgefunden habe, dann strapaziere man den

Schutz des Anklageprinzips.

Seite 18

Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Danach kann eine Straftat

nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte

Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht

Anklage erhoben hat. Die Anforderungen an die Anklageschrift werden in Art. 325

StPO konkretisiert. Danach hat die Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau

die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort,

Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f

StPO). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Entscheidend

ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt

und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung

richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten in den Orts-, Zeit-

oder Personenangaben beeinträchtigen dieses Erfordernis allerdings – immer unter

Berücksichtigung der konkreten Umstände – nicht und führen nicht zur

Unbeachtlichkeit der Anklage bzw. zum Freispruch (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch

des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1268).

Im Strafbefehl gegen A___ vom 16. Juni 2015 ist das Datum, an welchem die

behauptete Beschimpfung stattfand, angegeben, die Uhrzeit fehlt jedoch (act. B

3/22). Aufgrund des im Strafbefehl zweifelsfrei und genau umschriebenen

Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger auch ohne die

Zeitangabe ausreichend darüber informiert ist, was ihm konkret vorgeworfen wird.

Jedenfalls hat er nicht geltend gemacht, dass ihm durch die im Strafbefehl nicht

genannte Uhrzeit eine umfassende Vorbereitung der Verteidigung verunmöglicht

worden wäre. Anzufügen ist, dass der Verteidiger des Berufungsklägers vor

Obergericht ebenfalls Ausführungen zur Tatzeit gemacht hat. Eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes liegt nach Ansicht des Obergerichts deshalb nicht vor.

Bezüglich der Rüge, die Ausdrücke, wegen der der Berufungskläger verurteilt

worden sei, seien nicht angeklagt gewesen, trifft zu, dass im Strafbefehl vom

16. Juni 2015 - und damit in der Anklageschrift - lediglich die Wörter „Hure“ und „alte

Fotze“ aufgeführt sind. Zutreffend ist zudem, dass der Einzelrichter des

Kantonsgerichts wegen der Ausdrücke „Fuzi“, „Usländeribabe“, „Usländerhuer“ und

„Huere“ den Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt erachtete. Diese Ausdrücke

sind mit Ausnahme des Wortes „Huere“ nicht angeklagt. Jedoch ist der

Anklagegrundsatz zumindest bezüglich „Huere“ erfüllt und damit nachfolgend zu

prüfen, ob sich der Berufungskläger mit diesem Wort der Beschimpfung im Sinne

von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

Seite 19

2.1.3 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Der Berufungskläger hat vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts ausführen

lassen, die Staatsanwaltschaft komme in ihrem Schlussbericht zum Ergebnis, dass

beweismässig ein Geständnis vorliege. Diese Schlussfolgerung sei falsch. Der

Berufungskläger habe an der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nur

gesagt, dass er möglicherweise gewisse Kraftausdrücke gegenüber seinen Tieren

verwendet habe. Er habe auch gesagt, dass er sich an dieses Gespräch nicht

erinnern könne. Ein Geständnis liege jedenfalls nicht vor. Dem Berufungskläger

werde vorgeworfen, das Wort „Hure“ verwendet zu haben. Es sei jedoch nicht

unüblich, dass man dieses Wort als Adjektiv verwende, z. B. du „huere Aff“, „huere

seich“. Ausserdem gebe die Tonaufnahme nur einen Teil des Gesprächs wieder.

