Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Die vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses in seinem Entscheid vom 21. August 2019 abgewiesen (6B_741/2019) Urteil vom 8. Januar 2019 Mitwirk
Sachverhalt
A. Übersicht
Am Mittwoch, 10. September 2014 kam es zwischen der in D___ in E___ wohnhaften
C___ und ihrem Nachbar A___ bei dessen Stall im D___ 0001 zu einem Vorfall, als sie
dort vorbeispazierte. C___ erstattete am 14. September 2014 beim Polizeiposten E___
Strafanzeige gegen A___ wegen Beschimpfung sowie aufgrund eines weiteren Vorfalls
wegen Nötigung, allenfalls SVG-Vergehen, und stellte Strafantrag (act. B 3/1; B 3/2).
C___ sagte bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung gleichentags bei der Polizei aus,
sie sei vom Spaziergang mit ihrem Hund nachhause gekommen und als sie auf der Höhe
des Stalls von Herrn A___ gewesen sei, sei Herr A___ vor der Stalltüre gestanden und
habe angefangen sie zu beschimpfen (act. B 3/4, S. 2). Zur Abschreckung habe sie A___
ihr iPhone 5 entgegengehalten (act. B 3/4, S. 2). Als sie zuhause gewesen sei, habe sie
festgestellt, dass sie die Beschimpfungen tatsächlich aufgenommen habe (act. B 3/4).
A___ gab am 19. November 2014 in der Einvernahme durch die Polizei an, C___
beschimpfe ihn des öfteren und halte danach ihr Natel in die Luft (act. B 3/5, S. 2). Er
kenne sich nicht so aus mit den Geräten, vielleicht habe sie Fotos gemacht (act. B 3/5, S.
4). Anlässlich der Einvernahme erstattete A___ Anzeige gegen C___ wegen Anhören und
Aufnehmen fremder Gespräche, unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen und
Beschimpfung und stellte Strafantrag (act. B 3/1, S. 3; B 3/3).
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B. Prozessgeschichte
C___ wurde am 4. Dezember 2014 hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte durch die
Polizei einvernommen (act. B 3/6). Mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 verurteilte die
Staatsanwaltschaft C___ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (U 15 165; act.
B 3/21). Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung erging eine Einstellungsverfügung
(act. B 3/63/P1.3). A___ wurde mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 wegen Beschimpfung
zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter der
Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt. Die Zivilforderung der Klägerin wurde auf den
Zivilweg verwiesen (U 15 165; act. B 3/22). Das Verfahren gegen A___ wegen des
Vorwurfs der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wurde eingestellt (act. B
3/64/P2.5). C___ liess mit Schreiben ihres Verteidigers vom 24. Juni 2015 rechtzeitig
Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl vom 16. Juni 2015 erheben (act. B
3/23). Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 liess A___ ebenfalls fristgerecht Einsprache
gegen den Strafbefehl erheben (act. B 3/24). Am 30. Juli 2015 führte der zuständige
Staatsanwalt mit A___ und C___ eine Vergleichsverhandlung durch (act. B 3/29+30),
welche jedoch scheiterte (act. B 3/34). In der Folge wurden sowohl A___ (act. B 3/37) als
auch C___ (act. B 3/38) am 7. Juni 2016 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. RA
CC___ beantragte am 22. August 2016 die Anhörung der CD von C___ (act. B 3/54), was
die Staatsanwaltschaft mit Beweisverfügung vom 13. September 2016 ablehnte (act. B
3/58+59). Am 10. Oktober 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafbefehle gegen
A___ (act. B 3/65B, B 3/66A) und C___ (O1S 17 8, act. B 3/65A, B 3/66A) zur Beurteilung
an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden. RA CC___ stellte am 7. November 2016
den Beweisantrag, dass die von der Staatsanwaltschaft aus den Akten entfernte CD mit
der von C___ erstellten Tonaufnahme wieder zu den Akten zu nehmen und anlässlich der
Hauptverhandlung vorzuspielen sei (act. B 3/68A). RA AA___ beantragte am
21. November 2016, dass die aus den Akten entfernte CD weiterhin unter Verschluss zu
halten und nicht zu verwenden sei (act. B 3/71). Am 30. November 2016 reichte A___ das
Formular „Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/72A+B; B3/73/1-2).
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 5. Dezember 2016 wurde entschieden, dass die
Tonaufnahme von C___ beigezogen werde, um über die Frage der Verwertbarkeit
befinden zu können. Im Übrigen wurden die Beweisanträge von RA CC___ vom
7. November 2016 abgelehnt (act. B 3/74). Den Parteien wurde am 12. Dezember 2016 je
eine Kopie der von der Staatsanwaltschaft eingeforderten Audio-Sprachaufnahme
zugestellt (act. B 3/76). A___ liess mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 beantragen, dass
der Einzelrichter vorfrageweise und vor der angesetzten Hauptverhandlung darüber
befinde, ob die Aufnahme mit seiner rechtsgenüglichen Zustimmung zustande gekommen
sei (act. B 3/77). Der Einzelrichter lehnte mit Verfügung vom 12. Januar 2017 den Antrag
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ab und erklärte, das Gericht werde erst im Rahmen des Endentscheids über diese Frage
entscheiden (act. B 3/78). Der Einzelrichter vereinigte am 9. Februar 2017 (act. B 3/79)
die Verfahren SE3 16 4 (A___) und SE3 16 5 (C___). Die Hauptverhandlungen in den
Verfahren SE3 16 4 (act. B 3/84) und SE3 16 5 (act. B 3/87) fanden am 27. Februar 2017
statt. Das Urteil im Verfahren gegen A___ (SE3 16 4) wurde dem Beschuldigten im
Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet (act. B 3/84).
Das Dispositiv wurde am 2. März 2017 versandt (act. B 3/90) und dem Verteidiger des
Beschuldigten am 3. März 2017 zugestellt (act. B 3/92). Am 13. März 2017 meldete RA
AA___ rechtzeitig die Berufung an (act. B 3/95A).
C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2017 (SE3 16 4) wurde
A___ der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen. Er wurde zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 1‘800.00) und zu
einer Busse von CHF 300.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Tagen) verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben,
unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der
Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von
total CHF 1‘380.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt und dieser verpflichtet, der
Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘296.10 zu bezahlen.
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird
verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.
D. Schriftenwechsel
a) Gegen das Urteil vom 27. Februar 2017, dessen Zustellung an RA AA___ in
begründeter Ausfertigung am 10. April 2017 erfolgt war (act. B 3/103), reichte dieser
mit Eingabe vom 1. Mai 2017 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein. Darin stellte
er, nebst den eingangs angeführten Rechtsbegehren, folgende
Vorfragen/Beweisanträge:
1. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Tonaufnahmen, worauf sich die Verurteilung stützt, unrechtmässig erhoben wurden und nicht verwertbar sind.
2. Sofern das angerufene Gericht von einer Verwertbarkeit der Tonaufnahmen eingeht, ist in Anwendung von Art. 20 StGB ein Sachverständigengutachten einzuholen.
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b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 3. Mai 2017 (act. B 4) wurde den
Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,
wovon diese keinen Gebrauch machten.
c) Die Parteien wurden am 27. Oktober 2017 zur mündlichen Hauptverhandlung vom
3. April 2018 vorgeladen (act. B 6).
d) Mit Eingabe vom 6. November 2017 (act. B 8) stellte RA CC___ den Antrag, dass
die CD mit der von der Privatklägerin erstellten Tonaufnahme zu den Akten und vom
Gericht vorgängig zur Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen, eventualiter
anlässlich der Hauptverhandlung selber abgespielt werde. Zudem warf er die Frage
auf, ob das Verfahren O1S 17 8 nicht vor dem Verfahren O1S 17 6 durchgeführt
werden sollte, da die Frage des unbefugten bzw. befugten Aufnehmens von
Gesprächen für das Verfahren O1S 17 6 von erheblicher Bedeutung sei und daher
vorgängig geklärt sein sollte.
e) Das vom Berufungskläger ausgefüllte Formular „Befragung zur Person/Angaben zu
Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ datiert vom 6. November 2017 (act. B
10 und B 9).
f) RA AA___ teilte am 19. Dezember 2017 mit, dass er vorerst keine Beweisanträge
stelle (act. B 12).
g) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. Dezember 2017 (act. B 14) an RA
CC___ wurde bestätigt, dass sich die CD mit der Tonaufnahme von C___ bei den
Akten befinde. Den Antrag, dass die CD vom Gericht vorgängig zur
Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen sei, werde abgewiesen, da anlässlich
der Hauptverhandlung vorfrageweise über die Frage der Verwertbarkeit dieser CD
zu entscheiden sei. Das Eventualbegehren, dass die CD anlässlich der
Hauptverhandlung abgespielt werde, hänge davon ab, wie das Gericht diese Frage
entscheide. Auch der Antrag, zunächst die Verhandlung im Verfahren O1S 17 8
durchzuführen, werde abgewiesen, da im Verfahren O1S 17 6 die Frage der
Verwertbarkeit der Tonaufnahme als Vorfrage behandelt, beraten und der Entscheid
des Gerichts unverzüglich bekannt gegeben werde.
h) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 3. April 2018 in Anwesenheit des
Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Privatklägerin und deren
Rechtsvertreters statt. RA AA___ stellte als Vorfrage folgenden Antrag (act. B 18, S.
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2): „Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Tonaufnahmen, worauf sich die
Verurteilung stützt, unrechtmässig erhoben wurden und nicht verwertbar sind.“ RA
CC___ stellte folgendes Begehren (act. B 18, S. 3): „Die fragliche Tonaufnahme, auf
welcher die üblen Beschimpfungen des Beschuldigten zu hören sind, ist im
vorliegenden Verfahren verwertbar.“ Der Entscheid des Gerichts über die von RA
AA___ gestellte Vorfrage wurde den Parteien anschliessend an die Beratung des
Gerichts vom Vorsitzenden mündlich eröffnet und kurz begründet. Der Vorsitzende
gab bekannt, das Gericht verfüge einen Augenschein und werde sich die
Örtlichkeiten anschauen zum Thema Öffentlichkeit des Gesprächs. Es werde ein
Beweisbeschluss ergehen im Rahmen der Vorfrage (act. B 18, S. 6).
i) Mit Beschluss vom 3. April 2018 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass am
26. Juni 2018 in E___, D___ 0002 und Umgebung, ein Augenschein durchgeführt
werde. Nach Durchführung des Augenscheins werde die Berufungsverhandlung
fortgesetzt (act. B 19). Der Augenschein fand in Anwesenheit von A___ und dessen
Verteidigers, StA B___ sowie C___ und deren Rechtsvertreters statt (act. B
21+22/1-4).
j) Innert der vom Gericht angesetzten Frist zur Einreichung eines Gesuchs um
Protokollberichtigung (act. B 23) teilte RA AA___ mit, bei den Feststellungen zum
Bild Nr. 1 auf Seite 2 habe sich ein Fehler eingeschlichen. Das Gebäude
Assekuranz Nr. 0001 werde nicht von A___ bewohnt. Es sei korrekt, dass es ihm
gehöre und bewirtschaftet werde (act. B 27; B 28). Das Augenscheinprotokoll vom
26. Juni 2018 wurde entsprechend berichtigt (act. B 29 und B 30).
k) Die Fortsetzung der mündlichen Hauptverhandlung fand am 8. Januar 2019 in
Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Privatklägerin
und deren Rechtsvertreters statt. Das Gericht entschied vorfrageweise, dass die
Tonaufnahme verwertbar sei und der Rahmen, in dem die Äusserungen gefallen
seien, öffentlich sei. Im Beweisverfahren wurde zunächst der Beschuldigte befragt
und anschliessend die Tonaufnahme abgespielt. Sodann stellte RA AA___ den
Antrag auf Befragung von C___ zum Thema Tonaufnahmen und RA CC___ im
Sinne eines Eventualbegehrens für den Fall, dass behauptet werden sollte, die
Tonaufnahme sei manipuliert, die Einholung eines entsprechenden Gutachtens. Das
Gericht liess den Antrag auf Befragung von C___ zu, wies jedoch denjenigen auf
Einholung eines Gutachtens im Moment ab. Danach fand die Befragung von C___
statt. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung (act. B 37).
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Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - k vorstehend
angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen des Gerichts
1. Formelles
1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1.1 zur örtlichen und sachlichen
Zuständigkeit kann verwiesen werden.
Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf
die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist
das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen
Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere
beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).
1.2 Strafantrag
Wie die Vorinstanz in deren Erwägung 1.2 zutreffend festgehalten hat, ist die
Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nur auf Antrag strafbar. Ein rechtzeitig
gestellter Strafantrag von C___ liegt vor (act. B 3/2).
1.3 Legitimation des Beschuldigten und Berufungsklägers
Die Legitimation des durch den vorinstanzlichen Schuldspruch beschwerten
Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich ohne weiteres aus Art. 382
Abs. 1 StPO i.V. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO.
1.4 Noven
Vorliegend sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt
sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO, da es sich bei der Beschimpfung im
Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB um ein Vergehen
handelt
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1.5 Vorfrage der Verwertbarkeit der Audioaufnahme und der Einvernahmeproto-
kolle / Verletzung von Art. 179ter StGB / Nichtöffentlichkeit des Gesprächs
Der Berufungskläger lässt vorbringen, sein Stall sei sehr abgeschieden gelegen.
Das Gespräch und die Äusserungen seien nicht an die Allgemeinheit gerichtet
gewesen, sondern nur an einen in personeller Beziehung abgegrenzten Kreis (C___
und A___). Der am Stall des Berufungsklägers vorbeiführende Wanderweg sei nicht
stark frequentiert. Am Tag des Augenscheins sei trotz schönem Wetter und idealen
Wandertemperaturen nicht ein einziger Wanderer vorbeigelaufen. Wanderer
würden, wenn überhaupt, nur am Wochenende vorbeikommen. Ausserdem würden
diese praktisch immer von Westen her kommen, also von der Seite, wo gemäss
Augenschein freie Sicht bestehe und kein Überraschungsbesuch/Überraschungs-
zuhörer drohe. Es treffe nicht zu, dass die Chancen 50 zu 50 stehen würden, dass
jemand von Osten oder von Westen komme. Man müsse nicht damit rechnen, dass
jemand von Osten komme. Die seltenen Wanderer würden zudem erst gegen Mittag
oder Nachmittag vor dem Gebäude des Berufungsklägers vorbeigehen. Am
angeblichen Deliktszeitpunkt, Mittwoch, 10. September 2014, 10.00 Uhr, habe der
Berufungskläger nicht mit Wanderern rechnen müssen. Zwischen 8.15 und 9.45 Uhr
sei die Wahrscheinlichkeit äusserst klein, wenn nicht gar auszuschliessen. Es sei
keine Ferienzeit gewesen und gutes Wanderwetter sei aktenmässig nicht erstellt.
Sowohl die Wanderempfehlung Kulturspur Appenzellerland als auch die
Beschreibung der Schweizerfamilie für ihre Familienfeuerstelle würden die
Wanderroute von F___ bzw. G___ her nach E___ vorschlagen, d.h. wenn Wanderer
kommen würden, dann von Westen her. Es treffe nicht zu, dass häufig im D___
geparkt werde, um zum Grillieren zur Schweizerfamilien-Feuerstelle zu gelangen.