Man wisse nicht, ob zuvor eine Provokation erfolgt sei.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt vor Obergericht vorbringen, dass es sich bei den

aufgenommenen Äusserungen „Fuzi“, „Usländerbabe“, „Usländerhuer“, „Huere“ und

„alti Fotze“ um übelste und absolut niveaulose Beschimpfungen handle, bedürfe

wohl keiner weiteren Erklärung. Dass die Aussagen vom Berufungskläger

stammten, sei ebenfalls erstellt. Während der Berufungskläger in seiner

Einvernahme vom 19. November 2014 bei der Polizei noch habe bestreiten wollen,

dass er die aufgenommenen Beschimpfungen ausgesprochen habe, habe er sich in

der Folge darauf verlegt, dass er diese gegenüber seinem Hund (einem Rüden!)

oder gegenüber seinen Kühen geäussert haben wolle. Dies seien klarerweise

Schutzbehauptungen. Heute habe der Berufungskläger nicht bestritten, dass er es

gewesen sei, der diese Beschimpfungen gemacht habe. Die Tatbestandsmässigkeit

der Beschimpfungen sei damit erstellt. Ausserdem wolle der Berufungskläger

weissmachen, dass er ganze 2 Minuten lang auf eine Provokation reagiert haben

wolle, was schlicht nicht glaubwürdig sei.

Wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung)

durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird,

auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB;

FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 177

StGB). Objektiv ist erforderlich, dass der Täter seine Verachtung des Betroffenen

kundtut, ihn „dem Schimpf und der Schande preisgibt“ (ANDREAS DONATSCH,

Strafrecht III, a.a.O., S. 412 ff.). Das negative Urteil muss den sittlich-menschlichen

Wert des Angegriffenen betreffen (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 412

ff.). Im Weiteren wird auf die in der vorinstanzlichen Erwägung 3.4 aufgeführte

Rechtsprechung zu Art. 177 StGB verwiesen.

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Die im Gerichtssaal abgespielte Tonaufnahme zeigt, dass der Berufungskläger die

Berufungsbeklagte 2, nebst einigen anderen Ausdrücken, welche jedoch nicht

angeklagt sind, mehrmals mit „Huere“ betitelt hat. Für das Obergericht steht damit

ohne weiteres fest, dass er mit diesem Wort die Berufungsbeklagte 2 in deren Ehre

verletzt hat, indem er ihr damit seine Verachtung kundgetan und sie in ihrer

Persönlichkeit herabgewürdigt hat. Wie in vorstehender Erwägung 2.1.1 erwähnt,

bringt der Berufungskläger vor Obergericht nicht vor, die Äusserungen auf der CD

stammen nicht von ihm. Ebenfalls hat er nicht mehr vorgebracht, er habe die in der

Aufnahme zu hörenden Ausdrücke zu seinen Tieren gesagt. Beide Vorbringen sind

offensichtliche Schutzbehauptungen, welche nicht zu hören sind. Diesbezüglich

kann auf die zutreffenden Erwägungen 3.5 der Vorinstanz verwiesen werden. Das

Argument, dass man „huere“ im üblichen Sprachgebrauch als Adjektiv verwendet,

kann das Obergericht nicht nachvollziehen, erst recht nicht im vorliegenden Kontext

- unter Nachbarn - und es wird in Abrede gestellt, dass es üblich sein soll, jemanden

mit „huere Aff“ zu bezeichnen. Beim Wort „Huere“ handelt es sich im vorliegenden

Gebrauch klar um ein Schimpfwort im klassischen Sinn und nicht um einen

Verstärkungspartikel.

Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung

unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art.

177 Abs. 2 StGB. Dass die Äusserungen des Berufungsklägers allenfalls eine

Reaktion auf eine vorausgegangene Provokation durch die Berufungsbeklagte 2

darstellen, kann ausgeschlossen werden, da in einem solchen Fall eine heftige

Gemütsbewegung seitens des Berufungsklägers zu erwarten gewesen wäre.

Vorliegend liegt dagegen ein fast zwei Minuten dauernder Monolog in einer

praktisch durchwegs gleichbleibenden Lautstärke vor. Dies spricht klar gegen eine

vorausgegangene Provokation durch die Berufungsbeklagte 2. Im Übrigen sagte der

Berufungskläger auch vor Obergericht aus, er könne sich an den Vorfall vom

Mittwoch, 10. September 2014, nicht mehr erinnern (act. B 37, S. 6). Dies weist

ebenfalls daraufhin, dass es keine Provokation seitens der Berufungsbeklagten 2

gab.