Zum strittigen Tatzeitpunkt seien keine Zeugen zugegeben gewesen. Der
Berufungskläger habe davon ausgehen dürfen, dass seine Äusserungen, selbst
wenn sie lautstark erfolgt seien, nicht von einem Dritten hätten gehört werden
können. Die Situation sei so gewesen, dass sich der Beschuldigte auf seinem
Privatgrundstück befunden habe. Dies sei damit zu vergleichen, dass im
Gerichtssaal ein Gespräch geführt werde und die Türe in den Gang hinaus offen
stehe. Damit werde das Gespräch nicht öffentlich. Im vorliegenden Fall handle es
sich somit um ein nichtöffentliches Gespräch.
Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, der Augenschein vom 26. Juni 2018
habe deutlich gemacht, dass die Entfernung zwischen dem Berufungskläger und ihr
29 Meter betragen habe und vom seinerzeitigen Standort des Berufungsklägers aus
in Richtung des seinerzeitigen Standortes der Berufungsbeklagten 2 gerufene Worte
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dort gut hör- und verstehbar gewesen seien. Der Weg, auf dem die
Berufungsbeklagte 2 seinerzeit gestanden habe, sei in Richtung Westen zwar gut
einsehbar. Es sei aus der Ostrichtung aber jederzeit und für jemanden, der am
fraglichen Stalleingang stehe, nicht vorzeitig erkennbar (toter Winkel), ob Wanderer
oder Spaziergänger erscheinen könnten. Dort wo der Weg und die Südfassade des
Stalles sich schneiden würden, seien vom fraglichen Stalleingang her gesprochene
Worte aufgrund der etwas grösseren Distanz von 34 Metern zwar etwas leiser, aber
ebenfalls noch gut verständlich hörbar. Wanderer würden mit dem Auto auf den
Parkplatz fahren und ab dort laufen. Es würden also sicher 50 % der Wanderer von
Osten her kommen. Es würden immer von beiden Seiten Wanderer vorbeilaufen.
Der ganze Teil dort sei schlicht öffentlich. Es sei somit erstellt, dass die
Beschimpfungen des Berufungsklägers in der Öffentlichkeit stattgefunden hätten.
Jeder andere Spaziergänger, der sich von Osten her auf dem Weg aus dem toten
Winkel heraus bewegt hätte, was an einem Mittwoch zwischen 8.45 und 9.15 Uhr
durchaus möglich gewesen wäre, hätte die Beschimpfungen ohne Weiteres hören
können. Diese Zeit sei eine klassische “Hundespazierzeit“. An diesem Ort befinde
man sich quasi auf offenem Feld und wer hier so laut rufe, dass man es 29 bzw. 34
Meter entfernt noch problemlos hören und verstehen könne, der tue dies nicht mehr
in einem nichtöffentlichen Gespräch, womit die Tatbestandsmässigkeit von Art.
179ter StGB entfalle. Es müsse ein objektivierter Massstab angesetzt werden. Damit
sei die Aufnahme in jedem Fall verwertbar. Man könne nicht einfach aus dem
Garten heraus auf 30 Meter hinaus in die Öffentlichkeit herausschreien und dann
sagen, es sei ein nichtöffentliches Gespräch gewesen. Würde man der Auffassung
des Berufungsklägers folgen, dann gäbe es die Öffentlichkeit praktisch gar nicht
mehr. Im Übrigen wäre er sich nicht ganz sicher, ob das Gespräch nicht öffentlich
wäre, wenn hier im Gerichtssaal die Türe offenstehen würde.
Zu klären ist, ob sich die Berufungsbeklagte 2 mit der Aufnahme von Äusserungen
des Berufungsklägers mit ihrem Handy des unbefugten Aufnehmens von
Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB schuldig gemacht hat. Ist dieser
Tatbestand erfüllt, müsste gestützt auf Art. 141 StPO vorfrageweise über die
Verwertbarkeit der Tonaufnahme im vorliegenden Strafverfahren entschieden
werden. Hat sich die Berufungsbeklagte 2 jedoch nicht nach Art. 179ter StGB strafbar
gemacht, ist die Verwertbarkeit der Aufnahme ohne weiteres möglich.
Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung
der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179ter StGB). Art.
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179ter StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. Der Einzelne soll sich in diesem
Bereich frei äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte
Gespräch ohne seinen Willen von einem Dritten mit einem Abhörgerät abgehört
oder auf einen Tonträger aufgenommen wird (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2).
Im Vordergrund steht für das Gericht beim Tatbestand von Art. 179ter StGB das
Tatbestandselement der Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit des Gesprächs (act.
B 18, S. 6; B 19). Zu diesem Thema führte das Obergericht am 26. Juni 2018 vor
Ort einen Augenschein durch (act. B 21+22/1-4; B 29). Die Vorinstanz gelangte in
Erwägung 2.5 ihres Urteils zur Auffassung, wegen der sehr abgeschiedenen Lage
des Stalls des Berufungsklägers und aufgrund dessen, dass zur fraglichen Zeit
keine Zeugen zugegen gewesen seien, habe der Berufungskläger davon ausgehen
dürfen, dass seine Äusserungen nicht noch von Dritten hätten mitangehört werden
können. Einen Augenschein am Tatort führte sie nicht durch. Daraus kann
geschlossen werden, dass es die Vorinstanz als massgebend erachtete, dass zur
Zeit des Vorfalls keine Drittperson in der Nähe war. Für das Obergericht stellt sich
jedoch die Frage, ob es unter Umständen nicht bereits genügen kann, dass eine
unbeteiligte Person hätte vorbeikommen und die Äusserungen des
Berufungsklägers mitanhören können.
In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Tatbestände, die Öffentlichkeit als
strafbegründendes Element voraussetzen, liegt eine tatbestandsbezogene
Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit nahe (BGE 130 IV 111 E. 4.2; 133 IV
149 E. 3.2.2). ANDREAS DONATSCH verweist zu dem in Art. 179ter StGB verwendeten
Begriff „nichtöffentlich“ auf Art. 179bis StGB (in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 179ter StGB). Nichtöffentlich sei das
Gespräch, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist und nur in einem in
personeller Beziehung abgegrenzten Kreis gehört werden könne (ANDREAS
DONATSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 179bis StGB). Nach ANDREAS DONATSCH ist die auf
der Strasse oder in einem Café in normaler Lautstärke gehaltene Zwiesprache nicht
öffentlich (Jositsch [Hrsg.], Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 424).
STRATENWERTH/WOHLERS betonen, es komme darauf an, ob die Kommunikation
innerhalb eines abgeschlossenen Personenkreises stattfinde, was dann
anzunehmen sei, wenn die Kenntnisnahme durch Aussenstehende besondere
Massnahmen oder Anstrengungen erforderlich mache. Insoweit sei dann auch der
Ort, an dem das Gespräch geführt werde, von Bedeutung (Handkommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 179bis StGB).
TRECHSEL/LIEBER vertreten die Meinung, nicht öffentlich sei das Gespräch, wenn es
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nach begründeter Erwartung der Gesprächsteilnehmer ohne Einsatz technischer
Hilfsmittel nicht mitgehört werden könne (in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 179bis StGB; Entscheid des
Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. Februar 2010, in: SG GVP 2010
Nr. 100). Das Bundesgericht führte zu Art. 179bis StGB aus, der öffentliche oder nicht
öffentliche Charakter eines Gesprächs hänge auch wesentlich davon ab, ob es in
einem privaten oder allgemein zugänglichen Umfeld stattfinde (BGE 133 IV 249 E.
3.2.2). So hat es ein Gespräch als nichtöffentlich bezeichnet, welches in einem
zahntechnischen Labor geführt wurde, in welchem sich einzig dessen Inhaber und
seine Angestellte aufhielten, und damit in einem privaten Umfeld. Daran ändere
nichts, dass die Tür des Labors zum Treppenhaus des Geschäftsgebäudes
zunächst ganz und danach noch eine Handbreit offen gewesen sei (BGE 133 IV 149
E. 3.2.3). In einem weiteren Entscheid zu Art. 179bis StGB beurteilte das
Bundesgericht das aufgenommene Gespräch ebenfalls als nichtöffentlich. Die
Gespräche hätten im Garten der Beschwerdegegner stattgefunden und hätten wohl
vom Beschwerdeführer, aber nicht von beliebigen Drittpersonen auf den in der Nähe
vorbeiführenden Quartierstrassen mitgehört werden können (Urteil des
Bundesgerichts 6P.79/2006/6S.162/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 6.). Die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hielt zu Art.
179ter StGB fest, die Privatheit der Örtlichkeit ergebe sich in der Regel aus dem
Umstand, dass der Ort nicht frei zugänglich sei, sondern nur einem begrenzten
Personenkreis offenstehe; dies treffe z. B. für die eigene Wohnung, das
Hotelzimmer oder das Fahrzeug zu (Beschluss 2013 388 vom 31. März 2013 E.
3.2). In einem Entscheid zu Art. 179bis StGB führt die Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern aus, es treffe zu, dass sich die
Quartierstrasse und das Trottoir sowie die Terrassen anderer Wohnungen in
unmittelbarer Nähe zum Parkplatz, wo das Gespräch stattgefunden habe, befinden
würden. Dieser Umstand alleine mache das Gespräch aber noch nicht öffentlich.
Der Ort, an welchem ein Gespräch geführt werde, sei nur eines von mehreren
Kriterien. Das Gespräch habe um die Mittagszeit stattgefunden. Es seien keine
weiteren Personen auf dem Video erkennbar. Wie auch aus der Einvernahme des
damals beigezogenen Polizisten hervorgehe, sei es sehr kalt an diesem Tag
gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich Personen auf den
Terrassen befunden hätten. Nach Durchsicht der Videodatei komme die Kammer
zudem zum Schluss, dass die Unterhaltung nicht in lautstarkem Ton geführt worden
sei. Es habe deshalb keinen Grund gegeben, davon auszugehen, dass beliebige
Dritte das Gespräch mühelos hätten mitanhören können. Der Beschwerdeführer
habe sich unmittelbar bei seinem Auto befunden. Es habe sich um den Austausch
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zwischen Vater und Sohn über die Situation gehandelt (Beschluss 16 379 vom
1. Mai 2017 E. 6.3).
Der vom Obergericht am 26. Juni 2018 im Weiler D___ in E___ beim Gebäude
Assekuranz Nr. 0001 durchgeführte Augenschein hat folgendes ergeben:
Der Berufungskläger stand nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der
Berufungsbeklagten 2 während des behaupteten Vorfalls vom 10. September 2014
im Türrahmen seines Stalleinganges (Standort 2; act. B 29, S. 5 Bild Nr. 5),
während dem sich die Berufungsbeklagte 2 auf dem öffentlichen Wanderweg
befand, der südlich am Gebäude Assekuranz Nr. 0001 vorbeiführt (Standort 3; act.
B 29, S. 7 Bild Nr. 8; S. 6 Bild Nr. 6; S. 9 Bild Nr. 10). Die Messung zwischen den
Standorten 2 und 3 ergab eine Entfernung von 29 Metern (act. B 29, S. 7 ff.). Die
Entfernung zwischen dem Standort 2 und dem Schnittpunkt der Flucht der südlichen
Stallfassade mit dem Wanderweg östlich des Gebäudes beträgt 34 Meter (Standort
4; act. B 29, S. 10 Bild Nr. 11). Der sichttote Bereich ist in Beilage 2 zum Protokoll
des Augenscheins mittels Schraffierung gekennzeichnet (act. B 22/2). In der Folge
wurde ein Hörtest mit einem Handy des Typs iPhone 5s, den die Berufungsbeklagte
gemäss ihren Angaben damals verwendete, durchgeführt. Die Aufnahme der von
Oberrichter Fischer am Standort 2 gesprochenen Worte durch den Vorsitzenden
Kobler am Standort 3 mit dem Handy war gemäss Feststellung des Vorsitzenden
gut hörbar. Die anwesenden Parteien widersprachen dieser Feststellung nicht (act.
B 29, S. 12). Ein weiterer Hörtest mit dem Handy wurde an den Standorten 2 und 4
vorgenommen, indem Oberrichter Fischer am Standort 2 wiederum von 1 bis 10
zählte und der Vorsitzende Kobler dies am Standort 4 mit dem Handy aufnahm. Der
Vorsitzende stellte fest, dass die Worte von Oberrichter Fischer leicht schwächer als
am Standort 3, aber immer noch gut hörbar waren. Auch dies wurde von den
anwesenden Parteien akzeptiert (act. B 29, S. 13). Im Übrigen findet sich eine
Übersicht über die Standorte 1 bis 4 in act. B 22/1 sowie ein Ortho-Foto des
Gebäudes Assekuranz Nr. 0001 mit Umgebung in act. B 22/3). Die beiden am
Augenschein erstellten Sprachaufnahmen befinden sich als act. B 22/4 auf einem
USB Speicherstick bei den Akten.
Gestützt auf die am Augenschein gemachten Feststellungen sowie weitere Kriterien
kommt das Obergericht zum Schluss, dass die vom Berufungskläger an die
Berufungsbeklagte 2 gerichteten Äusserungen nicht als nichtöffentliches Gespräch
im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren sind. Von Bedeutung ist zunächst,
dass sich die Berufungsbeklagte 2 während des behaupteten Vorfalls auf einem
öffentlichen Wanderweg befand, also in einem allgemein zugänglichen Umfeld (act.
Seite 13
B 29, Bild Nr. 3 „Wanderwegzeichen“). Bezüglich des Wanderwegs anzumerken ist,
dass es sich dabei um einen besonderen Wanderweg handelt, nämlich um einen
Teil der touristisch vermarkteten „Kulturspur Appenzellerland 22“ (act. B 29, Bild Nr.
4; B 33/2). Auf demselben Wegweiser findet sich auch ein Hinweis auf eine
„Schweizerfamilie-Feuerstelle“, welche ebenfalls über diesen Wanderweg erreichbar
ist (act. B 33/1). Zweifellos hätten deshalb von Osten und von Westen her jederzeit
beliebige Dritte - Wanderer oder Velofahrer - vorbeikommen können (act. B 29,
Bilder Nr. 1-4). Zudem zeigte der Hörtest am 34 Meter entfernten Standort 4, dass
eine Drittperson die Äusserungen des Berufungsklägers ohne weiteres hätte
mithören können. Denn solange sie sich im sichttoten Bereich befunden hätte, hätte
der Berufungskläger sie nicht wahrnehmen und folglich auch nicht mit einem
sofortigen Gesprächsabbruch reagieren können. Ferner spricht auch die erhebliche
Distanz von 29 Metern zwischen den beiden Beteiligten während des Vorfalls gegen
ein nichtöffentliches Gespräch. Die Parteien standen mitnichten in geringer Distanz
im „Zwiegespräch“ beieinander. Äusserungen, welche sich nun aber an eine Person
richten, welche sich 29 Meter weit entfernt auf einem öffentlichen Wanderweg
befindet, erfolgen klar nicht mehr innerhalb eines abgeschlossenen
Personenkreises bzw. in einem privaten Umfeld. Im Gegenteil durfte der
Berufungskläger bei dieser Ausgangslage nicht damit rechnen, dass nur die
Berufungsbeklagte 2 seine Äusserungen hören konnte. Ausserdem war an der von
der Berufungsbeklagten 2 behaupteten Tatzeit 8.45 bis 9.15 Uhr jederzeit mit
Wanderern oder spazierenden Hundehalterinnen und –haltern zu rechnen; dies
auch an einem Mittwoch. Im Weiteren ist zu bemerken, dass Wanderwege in der
Regel immer von beiden Richtungen her begangen werden. Umso mehr gilt dies
vorliegend, denn gerade wegen des öffentlichen Parkplatzes im D___ handelt es
sich bei der Begehung von Osten her um eine attraktive Ausflugsvariante. Dass
offenbar zur Tatzeit keine Drittperson zugegen war, vermag nach Ansicht des
Obergerichts den im Rahmen einer Gesamtwürdigung klar zu bejahenden
Öffentlichkeitscharakter des Gesprächs nicht zu widerlegen. Die Berufungsbeklagte
2 hat sich folglich nicht des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von
Art. 179ter StGB schuldig gemacht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Berufungsbeklagten 2
aufgenommenen Äusserungen des Berufungsklägers und demzufolge auch die
davon angefertigte Tonaufnahme (act. B 3/75.2) nicht rechtswidrig erlangt wurden
und somit im vorliegenden Verfahren verwertbar sind.
Seite 14
2. Materielles
2.1 Beschimpfung (Art. 177 StGB)
2.1.1 Beweistauglichkeit der Tonaufnahme
Der Berufungskläger lässt geltend machen, C___ habe heute selber gesagt, dass
sie nach dem Gang zur Polizei nach Hause gegangen sei und die CD habe brennen
lassen. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass eine andere Aufnahme als
diejenige vom 10. September 2014 eingereicht worden sei. Schwierig
nachzuvollziehen sei auch, wieso die Polizistin, welche die Anzeige aufgenommen
habe, das iPhone nicht als Beweissicherungsmittel zurückbehalten habe. Die
Aufnahme könne nicht von einem Morgen stammen. Man habe gehört, dass die
Kühe im Stall gewesen seien. Dies sei schlicht um 10.00 Uhr morgens nicht
möglich, denn die Kühe würden morgens um 8.00 Uhr auf die Weide gelassen. Der
Berufungskläger sei der Ansicht, dass es auch durchaus sein könne, dass diese
Tonaufnahme zusammengesetzt sei aus verschiedenen Aufnahmen. Auch dies
müsste letztlich geklärt werden, wenn dies überhaupt möglich sei. Ebenso das
Erstellungsdatum dieser Aufnahme, welches sich wohl nicht klären lasse, weil die
Daten ja auf eine CD überspielt worden seien. Es gebe noch andere Indizien für
verschiedene Aufnahmen von C___ zu verschiedenen Zeitpunkten, auch wenn sie
dies heute bestreite. Aus den Akten ergebe sich, dass C___ in der ersten
Einvernahme am 14. September 2014 keine einzige Beschimpfung namentlich
genannt habe. Zwei Monate später, am 19. November 2014, sei der
Berufungskläger erstmals einvernommen worden von derselben Polizistin, welche
die Anzeige entgegengenommen habe. Sie habe ihm bereits zu Anfang der
Befragung vorgeworfen, er habe „Hure“ und „alte Fotze“ gesagt. Alle anderen
Begriffe, welche im Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts genannt würden,
seien dort nicht Thema. Weshalb halte die Polizistin dem Berufungskläger, ohne
dass ein Begriff aktenkundig sei, Ausdrücke vor? Der Berufungskläger könne sich
das nur so erklären, dass die Polizistin das iPhone mit Frau C___ abgehört und
dann noch gewisse Begriffe im Kopf gehabt habe. Sie habe aber nicht mehr das
Tonband oder die CD, welche eingereicht worden sei, nochmals angehört. Sonst
hätte sie nämlich andere Begrifflichkeiten in die Einvernahme aufgenommen und
insbesondere den Ausdruck „alte Fotze“ nicht verwendet. Der Einzelrichter des
Kantonsgerichts, welcher die Tonaufnahme angehört habe, habe den Ausdruck „alte
Fotze“ nicht ins Urteil aufgenommen. Das heisse, es könne sich theoretisch um zwei
verschiedene Tonaufnahmen handeln. In der Einvernahme vom 4. Dezember 2014,
insbesondere in den Antworten zu den Fragen 12 und 13, spreche C___ von
mehreren Aufnahmen. Sie habe auf die Frage 13, ob sie schon mehrere solche
Seite 15
Tonaufnahmen gemacht habe, gesagt, nein, das sei die erste Aufnahme gewesen.
Nachher habe sie weitere Aufnahmen gemacht bei gleichen Beschimpfungen.
Heute habe die Berufungsbeklagte 2 gesagt, sie habe auch im Nachhinein keine
weiteren Aufnahmen gemacht. Es sei also nicht auszuschliessen, dass hier mehrere
Aufnahmen existieren würden. Somit sei der behauptete Vorfall nicht bewiesen und
auch der Anklagegrundsatz sei verletzt.
Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, solche Hypothesen seien zu
hypothetisch, als dass sie einen normalen Kausalverlauf in Frage stellen könnten.
Die Berufungsklägerin 2 sehe nicht so aus, als ob sie in einem High-Tech-Studio
irgendwelche Aufnahmen zusammenschneiden würde. Als Tatzeit sei nicht 10.00
Uhr genannt, sondern 8.15 bis 9.45 Uhr. Ob die Kühe dann draussen gewesen
seien oder nicht, spiele keine Rolle. Jedenfalls höre man die Kuh im Hintergrund. Es
habe also eine noch in der Nähe auf der Weide gestanden. Dass hier das
Anklageprinzip verletzt worden sein solle, leuchte nicht ein. Dass sich die
Berufungsbeklagte 2 von der Polizei nicht das Handy abnehmen lasse als
Beweissicherung, sei nachvollziehbar. Wenn die Polizistin das iPhone bei der
Anzeigeerstattung sofort behalten hätte, dann würde heute einfach bestritten, dass
es nicht am 10. September 2014 gewesen sei, sondern eine ältere Aufnahme.
Immerhin sei man jetzt soweit, dass es auch nachher noch Aufnahmen gebe, die in
Frage stehen würden und nicht auch vorher gemachte, so dass die vorliegende
somit doch die vom 10. September 2014 sei. Hier liege eine tatbestandsmässige
Beschimpfung vor. Anzufügen sei zu der vom Berufungskläger aufgestellten These
der Provokation, dass auf der Aufnahme kein Knacken, kein Unterbruch zu hören
sei. Es laufe schön durch 2 Minuten lang.
Das Obergericht hat anlässlich der Verhandlung vom 8. Januar 2019 im Gerichts-
saal die im Recht befindliche Sprachaufnahme zweimal abgespielt. Der Wortlaut der
Aufnahme ist im Protokoll der Hauptverhandlung wiedergegeben (act. B 37, S. 8).
Der Berufungskläger wendet ein, möglicherweise sei diese Aufnahme aus
verschiedenen Aufnahmen zusammengesetzt. Der Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten 2 beantragt dazu die Einholung eines Gutachtens. Das
Obergericht hält die Einholung eines Gutachtens zur Frage einer allfälligen
Manipulation bzw. Zusammenschnitts der Aufnahme als nicht erforderlich. Auf der
Sprachaufnahme sind während des Abspielens im Hintergrund deutlich
Kuhglockengeläut, das Muhen von Kühen und Flugzeuggeräusche zu hören. Diese
Umgebungsgeräusche sind während des gesamten, fast zwei Minuten andauernden
Sprechens des Berufungskläger durchgehend und ohne jeden Unterbruch zu hören.
Die Hintergrundgeräusche und auch die Worte des Berufungsklägers sind „wie aus
Seite 16
einem Guss“. In den Akten finden sich zudem keinerlei Anhaltspunkte, welche auf
eine Manipulation der Aufnahme hindeuten würden. Die Aufnahme kann aus diesen
Gründen als authentisch bezeichnet werden.
Ferner macht der Berufungskläger geltend, es könne sich bei der im Recht
liegenden Tonaufnahme um eine Aufnahme eines anderen Vorfalls handeln. Die
Antworten von C___ auf die Fragen 12 und 13 in der Einvernahme vom
4. Dezember 2014 lassen es als möglich erscheinen, dass die Berufungsbeklagte 2
mit ihrem Handy mehrere Aufnahmen von Äusserungen des Berufungsklägers
angefertigt hat (act. B 3/6, S. 3). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
vom 7. Juni 2016 (act. B 3/38, S. 3) erklärte die Berufungsbeklagte 2 auf die Frage
13, ob sie schon mehrere solche Tonaufnahmen gemacht habe: „Nein, das war die
erste Aufnahme. Nachher machte ich weitere bei gleichen Beschimpfungen.“ An
Schranken des Obergerichts gab die Berufungsbeklagte 2 auf die Frage, ob sie
noch weitere Tonaufnahmen von A___ gemacht habe, zur Antwort, bis zu diesem
Vorfall habe sie keine Aufnahmen gemacht. Das sei die einzige. Auf die Frage, ob
sie nach dem 10. September 2014 noch Aufnahmen gemacht habe, antwortete sie
mit „nein“ (act. B 37, S. 9). Im Parallelverfahren O1S 17 8 sagte C___ ebenfalls aus,
sie habe vor diesem Vorfall keine Gespräche mit A___ aufgenommen. Nachher
auch nicht, aber sie habe ihm das Handy oft so gezeigt, aber keine Aufnahmen
gemacht (O1S 17 8; act. B 26 S. 6 ff.). Zu Recht weist der Berufungskläger deshalb
darauf hin, dass sich hier die Aussagen der Berufungsbeklagten 2 widersprechen.
Jedoch kann aus den Aussagen geschlossen werden, dass es sich bei der
Aufnahme vom 10. September 2014 um die erste gehandelt hat. Zu fragen ist
deshalb, ob die bei den Akten befindliche Sprachaufnahme tatsächlich den Vorfall
vom 10. September 2014 wiedergibt oder allenfalls einen späteren? Die
Berufungsbeklagte 2 sagte an der Hauptverhandlung im Verfahren O1S 17 8 aus,
sie sei am Sonntag, 14. September 2014, bei der Kantonspolizei auf dem Posten
E___ gewesen. Die Polizistin und ihr Kollege hätten die Aufnahme in ihrer
Anwesenheit angehört und gesagt, sie solle in einem Laden im F___ eine fachliche
Aufnahme machen lassen. Sie habe das dann gemacht und die Aufnahme am
Montagvormittag, 15. September 2014, der Polizistin abgegeben (O1S 17 8; act. B
26, S. 7). Der von der Berufungsbeklagten 2 glaubwürdig und nachvollziehbar
geschilderte Ablauf der Ereignisse zwischen Anzeigeerstattung und Einreichung der
Tonaufnahme wird dadurch gestützt, dass sich auf der CD mit der Sprachaufnahme
die Information „Kundenaufnahme 15. September 2014“ befindet. Dieses Datum
spricht für die Version der Berufungsbeklagten 2 und somit dafür, dass es bei der
eingereichten CD tatsächlich um die von den Polizisten am Vortag angehörten
Seite 17
Sprachaufnahme handelt. Aufgrund dessen kann von einem Beweisverfahren zu
diesem Thema abgesehen werden und der Einwand des Berufungsklägers erweist
sich als unbegründet.
Das Vorbringen des Berufungsklägers, die Aufnahme könne nicht von einem
Morgen stammen, da man auf der Aufnahme gehört habe, dass die Kühe im Stall
gewesen seien, diese aber morgens um 8.00 Uhr auf die Weide gelassen würden,
ist unbehelflich. Aus dem auf der Sprachaufnahme zu hörenden Muhen ergibt sich
nicht schlüssig, ob sich die Kühe im Zeitpunkt der Aufnahme im Stall, auf dem
Stallvorplatz, beim Trinken am Brunnen oder auf der Weide vor dem Stall befunden
haben. Somit kann daraus nichts abgeleitet werden, das dafür sprechen würde,
dass die fragliche Tonaufnahme nicht den Vorfall vom 10. September 2014
wiedergibt.
Festzuhalten ist sodann, dass der Berufungskläger vor Obergericht nicht bestritten
hat, dass er selbst es ist, der auf der fraglichen Tonaufnahme zu hören ist. Zudem
macht er im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend, er habe die in der
Aufnahme zu hörenden Ausdrücke zu seinen Tieren gesagt. Zusammenfassend
wird festgehalten, dass für die Beurteilung des Vorfalls vom 10. September 2014 auf
die von der Berufungsbeklagten 2 eingereichten Tonaufnahme abgestellt werden
kann, vorbehältlich einer – nachfolgend zu prüfenden - Verletzung des
Anklagegrundsatzes. Soweit vom Berufungskläger im Zusammenhang mit den
vorstehend beurteilten Einwänden eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend
gemacht wurde, entfällt die Prüfung, da sich die Einwände als unbegründet
erwiesen haben.
2.1.2 Anklagegrundsatz
Der Berufungskläger lässt vorbringen, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Gemäss
Strafbefehl stehe eine Tat vom 10. September 2014 zur Diskussion, die Uhrzeit
werde darin nicht genannt. Gemäss Strafbefehl vom 16. Juni 2015 seien zwei
Ausdrücke angeklagt. Es gehe um den Begriff „Hure“ und „alte Fotze“. Die
Vorinstanz habe aber den Berufungskläger verurteilt wegen „Fuzi“, „Usländeribabe“,
„Usländerhuer“ und „Huere“. Diese Ausdrücke seien so aber nicht angeklagt.
Die Berufungsbeklagte 2 lässt ausführen, das Anklageprinzip sei natürlich zu
beachten. Aber wenn man jetzt hingehe und sage, es sei letztlich nicht erstellt, in
welcher Sekunde die Beschimpfung stattgefunden habe, dann strapaziere man den
Schutz des Anklageprinzips.
Seite 18
Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Danach kann eine Straftat
nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte
Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht
Anklage erhoben hat. Die Anforderungen an die Anklageschrift werden in Art. 325
StPO konkretisiert. Danach hat die Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau
die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort,
Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Entscheidend
ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt
und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung
richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten in den Orts-, Zeit-
oder Personenangaben beeinträchtigen dieses Erfordernis allerdings – immer unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände – nicht und führen nicht zur
Unbeachtlichkeit der Anklage bzw. zum Freispruch (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1268).
Im Strafbefehl gegen A___ vom 16. Juni 2015 ist das Datum, an welchem die
behauptete Beschimpfung stattfand, angegeben, die Uhrzeit fehlt jedoch (act. B
3/22). Aufgrund des im Strafbefehl zweifelsfrei und genau umschriebenen
Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger auch ohne die
Zeitangabe ausreichend darüber informiert ist, was ihm konkret vorgeworfen wird.
Jedenfalls hat er nicht geltend gemacht, dass ihm durch die im Strafbefehl nicht
genannte Uhrzeit eine umfassende Vorbereitung der Verteidigung verunmöglicht
worden wäre. Anzufügen ist, dass der Verteidiger des Berufungsklägers vor
Obergericht ebenfalls Ausführungen zur Tatzeit gemacht hat. Eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes liegt nach Ansicht des Obergerichts deshalb nicht vor.