Der objektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

Subjektiv wird Vorsatz gefordert, d.h. der Täter muss mit Wissen und Willen

jemandem gegenüber ein ehrenrühriges Werturteil über den Betroffenen kundgeben

(ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 414). Die Sprachaufnahme zeigt klar,

Seite 21

dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte wissentlich und willentlich mit

„Huere“ betitelte.

Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt.

2.1.4 Schuldfähigkeit

Der Berufungskläger lässt den Antrag stellen, in Anwendung von Art. 20 StGB sei

ein Sachverständigengutachten betreffend Schuldfähigkeit einzuholen. Bei der

Befragung des Berufungsklägers sei gesagt worden, der Verteidiger habe geltend

gemacht, der Berufungskläger sei am 10. September 2014 betrunken gewesen. Das

stimme so nicht. Der Verteidiger habe gesagt, gestützt auf den Wortlaut der

Tonaufnahme und der Ausdruckweise könne man nicht ausschliessen, dass der

Berufungskläger alkoholisiert gewesen sei. Diese Frage sei bis heute nicht geklärt

worden.

Die Berufungsbeklagte 2 lässt die vom Berufungskläger bereits vor erster Instanz

geltend gemachte Angetrunkenheit, welche seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt

oder gar ausgeschlossen habe, bestreiten. Eine Angetrunkenheit morgens um 8.45

bis 9.15 Uhr wäre zumindest bemerkenswert. Ausserdem habe der Berufungskläger

dies erst über zwei Jahre nach dem Vorfall ein erstes Mal geltend gemacht. Da eine

– bestrittene – Angetrunkenheit heute sowieso nicht mehr nachgewiesen werden

könnte, erübrige sich die entsprechende Abklärung.

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder

gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).

War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat

einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die

Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des

Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die

sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).

Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen besteht eine

Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters, die aber im

Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (ANDREAS DONATSCH,

a.a.O., N. 10 zu Art. 19 StGB). Die Begehung der Tat in angetrunkenem Zustand

bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn

ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der

Schuldfähigkeit bestehen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 20 StGB).

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Das Obergericht ist mit der Vorinstanz der Ansicht, dass aufgrund der

Sprachaufnahme und der Tatumstände kein Anlass zu Zweifeln an der

Schuldfähigkeit von A___ besteht und von der Einholung eines

Sachverständigengutachtens abgesehen werden kann. Der Berufungskläger hat in

den Einvernahmen im Vorverfahren nie vorgebracht, er sei im Zeitpunkt der

Beschimpfung alkoholisiert gewesen, sondern erstmals im Verfahren vor dem

Einzelrichter des Kantonsgerichts (act. B 3/77, S. 3). Das Obergericht erachtet

aufgrund der Sprachaufnahme die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers als

vollumfänglich gegeben. Die darauf zu hörenden Ausdrücke wurden von A___ mit

einer klaren Aussprache vorgebracht, diese war in keiner Weise verwaschen oder

gar (leicht) lallend. In der Befragung an Schranken des Obergerichts sagte A___, er

habe kein Alkoholproblem. Vielleicht trinke er ein Glas Most zum Mittagessen. Wein

und Bier habe er nicht zu Hause (act. B 37, S. 7). Auch diese Angaben weisen

darauf hin, dass A___ im Tatzeitpunkt nicht oder höchstens in geringem Umfang

alkoholisiert gewesen war. Die Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Beschimpfung ist

zu bejahen.

2.1.5 Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A___ sich am 10. September 2014

gegenüber C___ der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig

gemacht hat.