Bezüglich der Rüge, die Ausdrücke, wegen der der Berufungskläger verurteilt
worden sei, seien nicht angeklagt gewesen, trifft zu, dass im Strafbefehl vom
16. Juni 2015 - und damit in der Anklageschrift - lediglich die Wörter „Hure“ und „alte
Fotze“ aufgeführt sind. Zutreffend ist zudem, dass der Einzelrichter des
Kantonsgerichts wegen der Ausdrücke „Fuzi“, „Usländeribabe“, „Usländerhuer“ und
„Huere“ den Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt erachtete. Diese Ausdrücke
sind mit Ausnahme des Wortes „Huere“ nicht angeklagt. Jedoch ist der
Anklagegrundsatz zumindest bezüglich „Huere“ erfüllt und damit nachfolgend zu
prüfen, ob sich der Berufungskläger mit diesem Wort der Beschimpfung im Sinne
von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
Seite 19
2.1.3 Objektiver und subjektiver Tatbestand
Der Berufungskläger hat vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts ausführen
lassen, die Staatsanwaltschaft komme in ihrem Schlussbericht zum Ergebnis, dass
beweismässig ein Geständnis vorliege. Diese Schlussfolgerung sei falsch. Der
Berufungskläger habe an der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nur
gesagt, dass er möglicherweise gewisse Kraftausdrücke gegenüber seinen Tieren
verwendet habe. Er habe auch gesagt, dass er sich an dieses Gespräch nicht
erinnern könne. Ein Geständnis liege jedenfalls nicht vor. Dem Berufungskläger
werde vorgeworfen, das Wort „Hure“ verwendet zu haben. Es sei jedoch nicht
unüblich, dass man dieses Wort als Adjektiv verwende, z. B. du „huere Aff“, „huere
seich“. Ausserdem gebe die Tonaufnahme nur einen Teil des Gesprächs wieder.
Man wisse nicht, ob zuvor eine Provokation erfolgt sei.
Die Berufungsbeklagte 2 lässt vor Obergericht vorbringen, dass es sich bei den
aufgenommenen Äusserungen „Fuzi“, „Usländerbabe“, „Usländerhuer“, „Huere“ und
„alti Fotze“ um übelste und absolut niveaulose Beschimpfungen handle, bedürfe
wohl keiner weiteren Erklärung. Dass die Aussagen vom Berufungskläger
stammten, sei ebenfalls erstellt. Während der Berufungskläger in seiner
Einvernahme vom 19. November 2014 bei der Polizei noch habe bestreiten wollen,
dass er die aufgenommenen Beschimpfungen ausgesprochen habe, habe er sich in
der Folge darauf verlegt, dass er diese gegenüber seinem Hund (einem Rüden!)
oder gegenüber seinen Kühen geäussert haben wolle. Dies seien klarerweise
Schutzbehauptungen. Heute habe der Berufungskläger nicht bestritten, dass er es
gewesen sei, der diese Beschimpfungen gemacht habe. Die Tatbestandsmässigkeit
der Beschimpfungen sei damit erstellt. Ausserdem wolle der Berufungskläger
weissmachen, dass er ganze 2 Minuten lang auf eine Provokation reagiert haben
wolle, was schlicht nicht glaubwürdig sei.
Wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung)
durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird,
auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB;
FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 177
StGB). Objektiv ist erforderlich, dass der Täter seine Verachtung des Betroffenen
kundtut, ihn „dem Schimpf und der Schande preisgibt“ (ANDREAS DONATSCH,
Strafrecht III, a.a.O., S. 412 ff.). Das negative Urteil muss den sittlich-menschlichen
Wert des Angegriffenen betreffen (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 412
ff.). Im Weiteren wird auf die in der vorinstanzlichen Erwägung 3.4 aufgeführte
Rechtsprechung zu Art. 177 StGB verwiesen.
Seite 20
Die im Gerichtssaal abgespielte Tonaufnahme zeigt, dass der Berufungskläger die
Berufungsbeklagte 2, nebst einigen anderen Ausdrücken, welche jedoch nicht
angeklagt sind, mehrmals mit „Huere“ betitelt hat. Für das Obergericht steht damit
ohne weiteres fest, dass er mit diesem Wort die Berufungsbeklagte 2 in deren Ehre
verletzt hat, indem er ihr damit seine Verachtung kundgetan und sie in ihrer
Persönlichkeit herabgewürdigt hat. Wie in vorstehender Erwägung 2.1.1 erwähnt,
bringt der Berufungskläger vor Obergericht nicht vor, die Äusserungen auf der CD
stammen nicht von ihm. Ebenfalls hat er nicht mehr vorgebracht, er habe die in der
Aufnahme zu hörenden Ausdrücke zu seinen Tieren gesagt. Beide Vorbringen sind
offensichtliche Schutzbehauptungen, welche nicht zu hören sind. Diesbezüglich
kann auf die zutreffenden Erwägungen 3.5 der Vorinstanz verwiesen werden. Das
Argument, dass man „huere“ im üblichen Sprachgebrauch als Adjektiv verwendet,
kann das Obergericht nicht nachvollziehen, erst recht nicht im vorliegenden Kontext
- unter Nachbarn - und es wird in Abrede gestellt, dass es üblich sein soll, jemanden
mit „huere Aff“ zu bezeichnen. Beim Wort „Huere“ handelt es sich im vorliegenden
Gebrauch klar um ein Schimpfwort im klassischen Sinn und nicht um einen
Verstärkungspartikel.
Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung
unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art.
177 Abs. 2 StGB. Dass die Äusserungen des Berufungsklägers allenfalls eine
Reaktion auf eine vorausgegangene Provokation durch die Berufungsbeklagte 2
darstellen, kann ausgeschlossen werden, da in einem solchen Fall eine heftige
Gemütsbewegung seitens des Berufungsklägers zu erwarten gewesen wäre.
Vorliegend liegt dagegen ein fast zwei Minuten dauernder Monolog in einer
praktisch durchwegs gleichbleibenden Lautstärke vor. Dies spricht klar gegen eine
vorausgegangene Provokation durch die Berufungsbeklagte 2. Im Übrigen sagte der
Berufungskläger auch vor Obergericht aus, er könne sich an den Vorfall vom
Mittwoch, 10. September 2014, nicht mehr erinnern (act. B 37, S. 6). Dies weist
ebenfalls daraufhin, dass es keine Provokation seitens der Berufungsbeklagten 2
gab.
Der objektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
Subjektiv wird Vorsatz gefordert, d.h. der Täter muss mit Wissen und Willen
jemandem gegenüber ein ehrenrühriges Werturteil über den Betroffenen kundgeben
(ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 414). Die Sprachaufnahme zeigt klar,
Seite 21
dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte wissentlich und willentlich mit
„Huere“ betitelte.
Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt.
2.1.4 Schuldfähigkeit
Der Berufungskläger lässt den Antrag stellen, in Anwendung von Art. 20 StGB sei
ein Sachverständigengutachten betreffend Schuldfähigkeit einzuholen. Bei der
Befragung des Berufungsklägers sei gesagt worden, der Verteidiger habe geltend
gemacht, der Berufungskläger sei am 10. September 2014 betrunken gewesen. Das
stimme so nicht. Der Verteidiger habe gesagt, gestützt auf den Wortlaut der
Tonaufnahme und der Ausdruckweise könne man nicht ausschliessen, dass der
Berufungskläger alkoholisiert gewesen sei. Diese Frage sei bis heute nicht geklärt
worden.
Die Berufungsbeklagte 2 lässt die vom Berufungskläger bereits vor erster Instanz
geltend gemachte Angetrunkenheit, welche seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt
oder gar ausgeschlossen habe, bestreiten. Eine Angetrunkenheit morgens um 8.45
bis 9.15 Uhr wäre zumindest bemerkenswert. Ausserdem habe der Berufungskläger
dies erst über zwei Jahre nach dem Vorfall ein erstes Mal geltend gemacht. Da eine
– bestrittene – Angetrunkenheit heute sowieso nicht mehr nachgewiesen werden
könnte, erübrige sich die entsprechende Abklärung.
War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder
gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).
War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die
Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des
Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die
sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).
Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen besteht eine
Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters, die aber im
Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (ANDREAS DONATSCH,
a.a.O., N. 10 zu Art. 19 StGB). Die Begehung der Tat in angetrunkenem Zustand
bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn
ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der
Schuldfähigkeit bestehen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 20 StGB).
Seite 22
Das Obergericht ist mit der Vorinstanz der Ansicht, dass aufgrund der
Sprachaufnahme und der Tatumstände kein Anlass zu Zweifeln an der
Schuldfähigkeit von A___ besteht und von der Einholung eines
Sachverständigengutachtens abgesehen werden kann. Der Berufungskläger hat in
den Einvernahmen im Vorverfahren nie vorgebracht, er sei im Zeitpunkt der
Beschimpfung alkoholisiert gewesen, sondern erstmals im Verfahren vor dem
Einzelrichter des Kantonsgerichts (act. B 3/77, S. 3). Das Obergericht erachtet
aufgrund der Sprachaufnahme die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers als
vollumfänglich gegeben. Die darauf zu hörenden Ausdrücke wurden von A___ mit
einer klaren Aussprache vorgebracht, diese war in keiner Weise verwaschen oder
gar (leicht) lallend. In der Befragung an Schranken des Obergerichts sagte A___, er
habe kein Alkoholproblem. Vielleicht trinke er ein Glas Most zum Mittagessen. Wein
und Bier habe er nicht zu Hause (act. B 37, S. 7). Auch diese Angaben weisen
darauf hin, dass A___ im Tatzeitpunkt nicht oder höchstens in geringem Umfang
alkoholisiert gewesen war. Die Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Beschimpfung ist
zu bejahen.
2.1.5 Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A___ sich am 10. September 2014
gegenüber C___ der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht hat.
3. Strafzumessung
3.1. Strafmass
Die Vorinstanz hat in Erwägung 4 die Kriterien der Strafzumessung zutreffend
aufgeführt, darauf kann verwiesen werden. Bezüglich der festzulegenden Anzahl
Tagessätze sowie der Tagessatzhöhe kommt das Obergericht jedoch zu einer
anderen Beurteilung. Wie die Vorinstanz festhält, sieht Art. 177 Abs. 1 StGB einen
Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Sie erachtet angesichts
einer als mittel bis schwer zu gewichtenden objektiven Tatschwere eine Bestrafung
im oberen Drittel des Strafrahmens, somit mit 60 Tagessätzen, als angemessen. Die
Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift die Bestrafung mit 30 Tagessätzen
beantragt, davon 10 unbedingt (act. B 3/65B, B 3/66A). Das Obergericht erachtet
jedoch für einen Ersttäter eine Strafe in der Höhe von 2/3 der Maximalstrafe als zu
hoch. Dies selbst unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger die
Beschimpfung mit „Huere“ mehrmals wiederholte und rund zwei Minuten „redete“.
Seite 23
Das Obergericht erachtet eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als schuldange-
messen.
Die gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StGB von der Vorinstanz mit CHF 30.00 ermittelte
Höhe des Tagessatzes ist aus folgendem Grund zu korrigieren. Bei ihrer
Berechnung ist die Vorinstanz statt vom monatlichen Nettoeinkommen vom
steuerbaren Einkommen ausgegangen, massgebend ist jedoch ersteres. Der
Berufungskläger hat vor Obergericht sein monatliches Nettoeinkommen mit CHF
2‘050.00 angegeben (act. B 10). Um den Tagessatz zu berechnen, kann das
Formular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS)
herbeigezogen werden, welches (je nach Einkommen) einen Pauschalabzug von
20% bis 30% des Nettoeinkommens für allgemeine Ausgaben vorsieht
(<https://www.ssk-cps.ch/empfehlungen> unter „Berechnungsformular Tagessatz).
Ausgehend von einem hier angemessenen Abzug von 20 % ergibt dies
CHF 410.00. Unterstützungsabzüge für Ehepartner und Kinder entfallen, so dass
das Zwischenresultat CHF 1‘640.00 beträgt. Hinsichtlich des Vermögens ist darauf
hinzuweisen, dass dieses nur zu berücksichtigen ist, wenn der Täter seine
Lebenshaltungskosten aus der Substanz des Vermögens bestreitet (BGE 134 IV 60
E. 6.2). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb das Vermögen auf der Seite gelassen
werden kann. Teilt man CHF 1‘640.00 durch 30, ergibt sich ein Tagessatz von CHF
54.67 bzw. abgerundet von CHF 50.00.
Ausgehend von einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 50.00, ergibt sich ein
Betrag von CHF 2‘250.00, währenddem die Vorinstanz von 60 Tagessätzen à
CHF 30.00, somit CHF 1‘800.00, ausging. Art. 391 Abs. 2 StPO hält fest, dass die
Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder
verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von
Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Im
Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom
23. Mai 2018 E. 5.4.3, in welchem sich die finanziellen Verhältnisse des Täters seit
dem erstinstanzlichen Urteil verbessert hatten, und dies deshalb der Vorinstanz
nicht bekannt sein konnte, liegt vorliegend keine Veränderung in den finanziellen
Verhältnissen von A___ vor. Vielmehr wurde derselbe Sachverhalt vom Obergericht
anders beurteilt (Nettoeinkommen statt steuerbares Einkommen). Aufgrund dessen
darf der Berufungskläger nicht schlechter gestellt und folglich die von der Vorinstanz
ausgefällte Geldstrafe von CHF 1‘800.00 nicht auf CHF 2‘250.00 erhöht werden.
Der vorstehend errechnete Tagessatz von CHF 50.00 wird deshalb auf CHF 40.00
Seite 24
reduziert, was bei 45 Tagessätzen der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe
von total CHF 1‘800.00 entspricht.
3.2 Bedingte bzw. unbedingte Strafe / Probezeit / Busse / Ersatzfreiheitsstrafe
Das Obergericht schliesst sich bezüglich bedingtem Strafvollzug und Probezeit den
Erwägungen 5 der Vorinstanz an, weshalb in diesen Punkten darauf verwiesen wird.
Somit ist dem Berufungskläger für die Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00
der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 4
Jahren. Die Verbindungsbusse wurde von der Vorinstanz auf CHF 300.00
festgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung auf 10 Tage. Zur
Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist festzuhalten, dass das
Bundesgericht entschieden hat, dass sich die Verbindungsbusse maximal auf einen
Fünftel der Gesamtstrafe belaufen darf (BGE 135 IV 188 E. 3.4.2 ff.). Unter
Gesamtstrafe ist das Total von Geldstrafe und Busse zu verstehen. Vorliegend
beträgt bei einer Busse von CHF 300.00 der Gesamtstrafbetrag CHF 2‘100.00 (CHF
1‘800.00 plus CHF 300.00), so dass die Höhe der Busse zulässig ist und auch
angemessen erscheint. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der
Busse ist zufolge der vom Obergericht neu festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF
40.00 neu zu berechnen. So ist die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe als
Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse
durch jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März
2008 E. 7.3.3). Der Bussenbetrag von CHF 300.00 geteilt durch den Tagessatz von
CHF 40.00 ergibt eine Ersatzfreiheitsstrafe von abgerundet 7.
4. Zivilklage
Das Obergericht schliesst sich den plausiblen und zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz in Erwägung Ziff. 6 an, wonach A___ C___ eine Genugtuung von CHF 300.00
zu bezahlen hat. Zu bemerken ist, dass die Berufungsbeklagte 2 im erstinstanzlichen
Verfahren noch einen Betrag von CHF 2‘000.00 verlangt hat, jedoch in der Folge keine
Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz eingereicht hat.
5. Fazit
In Abweisung der Berufung ist zusammenfassend festzuhalten, dass A___ wegen
Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie einer Busse
von CHF 300.00 zu bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben
Seite 25
und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die
Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 7 Tage. Zudem hat A___
C___ eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz
selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Art. 426 Abs. 1 StPO
sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie
verurteilt wird. Da die Berufung von A___ abgewiesen und er verurteilt worden ist,
sind ihm sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2‘000.00
festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).
6.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434
StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für
eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 429 StPO). A___
hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung
zugute.
Die Privatklägerin hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene
Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO), wenn
sie im Straf- und/oder Zivilpunkt obsiegt (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, a.a.O., Rz.
1830). Vorliegend hat C___ vor zweiter Instanz vollumfänglich und vor erster
Instanz grösstenteils obsiegt. A___ sind daher die gesamten Aufwendungen von
C___ für ihre private Rechtsvertretung in beiden Instanzen aufzuerlegen. Sowohl
die von RA CC___ vor erster Instanz eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF
2‘296.10 (act. B 3/86/1) als auch diejenige vor zweiter Instanz von CHF 3‘231.00
(act. B 36) erweisen sich als tarifkonform. Somit hat der Berufungskläger die
Berufungsbeklagte 2 für die Kosten ihrer Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen
Verfahren mit insgesamt CHF 5‘527.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu
entschädigen.
Seite 26
In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte A___ wird der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB
schuldig gesprochen (Tatzeit: 10. September 2014). 2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie zu einer
Busse von CHF 300.00 (Art. 34, Art. 47 und Art. 106 StGB). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4
Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A___ die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 36 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 106 StGB).
4. Der Beschuldigte A___ wird verpflichtet, der Privatklägerin C___ eine Genugtuung von
CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 930.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘380.00 insgesamt,
werden dem Berufungskläger A___ auferlegt.
6. Der Berufungskläger A___ wird verpflichtet, der Privatklägerin C___ für die Kosten ihrer
Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5‘527.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
7. A___ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung
zugesprochen. 8. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
Seite 27
9. Zustellung am 16. Mai 2019 an:
- den Berufungskläger über seinen Verteidiger - die Privatklägerin über ihren Rechtsvertreter - die Staatsanwaltschaft (U 15 165) - die Vorinstanz (SE3 16 4) - Verfahrensakten O2S 17 8
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:
lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin
Seite 28
Erwägungen (3 Absätze)
E. 21 November 2016, dass die aus den Akten entfernte CD weiterhin unter Verschluss zu
halten und nicht zu verwenden sei (act. B 3/71). Am 30. November 2016 reichte A___ das
Formular „Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/72A+B; B3/73/1-2).
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 5. Dezember 2016 wurde entschieden, dass die
Tonaufnahme von C___ beigezogen werde, um über die Frage der Verwertbarkeit
befinden zu können. Im Übrigen wurden die Beweisanträge von RA CC___ vom
7. November 2016 abgelehnt (act. B 3/74). Den Parteien wurde am 12. Dezember 2016 je
eine Kopie der von der Staatsanwaltschaft eingeforderten Audio-Sprachaufnahme
zugestellt (act. B 3/76). A___ liess mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 beantragen, dass
der Einzelrichter vorfrageweise und vor der angesetzten Hauptverhandlung darüber
befinde, ob die Aufnahme mit seiner rechtsgenüglichen Zustimmung zustande gekommen
sei (act. B 3/77). Der Einzelrichter lehnte mit Verfügung vom 12. Januar 2017 den Antrag
Seite 4
ab und erklärte, das Gericht werde erst im Rahmen des Endentscheids über diese Frage
entscheiden (act. B 3/78). Der Einzelrichter vereinigte am 9. Februar 2017 (act. B 3/79)
die Verfahren SE3 16 4 (A___) und SE3 16 5 (C___). Die Hauptverhandlungen in den
Verfahren SE3 16 4 (act. B 3/84) und SE3 16 5 (act. B 3/87) fanden am 27. Februar 2017
statt. Das Urteil im Verfahren gegen A___ (SE3 16 4) wurde dem Beschuldigten im
Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet (act. B 3/84).
Das Dispositiv wurde am 2. März 2017 versandt (act. B 3/90) und dem Verteidiger des
Beschuldigten am 3. März 2017 zugestellt (act. B 3/92). Am 13. März 2017 meldete RA
AA___ rechtzeitig die Berufung an (act. B 3/95A).
C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2017 (SE3 16 4) wurde
A___ der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen. Er wurde zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 1‘800.00) und zu
einer Busse von CHF 300.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Tagen) verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben,
unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der
Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von
total CHF 1‘380.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt und dieser verpflichtet, der
Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘296.10 zu bezahlen.
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird
verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.
D. Schriftenwechsel
a) Gegen das Urteil vom 27. Februar 2017, dessen Zustellung an RA AA___ in
begründeter Ausfertigung am 10. April 2017 erfolgt war (act. B 3/103), reichte dieser
mit Eingabe vom 1. Mai 2017 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein. Darin stellte
er, nebst den eingangs angeführten Rechtsbegehren, folgende
Vorfragen/Beweisanträge:
1. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Tonaufnahmen, worauf sich die Verurteilung stützt, unrechtmässig erhoben wurden und nicht verwertbar sind.
2. Sofern das angerufene Gericht von einer Verwertbarkeit der Tonaufnahmen eingeht, ist in Anwendung von Art. 20 StGB ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Seite 5
b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 3. Mai 2017 (act. B 4) wurde den
Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,
wovon diese keinen Gebrauch machten.
c) Die Parteien wurden am 27. Oktober 2017 zur mündlichen Hauptverhandlung vom
3. April 2018 vorgeladen (act. B 6).
d) Mit Eingabe vom 6. November 2017 (act. B 8) stellte RA CC___ den Antrag, dass
die CD mit der von der Privatklägerin erstellten Tonaufnahme zu den Akten und vom
Gericht vorgängig zur Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen, eventualiter
anlässlich der Hauptverhandlung selber abgespielt werde. Zudem warf er die Frage
auf, ob das Verfahren O1S 17 8 nicht vor dem Verfahren O1S 17 6 durchgeführt
werden sollte, da die Frage des unbefugten bzw. befugten Aufnehmens von
Gesprächen für das Verfahren O1S 17 6 von erheblicher Bedeutung sei und daher
vorgängig geklärt sein sollte.
e) Das vom Berufungskläger ausgefüllte Formular „Befragung zur Person/Angaben zu
Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ datiert vom 6. November 2017 (act. B
10 und B 9).
f) RA AA___ teilte am 19. Dezember 2017 mit, dass er vorerst keine Beweisanträge
stelle (act. B 12).
g) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. Dezember 2017 (act. B 14) an RA
CC___ wurde bestätigt, dass sich die CD mit der Tonaufnahme von C___ bei den
Akten befinde. Den Antrag, dass die CD vom Gericht vorgängig zur
Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen sei, werde abgewiesen, da anlässlich
der Hauptverhandlung vorfrageweise über die Frage der Verwertbarkeit dieser CD
zu entscheiden sei. Das Eventualbegehren, dass die CD anlässlich der
Hauptverhandlung abgespielt werde, hänge davon ab, wie das Gericht diese Frage
entscheide. Auch der Antrag, zunächst die Verhandlung im Verfahren O1S 17 8
durchzuführen, werde abgewiesen, da im Verfahren O1S 17 6 die Frage der
Verwertbarkeit der Tonaufnahme als Vorfrage behandelt, beraten und der Entscheid
des Gerichts unverzüglich bekannt gegeben werde.
h) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 3. April 2018 in Anwesenheit des
Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Privatklägerin und deren
Rechtsvertreters statt. RA AA___ stellte als Vorfrage folgenden Antrag (act. B 18, S.
Seite 6
2): „Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Tonaufnahmen, worauf sich die
Verurteilung stützt, unrechtmässig erhoben wurden und nicht verwertbar sind.“ RA
CC___ stellte folgendes Begehren (act. B 18, S. 3): „Die fragliche Tonaufnahme, auf
welcher die üblen Beschimpfungen des Beschuldigten zu hören sind, ist im
vorliegenden Verfahren verwertbar.“ Der Entscheid des Gerichts über die von RA
AA___ gestellte Vorfrage wurde den Parteien anschliessend an die Beratung des
Gerichts vom Vorsitzenden mündlich eröffnet und kurz begründet. Der Vorsitzende
gab bekannt, das Gericht verfüge einen Augenschein und werde sich die
Örtlichkeiten anschauen zum Thema Öffentlichkeit des Gesprächs. Es werde ein
Beweisbeschluss ergehen im Rahmen der Vorfrage (act. B 18, S. 6).
i) Mit Beschluss vom 3. April 2018 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass am
E. 26 Juni 2018 wurde entsprechend berichtigt (act. B 29 und B 30).
k) Die Fortsetzung der mündlichen Hauptverhandlung fand am 8. Januar 2019 in
Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Privatklägerin
und deren Rechtsvertreters statt. Das Gericht entschied vorfrageweise, dass die
Tonaufnahme verwertbar sei und der Rahmen, in dem die Äusserungen gefallen
seien, öffentlich sei. Im Beweisverfahren wurde zunächst der Beschuldigte befragt
und anschliessend die Tonaufnahme abgespielt. Sodann stellte RA AA___ den
Antrag auf Befragung von C___ zum Thema Tonaufnahmen und RA CC___ im
Sinne eines Eventualbegehrens für den Fall, dass behauptet werden sollte, die
Tonaufnahme sei manipuliert, die Einholung eines entsprechenden Gutachtens. Das
Gericht liess den Antrag auf Befragung von C___ zu, wies jedoch denjenigen auf
Einholung eines Gutachtens im Moment ab. Danach fand die Befragung von C___
statt. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung (act. B 37).
Seite 7
Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - k vorstehend
angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen des Gerichts
1. Formelles
1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1.1 zur örtlichen und sachlichen
Zuständigkeit kann verwiesen werden.
Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf
die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist
das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen
Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere
beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).
1.2 Strafantrag
Wie die Vorinstanz in deren Erwägung 1.2 zutreffend festgehalten hat, ist die
Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nur auf Antrag strafbar. Ein rechtzeitig
gestellter Strafantrag von C___ liegt vor (act. B 3/2).
1.3 Legitimation des Beschuldigten und Berufungsklägers
Die Legitimation des durch den vorinstanzlichen Schuldspruch beschwerten
Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich ohne weiteres aus Art. 382
Abs. 1 StPO i.V. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO.
1.4 Noven
Vorliegend sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt
sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO, da es sich bei der Beschimpfung im
Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB um ein Vergehen
handelt
Seite 8
1.5 Vorfrage der Verwertbarkeit der Audioaufnahme und der Einvernahmeproto-
kolle / Verletzung von Art. 179ter StGB / Nichtöffentlichkeit des Gesprächs
Der Berufungskläger lässt vorbringen, sein Stall sei sehr abgeschieden gelegen.
Das Gespräch und die Äusserungen seien nicht an die Allgemeinheit gerichtet
gewesen, sondern nur an einen in personeller Beziehung abgegrenzten Kreis (C___
und A___). Der am Stall des Berufungsklägers vorbeiführende Wanderweg sei nicht
stark frequentiert. Am Tag des Augenscheins sei trotz schönem Wetter und idealen
Wandertemperaturen nicht ein einziger Wanderer vorbeigelaufen. Wanderer
würden, wenn überhaupt, nur am Wochenende vorbeikommen. Ausserdem würden
diese praktisch immer von Westen her kommen, also von der Seite, wo gemäss
Augenschein freie Sicht bestehe und kein Überraschungsbesuch/Überraschungs-
zuhörer drohe. Es treffe nicht zu, dass die Chancen 50 zu 50 stehen würden, dass
jemand von Osten oder von Westen komme. Man müsse nicht damit rechnen, dass
jemand von Osten komme. Die seltenen Wanderer würden zudem erst gegen Mittag
oder Nachmittag vor dem Gebäude des Berufungsklägers vorbeigehen. Am
angeblichen Deliktszeitpunkt, Mittwoch, 10. September 2014, 10.00 Uhr, habe der
Berufungskläger nicht mit Wanderern rechnen müssen. Zwischen 8.15 und 9.45 Uhr
sei die Wahrscheinlichkeit äusserst klein, wenn nicht gar auszuschliessen. Es sei
keine Ferienzeit gewesen und gutes Wanderwetter sei aktenmässig nicht erstellt.
Sowohl die Wanderempfehlung Kulturspur Appenzellerland als auch die
Beschreibung der Schweizerfamilie für ihre Familienfeuerstelle würden die
Wanderroute von F___ bzw. G___ her nach E___ vorschlagen, d.h. wenn Wanderer
kommen würden, dann von Westen her. Es treffe nicht zu, dass häufig im D___
geparkt werde, um zum Grillieren zur Schweizerfamilien-Feuerstelle zu gelangen.
Zum strittigen Tatzeitpunkt seien keine Zeugen zugegeben gewesen. Der
Berufungskläger habe davon ausgehen dürfen, dass seine Äusserungen, selbst
wenn sie lautstark erfolgt seien, nicht von einem Dritten hätten gehört werden
können. Die Situation sei so gewesen, dass sich der Beschuldigte auf seinem
Privatgrundstück befunden habe. Dies sei damit zu vergleichen, dass im
Gerichtssaal ein Gespräch geführt werde und die Türe in den Gang hinaus offen
stehe. Damit werde das Gespräch nicht öffentlich. Im vorliegenden Fall handle es
sich somit um ein nichtöffentliches Gespräch.
Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, der Augenschein vom 26. Juni 2018
habe deutlich gemacht, dass die Entfernung zwischen dem Berufungskläger und ihr
E. 29 Meter betragen habe und vom seinerzeitigen Standort des Berufungsklägers aus
in Richtung des seinerzeitigen Standortes der Berufungsbeklagten 2 gerufene Worte
Seite 9
dort gut hör- und verstehbar gewesen seien. Der Weg, auf dem die
Berufungsbeklagte 2 seinerzeit gestanden habe, sei in Richtung Westen zwar gut
einsehbar. Es sei aus der Ostrichtung aber jederzeit und für jemanden, der am
fraglichen Stalleingang stehe, nicht vorzeitig erkennbar (toter Winkel), ob Wanderer
oder Spaziergänger erscheinen könnten. Dort wo der Weg und die Südfassade des
Stalles sich schneiden würden, seien vom fraglichen Stalleingang her gesprochene
Worte aufgrund der etwas grösseren Distanz von 34 Metern zwar etwas leiser, aber
ebenfalls noch gut verständlich hörbar. Wanderer würden mit dem Auto auf den
Parkplatz fahren und ab dort laufen. Es würden also sicher 50 % der Wanderer von
Osten her kommen. Es würden immer von beiden Seiten Wanderer vorbeilaufen.
Der ganze Teil dort sei schlicht öffentlich. Es sei somit erstellt, dass die
Beschimpfungen des Berufungsklägers in der Öffentlichkeit stattgefunden hätten.
Jeder andere Spaziergänger, der sich von Osten her auf dem Weg aus dem toten
Winkel heraus bewegt hätte, was an einem Mittwoch zwischen 8.45 und 9.15 Uhr
durchaus möglich gewesen wäre, hätte die Beschimpfungen ohne Weiteres hören
können. Diese Zeit sei eine klassische “Hundespazierzeit“. An diesem Ort befinde
man sich quasi auf offenem Feld und wer hier so laut rufe, dass man es 29 bzw. 34
Meter entfernt noch problemlos hören und verstehen könne, der tue dies nicht mehr
in einem nichtöffentlichen Gespräch, womit die Tatbestandsmässigkeit von Art.