3. Strafzumessung

3.1. Strafmass

Die Vorinstanz hat in Erwägung 4 die Kriterien der Strafzumessung zutreffend

aufgeführt, darauf kann verwiesen werden. Bezüglich der festzulegenden Anzahl

Tagessätze sowie der Tagessatzhöhe kommt das Obergericht jedoch zu einer

anderen Beurteilung. Wie die Vorinstanz festhält, sieht Art. 177 Abs. 1 StGB einen

Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Sie erachtet angesichts

einer als mittel bis schwer zu gewichtenden objektiven Tatschwere eine Bestrafung

im oberen Drittel des Strafrahmens, somit mit 60 Tagessätzen, als angemessen. Die

Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift die Bestrafung mit 30 Tagessätzen

beantragt, davon 10 unbedingt (act. B 3/65B, B 3/66A). Das Obergericht erachtet

jedoch für einen Ersttäter eine Strafe in der Höhe von 2/3 der Maximalstrafe als zu

hoch. Dies selbst unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger die

Beschimpfung mit „Huere“ mehrmals wiederholte und rund zwei Minuten „redete“.

Seite 23

Das Obergericht erachtet eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als schuldange-

messen.

Die gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StGB von der Vorinstanz mit CHF 30.00 ermittelte

Höhe des Tagessatzes ist aus folgendem Grund zu korrigieren. Bei ihrer

Berechnung ist die Vorinstanz statt vom monatlichen Nettoeinkommen vom

steuerbaren Einkommen ausgegangen, massgebend ist jedoch ersteres. Der

Berufungskläger hat vor Obergericht sein monatliches Nettoeinkommen mit CHF

2‘050.00 angegeben (act. B 10). Um den Tagessatz zu berechnen, kann das

Formular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS)

herbeigezogen werden, welches (je nach Einkommen) einen Pauschalabzug von

20% bis 30% des Nettoeinkommens für allgemeine Ausgaben vorsieht

(unter „Berechnungsformular Tagessatz).

Ausgehend von einem hier angemessenen Abzug von 20 % ergibt dies

CHF 410.00. Unterstützungsabzüge für Ehepartner und Kinder entfallen, so dass

das Zwischenresultat CHF 1‘640.00 beträgt. Hinsichtlich des Vermögens ist darauf

hinzuweisen, dass dieses nur zu berücksichtigen ist, wenn der Täter seine

Lebenshaltungskosten aus der Substanz des Vermögens bestreitet (BGE 134 IV 60

E. 6.2). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb das Vermögen auf der Seite gelassen

werden kann. Teilt man CHF 1‘640.00 durch 30, ergibt sich ein Tagessatz von CHF

54.67 bzw. abgerundet von CHF 50.00.

Ausgehend von einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 50.00, ergibt sich ein

Betrag von CHF 2‘250.00, währenddem die Vorinstanz von 60 Tagessätzen à

CHF 30.00, somit CHF 1‘800.00, ausging. Art. 391 Abs. 2 StPO hält fest, dass die

Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder

verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten

ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von

Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Im

Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom

23. Mai 2018 E. 5.4.3, in welchem sich die finanziellen Verhältnisse des Täters seit

dem erstinstanzlichen Urteil verbessert hatten, und dies deshalb der Vorinstanz

nicht bekannt sein konnte, liegt vorliegend keine Veränderung in den finanziellen

Verhältnissen von A___ vor. Vielmehr wurde derselbe Sachverhalt vom Obergericht

anders beurteilt (Nettoeinkommen statt steuerbares Einkommen). Aufgrund dessen

darf der Berufungskläger nicht schlechter gestellt und folglich die von der Vorinstanz

ausgefällte Geldstrafe von CHF 1‘800.00 nicht auf CHF 2‘250.00 erhöht werden.

Der vorstehend errechnete Tagessatz von CHF 50.00 wird deshalb auf CHF 40.00

Seite 24

reduziert, was bei 45 Tagessätzen der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe

von total CHF 1‘800.00 entspricht.

3.2 Bedingte bzw. unbedingte Strafe / Probezeit / Busse / Ersatzfreiheitsstrafe

Das Obergericht schliesst sich bezüglich bedingtem Strafvollzug und Probezeit den

Erwägungen 5 der Vorinstanz an, weshalb in diesen Punkten darauf verwiesen wird.