179ter StGB entfalle. Es müsse ein objektivierter Massstab angesetzt werden. Damit
sei die Aufnahme in jedem Fall verwertbar. Man könne nicht einfach aus dem
Garten heraus auf 30 Meter hinaus in die Öffentlichkeit herausschreien und dann
sagen, es sei ein nichtöffentliches Gespräch gewesen. Würde man der Auffassung
des Berufungsklägers folgen, dann gäbe es die Öffentlichkeit praktisch gar nicht
mehr. Im Übrigen wäre er sich nicht ganz sicher, ob das Gespräch nicht öffentlich
wäre, wenn hier im Gerichtssaal die Türe offenstehen würde.
Zu klären ist, ob sich die Berufungsbeklagte 2 mit der Aufnahme von Äusserungen
des Berufungsklägers mit ihrem Handy des unbefugten Aufnehmens von
Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB schuldig gemacht hat. Ist dieser
Tatbestand erfüllt, müsste gestützt auf Art. 141 StPO vorfrageweise über die
Verwertbarkeit der Tonaufnahme im vorliegenden Strafverfahren entschieden
werden. Hat sich die Berufungsbeklagte 2 jedoch nicht nach Art. 179ter StGB strafbar
gemacht, ist die Verwertbarkeit der Aufnahme ohne weiteres möglich.
Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung
der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179ter StGB). Art.
Seite 10
179ter StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. Der Einzelne soll sich in diesem
Bereich frei äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte
Gespräch ohne seinen Willen von einem Dritten mit einem Abhörgerät abgehört
oder auf einen Tonträger aufgenommen wird (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2).
Im Vordergrund steht für das Gericht beim Tatbestand von Art. 179ter StGB das
Tatbestandselement der Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit des Gesprächs (act.
B 18, S. 6; B 19). Zu diesem Thema führte das Obergericht am 26. Juni 2018 vor
Ort einen Augenschein durch (act. B 21+22/1-4; B 29). Die Vorinstanz gelangte in
Erwägung 2.5 ihres Urteils zur Auffassung, wegen der sehr abgeschiedenen Lage
des Stalls des Berufungsklägers und aufgrund dessen, dass zur fraglichen Zeit
keine Zeugen zugegen gewesen seien, habe der Berufungskläger davon ausgehen
dürfen, dass seine Äusserungen nicht noch von Dritten hätten mitangehört werden
können. Einen Augenschein am Tatort führte sie nicht durch. Daraus kann
geschlossen werden, dass es die Vorinstanz als massgebend erachtete, dass zur
Zeit des Vorfalls keine Drittperson in der Nähe war. Für das Obergericht stellt sich
jedoch die Frage, ob es unter Umständen nicht bereits genügen kann, dass eine
unbeteiligte Person hätte vorbeikommen und die Äusserungen des
Berufungsklägers mitanhören können.
In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Tatbestände, die Öffentlichkeit als
strafbegründendes Element voraussetzen, liegt eine tatbestandsbezogene
Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit nahe (BGE 130 IV 111 E. 4.2; 133 IV
149 E. 3.2.2). ANDREAS DONATSCH verweist zu dem in Art. 179ter StGB verwendeten
Begriff „nichtöffentlich“ auf Art. 179bis StGB (in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 179ter StGB). Nichtöffentlich sei das
Gespräch, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist und nur in einem in
personeller Beziehung abgegrenzten Kreis gehört werden könne (ANDREAS
DONATSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 179bis StGB). Nach ANDREAS DONATSCH ist die auf
der Strasse oder in einem Café in normaler Lautstärke gehaltene Zwiesprache nicht
öffentlich (Jositsch [Hrsg.], Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 424).
STRATENWERTH/WOHLERS betonen, es komme darauf an, ob die Kommunikation
innerhalb eines abgeschlossenen Personenkreises stattfinde, was dann
anzunehmen sei, wenn die Kenntnisnahme durch Aussenstehende besondere
Massnahmen oder Anstrengungen erforderlich mache. Insoweit sei dann auch der
Ort, an dem das Gespräch geführt werde, von Bedeutung (Handkommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 179bis StGB).
TRECHSEL/LIEBER vertreten die Meinung, nicht öffentlich sei das Gespräch, wenn es
Seite 11
nach begründeter Erwartung der Gesprächsteilnehmer ohne Einsatz technischer
Hilfsmittel nicht mitgehört werden könne (in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 179bis StGB; Entscheid des
Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. Februar 2010, in: SG GVP 2010
Nr. 100). Das Bundesgericht führte zu Art. 179bis StGB aus, der öffentliche oder nicht
öffentliche Charakter eines Gesprächs hänge auch wesentlich davon ab, ob es in
einem privaten oder allgemein zugänglichen Umfeld stattfinde (BGE 133 IV 249 E.
3.2.2). So hat es ein Gespräch als nichtöffentlich bezeichnet, welches in einem
zahntechnischen Labor geführt wurde, in welchem sich einzig dessen Inhaber und
seine Angestellte aufhielten, und damit in einem privaten Umfeld. Daran ändere
nichts, dass die Tür des Labors zum Treppenhaus des Geschäftsgebäudes
zunächst ganz und danach noch eine Handbreit offen gewesen sei (BGE 133 IV 149
E. 3.2.3). In einem weiteren Entscheid zu Art. 179bis StGB beurteilte das
Bundesgericht das aufgenommene Gespräch ebenfalls als nichtöffentlich. Die
Gespräche hätten im Garten der Beschwerdegegner stattgefunden und hätten wohl
vom Beschwerdeführer, aber nicht von beliebigen Drittpersonen auf den in der Nähe
vorbeiführenden Quartierstrassen mitgehört werden können (Urteil des
Bundesgerichts 6P.79/2006/6S.162/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 6.). Die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hielt zu Art.
179ter StGB fest, die Privatheit der Örtlichkeit ergebe sich in der Regel aus dem
Umstand, dass der Ort nicht frei zugänglich sei, sondern nur einem begrenzten
Personenkreis offenstehe; dies treffe z. B. für die eigene Wohnung, das
Hotelzimmer oder das Fahrzeug zu (Beschluss 2013 388 vom 31. März 2013 E.
3.2). In einem Entscheid zu Art. 179bis StGB führt die Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern aus, es treffe zu, dass sich die
Quartierstrasse und das Trottoir sowie die Terrassen anderer Wohnungen in
unmittelbarer Nähe zum Parkplatz, wo das Gespräch stattgefunden habe, befinden
würden. Dieser Umstand alleine mache das Gespräch aber noch nicht öffentlich.
Der Ort, an welchem ein Gespräch geführt werde, sei nur eines von mehreren
Kriterien. Das Gespräch habe um die Mittagszeit stattgefunden. Es seien keine
weiteren Personen auf dem Video erkennbar. Wie auch aus der Einvernahme des
damals beigezogenen Polizisten hervorgehe, sei es sehr kalt an diesem Tag
gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich Personen auf den
Terrassen befunden hätten. Nach Durchsicht der Videodatei komme die Kammer
zudem zum Schluss, dass die Unterhaltung nicht in lautstarkem Ton geführt worden
sei. Es habe deshalb keinen Grund gegeben, davon auszugehen, dass beliebige
Dritte das Gespräch mühelos hätten mitanhören können. Der Beschwerdeführer
habe sich unmittelbar bei seinem Auto befunden. Es habe sich um den Austausch
Seite 12
zwischen Vater und Sohn über die Situation gehandelt (Beschluss 16 379 vom
1. Mai 2017 E. 6.3).
Der vom Obergericht am 26. Juni 2018 im Weiler D___ in E___ beim Gebäude
Assekuranz Nr. 0001 durchgeführte Augenschein hat folgendes ergeben:
Der Berufungskläger stand nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der
Berufungsbeklagten 2 während des behaupteten Vorfalls vom 10. September 2014
im Türrahmen seines Stalleinganges (Standort 2; act. B 29, S. 5 Bild Nr. 5),
während dem sich die Berufungsbeklagte 2 auf dem öffentlichen Wanderweg
befand, der südlich am Gebäude Assekuranz Nr. 0001 vorbeiführt (Standort 3; act.
B 29, S. 7 Bild Nr. 8; S. 6 Bild Nr. 6; S. 9 Bild Nr. 10). Die Messung zwischen den
Standorten 2 und 3 ergab eine Entfernung von 29 Metern (act. B 29, S. 7 ff.). Die
Entfernung zwischen dem Standort 2 und dem Schnittpunkt der Flucht der südlichen
Stallfassade mit dem Wanderweg östlich des Gebäudes beträgt 34 Meter (Standort
4; act. B 29, S. 10 Bild Nr. 11). Der sichttote Bereich ist in Beilage 2 zum Protokoll
des Augenscheins mittels Schraffierung gekennzeichnet (act. B 22/2). In der Folge
wurde ein Hörtest mit einem Handy des Typs iPhone 5s, den die Berufungsbeklagte
gemäss ihren Angaben damals verwendete, durchgeführt. Die Aufnahme der von
Oberrichter Fischer am Standort 2 gesprochenen Worte durch den Vorsitzenden
Kobler am Standort 3 mit dem Handy war gemäss Feststellung des Vorsitzenden
gut hörbar. Die anwesenden Parteien widersprachen dieser Feststellung nicht (act.
B 29, S. 12). Ein weiterer Hörtest mit dem Handy wurde an den Standorten 2 und 4
vorgenommen, indem Oberrichter Fischer am Standort 2 wiederum von 1 bis 10
zählte und der Vorsitzende Kobler dies am Standort 4 mit dem Handy aufnahm. Der
Vorsitzende stellte fest, dass die Worte von Oberrichter Fischer leicht schwächer als
am Standort 3, aber immer noch gut hörbar waren. Auch dies wurde von den
anwesenden Parteien akzeptiert (act. B 29, S. 13). Im Übrigen findet sich eine
Übersicht über die Standorte 1 bis 4 in act. B 22/1 sowie ein Ortho-Foto des
Gebäudes Assekuranz Nr. 0001 mit Umgebung in act. B 22/3). Die beiden am
Augenschein erstellten Sprachaufnahmen befinden sich als act. B 22/4 auf einem
USB Speicherstick bei den Akten.
Gestützt auf die am Augenschein gemachten Feststellungen sowie weitere Kriterien
kommt das Obergericht zum Schluss, dass die vom Berufungskläger an die
Berufungsbeklagte 2 gerichteten Äusserungen nicht als nichtöffentliches Gespräch
im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren sind. Von Bedeutung ist zunächst,
dass sich die Berufungsbeklagte 2 während des behaupteten Vorfalls auf einem
öffentlichen Wanderweg befand, also in einem allgemein zugänglichen Umfeld (act.
Seite 13
B 29, Bild Nr. 3 „Wanderwegzeichen“). Bezüglich des Wanderwegs anzumerken ist,
dass es sich dabei um einen besonderen Wanderweg handelt, nämlich um einen
Teil der touristisch vermarkteten „Kulturspur Appenzellerland 22“ (act. B 29, Bild Nr.
4; B 33/2). Auf demselben Wegweiser findet sich auch ein Hinweis auf eine
„Schweizerfamilie-Feuerstelle“, welche ebenfalls über diesen Wanderweg erreichbar
ist (act. B 33/1). Zweifellos hätten deshalb von Osten und von Westen her jederzeit
beliebige Dritte - Wanderer oder Velofahrer - vorbeikommen können (act. B 29,
Bilder Nr. 1-4). Zudem zeigte der Hörtest am 34 Meter entfernten Standort 4, dass
eine Drittperson die Äusserungen des Berufungsklägers ohne weiteres hätte
mithören können. Denn solange sie sich im sichttoten Bereich befunden hätte, hätte
der Berufungskläger sie nicht wahrnehmen und folglich auch nicht mit einem
sofortigen Gesprächsabbruch reagieren können. Ferner spricht auch die erhebliche
Distanz von 29 Metern zwischen den beiden Beteiligten während des Vorfalls gegen
ein nichtöffentliches Gespräch. Die Parteien standen mitnichten in geringer Distanz
im „Zwiegespräch“ beieinander. Äusserungen, welche sich nun aber an eine Person
richten, welche sich 29 Meter weit entfernt auf einem öffentlichen Wanderweg
befindet, erfolgen klar nicht mehr innerhalb eines abgeschlossenen
Personenkreises bzw. in einem privaten Umfeld. Im Gegenteil durfte der
Berufungskläger bei dieser Ausgangslage nicht damit rechnen, dass nur die
Berufungsbeklagte 2 seine Äusserungen hören konnte. Ausserdem war an der von
der Berufungsbeklagten 2 behaupteten Tatzeit 8.45 bis 9.15 Uhr jederzeit mit
Wanderern oder spazierenden Hundehalterinnen und –haltern zu rechnen; dies
auch an einem Mittwoch. Im Weiteren ist zu bemerken, dass Wanderwege in der
Regel immer von beiden Richtungen her begangen werden. Umso mehr gilt dies
vorliegend, denn gerade wegen des öffentlichen Parkplatzes im D___ handelt es
sich bei der Begehung von Osten her um eine attraktive Ausflugsvariante. Dass
offenbar zur Tatzeit keine Drittperson zugegen war, vermag nach Ansicht des
Obergerichts den im Rahmen einer Gesamtwürdigung klar zu bejahenden
Öffentlichkeitscharakter des Gesprächs nicht zu widerlegen. Die Berufungsbeklagte
2 hat sich folglich nicht des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von
Art. 179ter StGB schuldig gemacht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Berufungsbeklagten 2
aufgenommenen Äusserungen des Berufungsklägers und demzufolge auch die
davon angefertigte Tonaufnahme (act. B 3/75.2) nicht rechtswidrig erlangt wurden
und somit im vorliegenden Verfahren verwertbar sind.
Seite 14
2. Materielles
2.1 Beschimpfung (Art. 177 StGB)
2.1.1 Beweistauglichkeit der Tonaufnahme
Der Berufungskläger lässt geltend machen, C___ habe heute selber gesagt, dass
sie nach dem Gang zur Polizei nach Hause gegangen sei und die CD habe brennen
lassen. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass eine andere Aufnahme als
diejenige vom 10. September 2014 eingereicht worden sei. Schwierig
nachzuvollziehen sei auch, wieso die Polizistin, welche die Anzeige aufgenommen
habe, das iPhone nicht als Beweissicherungsmittel zurückbehalten habe. Die
Aufnahme könne nicht von einem Morgen stammen. Man habe gehört, dass die
Kühe im Stall gewesen seien. Dies sei schlicht um 10.00 Uhr morgens nicht
möglich, denn die Kühe würden morgens um 8.00 Uhr auf die Weide gelassen. Der
Berufungskläger sei der Ansicht, dass es auch durchaus sein könne, dass diese
Tonaufnahme zusammengesetzt sei aus verschiedenen Aufnahmen. Auch dies
müsste letztlich geklärt werden, wenn dies überhaupt möglich sei. Ebenso das
Erstellungsdatum dieser Aufnahme, welches sich wohl nicht klären lasse, weil die
Daten ja auf eine CD überspielt worden seien. Es gebe noch andere Indizien für
verschiedene Aufnahmen von C___ zu verschiedenen Zeitpunkten, auch wenn sie
dies heute bestreite. Aus den Akten ergebe sich, dass C___ in der ersten
Einvernahme am 14. September 2014 keine einzige Beschimpfung namentlich
genannt habe. Zwei Monate später, am 19. November 2014, sei der
Berufungskläger erstmals einvernommen worden von derselben Polizistin, welche
die Anzeige entgegengenommen habe. Sie habe ihm bereits zu Anfang der
Befragung vorgeworfen, er habe „Hure“ und „alte Fotze“ gesagt. Alle anderen
Begriffe, welche im Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts genannt würden,
seien dort nicht Thema. Weshalb halte die Polizistin dem Berufungskläger, ohne
dass ein Begriff aktenkundig sei, Ausdrücke vor? Der Berufungskläger könne sich
das nur so erklären, dass die Polizistin das iPhone mit Frau C___ abgehört und
dann noch gewisse Begriffe im Kopf gehabt habe. Sie habe aber nicht mehr das
Tonband oder die CD, welche eingereicht worden sei, nochmals angehört. Sonst
hätte sie nämlich andere Begrifflichkeiten in die Einvernahme aufgenommen und
insbesondere den Ausdruck „alte Fotze“ nicht verwendet. Der Einzelrichter des
Kantonsgerichts, welcher die Tonaufnahme angehört habe, habe den Ausdruck „alte
Fotze“ nicht ins Urteil aufgenommen. Das heisse, es könne sich theoretisch um zwei
verschiedene Tonaufnahmen handeln. In der Einvernahme vom 4. Dezember 2014,
insbesondere in den Antworten zu den Fragen 12 und 13, spreche C___ von
mehreren Aufnahmen. Sie habe auf die Frage 13, ob sie schon mehrere solche
Seite 15
Tonaufnahmen gemacht habe, gesagt, nein, das sei die erste Aufnahme gewesen.