Somit ist dem Berufungskläger für die Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00

der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 4

Jahren. Die Verbindungsbusse wurde von der Vorinstanz auf CHF 300.00

festgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung auf 10 Tage. Zur

Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist festzuhalten, dass das

Bundesgericht entschieden hat, dass sich die Verbindungsbusse maximal auf einen

Fünftel der Gesamtstrafe belaufen darf (BGE 135 IV 188 E. 3.4.2 ff.). Unter

Gesamtstrafe ist das Total von Geldstrafe und Busse zu verstehen. Vorliegend

beträgt bei einer Busse von CHF 300.00 der Gesamtstrafbetrag CHF 2‘100.00 (CHF

1‘800.00 plus CHF 300.00), so dass die Höhe der Busse zulässig ist und auch

angemessen erscheint. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der

Busse ist zufolge der vom Obergericht neu festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF

40.00 neu zu berechnen. So ist die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe als

Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse

durch jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März

2008 E. 7.3.3). Der Bussenbetrag von CHF 300.00 geteilt durch den Tagessatz von

CHF 40.00 ergibt eine Ersatzfreiheitsstrafe von abgerundet 7.

4. Zivilklage

Das Obergericht schliesst sich den plausiblen und zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz in Erwägung Ziff. 6 an, wonach A___ C___ eine Genugtuung von CHF 300.00

zu bezahlen hat. Zu bemerken ist, dass die Berufungsbeklagte 2 im erstinstanzlichen

Verfahren noch einen Betrag von CHF 2‘000.00 verlangt hat, jedoch in der Folge keine

Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz eingereicht hat.

5. Fazit

In Abweisung der Berufung ist zusammenfassend festzuhalten, dass A___ wegen

Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie einer Busse

von CHF 300.00 zu bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben

Seite 25

und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die

Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 7 Tage. Zudem hat A___

C___ eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Art. 426 Abs. 1 StPO

sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie

verurteilt wird. Da die Berufung von A___ abgewiesen und er verurteilt worden ist,

sind ihm sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten

aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2‘000.00

festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).

6.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten

sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434

StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für

eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar

Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 429 StPO). A___

hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung

zugute.

Die Privatklägerin hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene

Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO), wenn

sie im Straf- und/oder Zivilpunkt obsiegt (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, a.a.O., Rz.

1830). Vorliegend hat C___ vor zweiter Instanz vollumfänglich und vor erster

Instanz grösstenteils obsiegt. A___ sind daher die gesamten Aufwendungen von

C___ für ihre private Rechtsvertretung in beiden Instanzen aufzuerlegen. Sowohl

die von RA CC___ vor erster Instanz eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF

2‘296.10 (act. B 3/86/1) als auch diejenige vor zweiter Instanz von CHF 3‘231.00

(act. B 36) erweisen sich als tarifkonform. Somit hat der Berufungskläger die

Berufungsbeklagte 2 für die Kosten ihrer Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen

Verfahren mit insgesamt CHF 5‘527.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu

entschädigen.

Seite 26

In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte A___ wird der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB

schuldig gesprochen (Tatzeit: 10. September 2014). 2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie zu einer

Busse von CHF 300.00 (Art. 34, Art. 47 und Art. 106 StGB). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4

Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A___ die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 36 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 106 StGB).

4. Der Beschuldigte A___ wird verpflichtet, der Privatklägerin C___ eine Genugtuung von

CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 930.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘380.00 insgesamt,

werden dem Berufungskläger A___ auferlegt.

6. Der Berufungskläger A___ wird verpflichtet, der Privatklägerin C___ für die Kosten ihrer

Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5‘527.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

7. A___ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung

zugesprochen. 8. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

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9. Zustellung am 16. Mai 2019 an:

- den Berufungskläger über seinen Verteidiger - die Privatklägerin über ihren Rechtsvertreter - die Staatsanwaltschaft (U 15 165) - die Vorinstanz (SE3 16 4) - Verfahrensakten O2S 17 8

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:

lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin

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