Nachher habe sie weitere Aufnahmen gemacht bei gleichen Beschimpfungen.
Heute habe die Berufungsbeklagte 2 gesagt, sie habe auch im Nachhinein keine
weiteren Aufnahmen gemacht. Es sei also nicht auszuschliessen, dass hier mehrere
Aufnahmen existieren würden. Somit sei der behauptete Vorfall nicht bewiesen und
auch der Anklagegrundsatz sei verletzt.
Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, solche Hypothesen seien zu
hypothetisch, als dass sie einen normalen Kausalverlauf in Frage stellen könnten.
Die Berufungsklägerin 2 sehe nicht so aus, als ob sie in einem High-Tech-Studio
irgendwelche Aufnahmen zusammenschneiden würde. Als Tatzeit sei nicht 10.00
Uhr genannt, sondern 8.15 bis 9.45 Uhr. Ob die Kühe dann draussen gewesen
seien oder nicht, spiele keine Rolle. Jedenfalls höre man die Kuh im Hintergrund. Es
habe also eine noch in der Nähe auf der Weide gestanden. Dass hier das
Anklageprinzip verletzt worden sein solle, leuchte nicht ein. Dass sich die
Berufungsbeklagte 2 von der Polizei nicht das Handy abnehmen lasse als
Beweissicherung, sei nachvollziehbar. Wenn die Polizistin das iPhone bei der
Anzeigeerstattung sofort behalten hätte, dann würde heute einfach bestritten, dass
es nicht am 10. September 2014 gewesen sei, sondern eine ältere Aufnahme.
Immerhin sei man jetzt soweit, dass es auch nachher noch Aufnahmen gebe, die in
Frage stehen würden und nicht auch vorher gemachte, so dass die vorliegende
somit doch die vom 10. September 2014 sei. Hier liege eine tatbestandsmässige
Beschimpfung vor. Anzufügen sei zu der vom Berufungskläger aufgestellten These
der Provokation, dass auf der Aufnahme kein Knacken, kein Unterbruch zu hören
sei. Es laufe schön durch 2 Minuten lang.
Das Obergericht hat anlässlich der Verhandlung vom 8. Januar 2019 im Gerichts-
saal die im Recht befindliche Sprachaufnahme zweimal abgespielt. Der Wortlaut der
Aufnahme ist im Protokoll der Hauptverhandlung wiedergegeben (act. B 37, S. 8).
Der Berufungskläger wendet ein, möglicherweise sei diese Aufnahme aus
verschiedenen Aufnahmen zusammengesetzt. Der Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten 2 beantragt dazu die Einholung eines Gutachtens. Das
Obergericht hält die Einholung eines Gutachtens zur Frage einer allfälligen
Manipulation bzw. Zusammenschnitts der Aufnahme als nicht erforderlich. Auf der
Sprachaufnahme sind während des Abspielens im Hintergrund deutlich
Kuhglockengeläut, das Muhen von Kühen und Flugzeuggeräusche zu hören. Diese
Umgebungsgeräusche sind während des gesamten, fast zwei Minuten andauernden
Sprechens des Berufungskläger durchgehend und ohne jeden Unterbruch zu hören.
Die Hintergrundgeräusche und auch die Worte des Berufungsklägers sind „wie aus
Seite 16
einem Guss“. In den Akten finden sich zudem keinerlei Anhaltspunkte, welche auf
eine Manipulation der Aufnahme hindeuten würden. Die Aufnahme kann aus diesen
Gründen als authentisch bezeichnet werden.
Ferner macht der Berufungskläger geltend, es könne sich bei der im Recht
liegenden Tonaufnahme um eine Aufnahme eines anderen Vorfalls handeln. Die
Antworten von C___ auf die Fragen 12 und 13 in der Einvernahme vom
4. Dezember 2014 lassen es als möglich erscheinen, dass die Berufungsbeklagte 2
mit ihrem Handy mehrere Aufnahmen von Äusserungen des Berufungsklägers
angefertigt hat (act. B 3/6, S. 3). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
vom 7. Juni 2016 (act. B 3/38, S. 3) erklärte die Berufungsbeklagte 2 auf die Frage
13, ob sie schon mehrere solche Tonaufnahmen gemacht habe: „Nein, das war die
erste Aufnahme. Nachher machte ich weitere bei gleichen Beschimpfungen.“ An
Schranken des Obergerichts gab die Berufungsbeklagte 2 auf die Frage, ob sie
noch weitere Tonaufnahmen von A___ gemacht habe, zur Antwort, bis zu diesem
Vorfall habe sie keine Aufnahmen gemacht. Das sei die einzige. Auf die Frage, ob
sie nach dem 10. September 2014 noch Aufnahmen gemacht habe, antwortete sie
mit „nein“ (act. B 37, S. 9). Im Parallelverfahren O1S 17 8 sagte C___ ebenfalls aus,
sie habe vor diesem Vorfall keine Gespräche mit A___ aufgenommen. Nachher
auch nicht, aber sie habe ihm das Handy oft so gezeigt, aber keine Aufnahmen
gemacht (O1S 17 8; act. B 26 S. 6 ff.). Zu Recht weist der Berufungskläger deshalb
darauf hin, dass sich hier die Aussagen der Berufungsbeklagten 2 widersprechen.
Jedoch kann aus den Aussagen geschlossen werden, dass es sich bei der
Aufnahme vom 10. September 2014 um die erste gehandelt hat. Zu fragen ist
deshalb, ob die bei den Akten befindliche Sprachaufnahme tatsächlich den Vorfall
vom 10. September 2014 wiedergibt oder allenfalls einen späteren? Die
Berufungsbeklagte 2 sagte an der Hauptverhandlung im Verfahren O1S 17 8 aus,
sie sei am Sonntag, 14. September 2014, bei der Kantonspolizei auf dem Posten
E___ gewesen. Die Polizistin und ihr Kollege hätten die Aufnahme in ihrer
Anwesenheit angehört und gesagt, sie solle in einem Laden im F___ eine fachliche
Aufnahme machen lassen. Sie habe das dann gemacht und die Aufnahme am
Montagvormittag, 15. September 2014, der Polizistin abgegeben (O1S 17 8; act. B
26, S. 7). Der von der Berufungsbeklagten 2 glaubwürdig und nachvollziehbar
geschilderte Ablauf der Ereignisse zwischen Anzeigeerstattung und Einreichung der
Tonaufnahme wird dadurch gestützt, dass sich auf der CD mit der Sprachaufnahme
die Information „Kundenaufnahme 15. September 2014“ befindet. Dieses Datum
spricht für die Version der Berufungsbeklagten 2 und somit dafür, dass es bei der
eingereichten CD tatsächlich um die von den Polizisten am Vortag angehörten
Seite 17
Sprachaufnahme handelt. Aufgrund dessen kann von einem Beweisverfahren zu
diesem Thema abgesehen werden und der Einwand des Berufungsklägers erweist
sich als unbegründet.
Das Vorbringen des Berufungsklägers, die Aufnahme könne nicht von einem
Morgen stammen, da man auf der Aufnahme gehört habe, dass die Kühe im Stall
gewesen seien, diese aber morgens um 8.00 Uhr auf die Weide gelassen würden,
ist unbehelflich. Aus dem auf der Sprachaufnahme zu hörenden Muhen ergibt sich
nicht schlüssig, ob sich die Kühe im Zeitpunkt der Aufnahme im Stall, auf dem
Stallvorplatz, beim Trinken am Brunnen oder auf der Weide vor dem Stall befunden
haben. Somit kann daraus nichts abgeleitet werden, das dafür sprechen würde,
dass die fragliche Tonaufnahme nicht den Vorfall vom 10. September 2014
wiedergibt.
Festzuhalten ist sodann, dass der Berufungskläger vor Obergericht nicht bestritten
hat, dass er selbst es ist, der auf der fraglichen Tonaufnahme zu hören ist. Zudem
macht er im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend, er habe die in der
Aufnahme zu hörenden Ausdrücke zu seinen Tieren gesagt. Zusammenfassend
wird festgehalten, dass für die Beurteilung des Vorfalls vom 10. September 2014 auf
die von der Berufungsbeklagten 2 eingereichten Tonaufnahme abgestellt werden
kann, vorbehältlich einer – nachfolgend zu prüfenden - Verletzung des
Anklagegrundsatzes. Soweit vom Berufungskläger im Zusammenhang mit den
vorstehend beurteilten Einwänden eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend
gemacht wurde, entfällt die Prüfung, da sich die Einwände als unbegründet
erwiesen haben.
2.1.2 Anklagegrundsatz
Der Berufungskläger lässt vorbringen, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Gemäss
Strafbefehl stehe eine Tat vom 10. September 2014 zur Diskussion, die Uhrzeit
werde darin nicht genannt. Gemäss Strafbefehl vom 16. Juni 2015 seien zwei
Ausdrücke angeklagt. Es gehe um den Begriff „Hure“ und „alte Fotze“. Die
Vorinstanz habe aber den Berufungskläger verurteilt wegen „Fuzi“, „Usländeribabe“,
„Usländerhuer“ und „Huere“. Diese Ausdrücke seien so aber nicht angeklagt.
Die Berufungsbeklagte 2 lässt ausführen, das Anklageprinzip sei natürlich zu
beachten. Aber wenn man jetzt hingehe und sage, es sei letztlich nicht erstellt, in
welcher Sekunde die Beschimpfung stattgefunden habe, dann strapaziere man den
Schutz des Anklageprinzips.
Seite 18
Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Danach kann eine Straftat
nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte
Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht
Anklage erhoben hat. Die Anforderungen an die Anklageschrift werden in Art. 325
StPO konkretisiert. Danach hat die Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau
die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort,
Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Entscheidend
ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt
und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung
richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten in den Orts-, Zeit-
oder Personenangaben beeinträchtigen dieses Erfordernis allerdings – immer unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände – nicht und führen nicht zur
Unbeachtlichkeit der Anklage bzw. zum Freispruch (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1268).
Im Strafbefehl gegen A___ vom 16. Juni 2015 ist das Datum, an welchem die
behauptete Beschimpfung stattfand, angegeben, die Uhrzeit fehlt jedoch (act. B
3/22). Aufgrund des im Strafbefehl zweifelsfrei und genau umschriebenen
Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger auch ohne die
Zeitangabe ausreichend darüber informiert ist, was ihm konkret vorgeworfen wird.
Jedenfalls hat er nicht geltend gemacht, dass ihm durch die im Strafbefehl nicht
genannte Uhrzeit eine umfassende Vorbereitung der Verteidigung verunmöglicht
worden wäre. Anzufügen ist, dass der Verteidiger des Berufungsklägers vor
Obergericht ebenfalls Ausführungen zur Tatzeit gemacht hat. Eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes liegt nach Ansicht des Obergerichts deshalb nicht vor.
Bezüglich der Rüge, die Ausdrücke, wegen der der Berufungskläger verurteilt
worden sei, seien nicht angeklagt gewesen, trifft zu, dass im Strafbefehl vom
16. Juni 2015 - und damit in der Anklageschrift - lediglich die Wörter „Hure“ und „alte
Fotze“ aufgeführt sind. Zutreffend ist zudem, dass der Einzelrichter des
Kantonsgerichts wegen der Ausdrücke „Fuzi“, „Usländeribabe“, „Usländerhuer“ und
„Huere“ den Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt erachtete. Diese Ausdrücke
sind mit Ausnahme des Wortes „Huere“ nicht angeklagt. Jedoch ist der
Anklagegrundsatz zumindest bezüglich „Huere“ erfüllt und damit nachfolgend zu
prüfen, ob sich der Berufungskläger mit diesem Wort der Beschimpfung im Sinne
von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
Seite 19
2.1.3 Objektiver und subjektiver Tatbestand
Der Berufungskläger hat vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts ausführen
lassen, die Staatsanwaltschaft komme in ihrem Schlussbericht zum Ergebnis, dass
beweismässig ein Geständnis vorliege. Diese Schlussfolgerung sei falsch. Der
Berufungskläger habe an der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nur
gesagt, dass er möglicherweise gewisse Kraftausdrücke gegenüber seinen Tieren
verwendet habe. Er habe auch gesagt, dass er sich an dieses Gespräch nicht
erinnern könne. Ein Geständnis liege jedenfalls nicht vor. Dem Berufungskläger
werde vorgeworfen, das Wort „Hure“ verwendet zu haben. Es sei jedoch nicht
unüblich, dass man dieses Wort als Adjektiv verwende, z. B. du „huere Aff“, „huere
seich“. Ausserdem gebe die Tonaufnahme nur einen Teil des Gesprächs wieder.
Man wisse nicht, ob zuvor eine Provokation erfolgt sei.
Die Berufungsbeklagte 2 lässt vor Obergericht vorbringen, dass es sich bei den
aufgenommenen Äusserungen „Fuzi“, „Usländerbabe“, „Usländerhuer“, „Huere“ und
„alti Fotze“ um übelste und absolut niveaulose Beschimpfungen handle, bedürfe
wohl keiner weiteren Erklärung. Dass die Aussagen vom Berufungskläger
stammten, sei ebenfalls erstellt. Während der Berufungskläger in seiner
Einvernahme vom 19. November 2014 bei der Polizei noch habe bestreiten wollen,
dass er die aufgenommenen Beschimpfungen ausgesprochen habe, habe er sich in
der Folge darauf verlegt, dass er diese gegenüber seinem Hund (einem Rüden!)
oder gegenüber seinen Kühen geäussert haben wolle. Dies seien klarerweise
Schutzbehauptungen. Heute habe der Berufungskläger nicht bestritten, dass er es
gewesen sei, der diese Beschimpfungen gemacht habe. Die Tatbestandsmässigkeit
der Beschimpfungen sei damit erstellt. Ausserdem wolle der Berufungskläger
weissmachen, dass er ganze 2 Minuten lang auf eine Provokation reagiert haben
wolle, was schlicht nicht glaubwürdig sei.
Wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung)
durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird,
auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB;
FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 177
StGB). Objektiv ist erforderlich, dass der Täter seine Verachtung des Betroffenen
kundtut, ihn „dem Schimpf und der Schande preisgibt“ (ANDREAS DONATSCH,
Strafrecht III, a.a.O., S. 412 ff.). Das negative Urteil muss den sittlich-menschlichen
Wert des Angegriffenen betreffen (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 412
ff.). Im Weiteren wird auf die in der vorinstanzlichen Erwägung 3.4 aufgeführte
Rechtsprechung zu Art. 177 StGB verwiesen.
Seite 20
Die im Gerichtssaal abgespielte Tonaufnahme zeigt, dass der Berufungskläger die
Berufungsbeklagte 2, nebst einigen anderen Ausdrücken, welche jedoch nicht
angeklagt sind, mehrmals mit „Huere“ betitelt hat. Für das Obergericht steht damit
ohne weiteres fest, dass er mit diesem Wort die Berufungsbeklagte 2 in deren Ehre
verletzt hat, indem er ihr damit seine Verachtung kundgetan und sie in ihrer
Persönlichkeit herabgewürdigt hat. Wie in vorstehender Erwägung 2.1.1 erwähnt,
bringt der Berufungskläger vor Obergericht nicht vor, die Äusserungen auf der CD
stammen nicht von ihm. Ebenfalls hat er nicht mehr vorgebracht, er habe die in der
Aufnahme zu hörenden Ausdrücke zu seinen Tieren gesagt. Beide Vorbringen sind
offensichtliche Schutzbehauptungen, welche nicht zu hören sind. Diesbezüglich
kann auf die zutreffenden Erwägungen 3.5 der Vorinstanz verwiesen werden. Das
Argument, dass man „huere“ im üblichen Sprachgebrauch als Adjektiv verwendet,
kann das Obergericht nicht nachvollziehen, erst recht nicht im vorliegenden Kontext
- unter Nachbarn - und es wird in Abrede gestellt, dass es üblich sein soll, jemanden
mit „huere Aff“ zu bezeichnen. Beim Wort „Huere“ handelt es sich im vorliegenden
Gebrauch klar um ein Schimpfwort im klassischen Sinn und nicht um einen
Verstärkungspartikel.
Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung
unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art.
177 Abs. 2 StGB. Dass die Äusserungen des Berufungsklägers allenfalls eine
Reaktion auf eine vorausgegangene Provokation durch die Berufungsbeklagte 2
darstellen, kann ausgeschlossen werden, da in einem solchen Fall eine heftige
Gemütsbewegung seitens des Berufungsklägers zu erwarten gewesen wäre.
Vorliegend liegt dagegen ein fast zwei Minuten dauernder Monolog in einer
praktisch durchwegs gleichbleibenden Lautstärke vor. Dies spricht klar gegen eine
vorausgegangene Provokation durch die Berufungsbeklagte 2. Im Übrigen sagte der
Berufungskläger auch vor Obergericht aus, er könne sich an den Vorfall vom
Mittwoch, 10. September 2014, nicht mehr erinnern (act. B 37, S. 6). Dies weist
ebenfalls daraufhin, dass es keine Provokation seitens der Berufungsbeklagten 2
gab.
Der objektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
Subjektiv wird Vorsatz gefordert, d.h. der Täter muss mit Wissen und Willen
jemandem gegenüber ein ehrenrühriges Werturteil über den Betroffenen kundgeben
(ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 414). Die Sprachaufnahme zeigt klar,
Seite 21
dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte wissentlich und willentlich mit
„Huere“ betitelte.
Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt.
2.1.4 Schuldfähigkeit
Der Berufungskläger lässt den Antrag stellen, in Anwendung von Art. 20 StGB sei
ein Sachverständigengutachten betreffend Schuldfähigkeit einzuholen. Bei der
Befragung des Berufungsklägers sei gesagt worden, der Verteidiger habe geltend
gemacht, der Berufungskläger sei am 10. September 2014 betrunken gewesen. Das
stimme so nicht. Der Verteidiger habe gesagt, gestützt auf den Wortlaut der
Tonaufnahme und der Ausdruckweise könne man nicht ausschliessen, dass der
Berufungskläger alkoholisiert gewesen sei. Diese Frage sei bis heute nicht geklärt
worden.
Die Berufungsbeklagte 2 lässt die vom Berufungskläger bereits vor erster Instanz
geltend gemachte Angetrunkenheit, welche seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt
oder gar ausgeschlossen habe, bestreiten. Eine Angetrunkenheit morgens um 8.45
bis 9.15 Uhr wäre zumindest bemerkenswert. Ausserdem habe der Berufungskläger
dies erst über zwei Jahre nach dem Vorfall ein erstes Mal geltend gemacht. Da eine
– bestrittene – Angetrunkenheit heute sowieso nicht mehr nachgewiesen werden
könnte, erübrige sich die entsprechende Abklärung.
War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder
gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).
War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die
Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des
Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die
sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).
Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen besteht eine
Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters, die aber im
Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (ANDREAS DONATSCH,
a.a.O., N. 10 zu Art. 19 StGB). Die Begehung der Tat in angetrunkenem Zustand
bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn
ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der
Schuldfähigkeit bestehen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 20 StGB).
Seite 22
Das Obergericht ist mit der Vorinstanz der Ansicht, dass aufgrund der
Sprachaufnahme und der Tatumstände kein Anlass zu Zweifeln an der
Schuldfähigkeit von A___ besteht und von der Einholung eines
Sachverständigengutachtens abgesehen werden kann. Der Berufungskläger hat in
den Einvernahmen im Vorverfahren nie vorgebracht, er sei im Zeitpunkt der
Beschimpfung alkoholisiert gewesen, sondern erstmals im Verfahren vor dem
Einzelrichter des Kantonsgerichts (act. B 3/77, S. 3). Das Obergericht erachtet
aufgrund der Sprachaufnahme die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers als
vollumfänglich gegeben. Die darauf zu hörenden Ausdrücke wurden von A___ mit
einer klaren Aussprache vorgebracht, diese war in keiner Weise verwaschen oder
gar (leicht) lallend. In der Befragung an Schranken des Obergerichts sagte A___, er
habe kein Alkoholproblem. Vielleicht trinke er ein Glas Most zum Mittagessen. Wein
und Bier habe er nicht zu Hause (act. B 37, S. 7). Auch diese Angaben weisen
darauf hin, dass A___ im Tatzeitpunkt nicht oder höchstens in geringem Umfang
alkoholisiert gewesen war. Die Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Beschimpfung ist
zu bejahen.
2.1.5 Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A___ sich am 10. September 2014
gegenüber C___ der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht hat.
3. Strafzumessung
3.1. Strafmass
Die Vorinstanz hat in Erwägung 4 die Kriterien der Strafzumessung zutreffend
aufgeführt, darauf kann verwiesen werden. Bezüglich der festzulegenden Anzahl
Tagessätze sowie der Tagessatzhöhe kommt das Obergericht jedoch zu einer
anderen Beurteilung. Wie die Vorinstanz festhält, sieht Art. 177 Abs. 1 StGB einen
Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Sie erachtet angesichts
einer als mittel bis schwer zu gewichtenden objektiven Tatschwere eine Bestrafung
im oberen Drittel des Strafrahmens, somit mit 60 Tagessätzen, als angemessen. Die
Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift die Bestrafung mit 30 Tagessätzen
beantragt, davon 10 unbedingt (act. B 3/65B, B 3/66A). Das Obergericht erachtet
jedoch für einen Ersttäter eine Strafe in der Höhe von 2/3 der Maximalstrafe als zu
hoch. Dies selbst unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger die
Beschimpfung mit „Huere“ mehrmals wiederholte und rund zwei Minuten „redete“.
Seite 23
Das Obergericht erachtet eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als schuldange-
messen.
Die gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StGB von der Vorinstanz mit CHF 30.00 ermittelte
Höhe des Tagessatzes ist aus folgendem Grund zu korrigieren. Bei ihrer
Berechnung ist die Vorinstanz statt vom monatlichen Nettoeinkommen vom
steuerbaren Einkommen ausgegangen, massgebend ist jedoch ersteres. Der
Berufungskläger hat vor Obergericht sein monatliches Nettoeinkommen mit CHF
2‘050.00 angegeben (act. B 10). Um den Tagessatz zu berechnen, kann das
Formular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS)
herbeigezogen werden, welches (je nach Einkommen) einen Pauschalabzug von
20% bis 30% des Nettoeinkommens für allgemeine Ausgaben vorsieht
(<https://www.ssk-cps.ch/empfehlungen> unter „Berechnungsformular Tagessatz).
Ausgehend von einem hier angemessenen Abzug von 20 % ergibt dies
CHF 410.00. Unterstützungsabzüge für Ehepartner und Kinder entfallen, so dass
das Zwischenresultat CHF 1‘640.00 beträgt. Hinsichtlich des Vermögens ist darauf
hinzuweisen, dass dieses nur zu berücksichtigen ist, wenn der Täter seine
Lebenshaltungskosten aus der Substanz des Vermögens bestreitet (BGE 134 IV 60
E. 6.2). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb das Vermögen auf der Seite gelassen
werden kann. Teilt man CHF 1‘640.00 durch 30, ergibt sich ein Tagessatz von CHF
54.67 bzw. abgerundet von CHF 50.00.
Ausgehend von einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 50.00, ergibt sich ein
Betrag von CHF 2‘250.00, währenddem die Vorinstanz von 60 Tagessätzen à
CHF 30.00, somit CHF 1‘800.00, ausging. Art. 391 Abs. 2 StPO hält fest, dass die
Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder
verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von
Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Im
Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom
23. Mai 2018 E. 5.4.3, in welchem sich die finanziellen Verhältnisse des Täters seit
dem erstinstanzlichen Urteil verbessert hatten, und dies deshalb der Vorinstanz
nicht bekannt sein konnte, liegt vorliegend keine Veränderung in den finanziellen
Verhältnissen von A___ vor. Vielmehr wurde derselbe Sachverhalt vom Obergericht
anders beurteilt (Nettoeinkommen statt steuerbares Einkommen). Aufgrund dessen
darf der Berufungskläger nicht schlechter gestellt und folglich die von der Vorinstanz
ausgefällte Geldstrafe von CHF 1‘800.00 nicht auf CHF 2‘250.00 erhöht werden.
Der vorstehend errechnete Tagessatz von CHF 50.00 wird deshalb auf CHF 40.00
Seite 24
reduziert, was bei 45 Tagessätzen der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe
von total CHF 1‘800.00 entspricht.
3.2 Bedingte bzw. unbedingte Strafe / Probezeit / Busse / Ersatzfreiheitsstrafe
Das Obergericht schliesst sich bezüglich bedingtem Strafvollzug und Probezeit den
Erwägungen 5 der Vorinstanz an, weshalb in diesen Punkten darauf verwiesen wird.
Somit ist dem Berufungskläger für die Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00
der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 4
Jahren. Die Verbindungsbusse wurde von der Vorinstanz auf CHF 300.00
festgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung auf 10 Tage. Zur
Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist festzuhalten, dass das
Bundesgericht entschieden hat, dass sich die Verbindungsbusse maximal auf einen
Fünftel der Gesamtstrafe belaufen darf (BGE 135 IV 188 E. 3.4.2 ff.). Unter
Gesamtstrafe ist das Total von Geldstrafe und Busse zu verstehen. Vorliegend
beträgt bei einer Busse von CHF 300.00 der Gesamtstrafbetrag CHF 2‘100.00 (CHF
1‘800.00 plus CHF 300.00), so dass die Höhe der Busse zulässig ist und auch
angemessen erscheint. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der
Busse ist zufolge der vom Obergericht neu festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF
40.00 neu zu berechnen. So ist die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe als
Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse
durch jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März
2008 E. 7.3.3). Der Bussenbetrag von CHF 300.00 geteilt durch den Tagessatz von
CHF 40.00 ergibt eine Ersatzfreiheitsstrafe von abgerundet 7.
4. Zivilklage
Das Obergericht schliesst sich den plausiblen und zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz in Erwägung Ziff. 6 an, wonach A___ C___ eine Genugtuung von CHF 300.00
zu bezahlen hat. Zu bemerken ist, dass die Berufungsbeklagte 2 im erstinstanzlichen
Verfahren noch einen Betrag von CHF 2‘000.00 verlangt hat, jedoch in der Folge keine
Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz eingereicht hat.
5. Fazit
In Abweisung der Berufung ist zusammenfassend festzuhalten, dass A___ wegen
Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie einer Busse
von CHF 300.00 zu bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben
Seite 25
und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die
Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 7 Tage. Zudem hat A___
C___ eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz
selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Art. 426 Abs. 1 StPO
sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie
verurteilt wird. Da die Berufung von A___ abgewiesen und er verurteilt worden ist,
sind ihm sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2‘000.00
festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).
6.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434
StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für
eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 429 StPO). A___
hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung
zugute.
Die Privatklägerin hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene
Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO), wenn
sie im Straf- und/oder Zivilpunkt obsiegt (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, a.a.O., Rz.
1830). Vorliegend hat C___ vor zweiter Instanz vollumfänglich und vor erster
Instanz grösstenteils obsiegt. A___ sind daher die gesamten Aufwendungen von
C___ für ihre private Rechtsvertretung in beiden Instanzen aufzuerlegen. Sowohl
die von RA CC___ vor erster Instanz eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF
2‘296.10 (act. B 3/86/1) als auch diejenige vor zweiter Instanz von CHF 3‘231.00
(act. B 36) erweisen sich als tarifkonform. Somit hat der Berufungskläger die
Berufungsbeklagte 2 für die Kosten ihrer Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen
Verfahren mit insgesamt CHF 5‘527.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu
entschädigen.
Seite 26
In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte A___ wird der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB
schuldig gesprochen (Tatzeit: 10. September 2014). 2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie zu einer
Busse von CHF 300.00 (Art. 34, Art. 47 und Art. 106 StGB). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4
Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A___ die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 36 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 106 StGB).
4. Der Beschuldigte A___ wird verpflichtet, der Privatklägerin C___ eine Genugtuung von
CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 930.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘380.00 insgesamt,
werden dem Berufungskläger A___ auferlegt.
6. Der Berufungskläger A___ wird verpflichtet, der Privatklägerin C___ für die Kosten ihrer
Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5‘527.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
7. A___ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung
zugesprochen. 8. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
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9. Zustellung am 16. Mai 2019 an:
- den Berufungskläger über seinen Verteidiger - die Privatklägerin über ihren Rechtsvertreter - die Staatsanwaltschaft (U 15 165) - die Vorinstanz (SE3 16 4) - Verfahrensakten O2S 17 8
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:
lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Die vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht
hat dieses in seinem Entscheid vom 21. August 2019 abgewiesen (6B_741/2019)
Urteil vom 8. Januar 2019
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler
Oberrichterin S. Rohner-Staubli, M. Gasser Aebischer
Oberrichter H. Zingg, H. P. Fischer
Obergerichtsschreiberin B. Widmer
Verfahren Nr. O1S 17 6
Sitzungsort Trogen
Berufungskläger A___
Beschuldigter
verteidigt durch: RA AA___
Berufungsbeklagte 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
Anklägerin
vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau
Berufungsbeklagte 2 C___
Privatklägerin
vertreten durch: RA CC___
Gegenstand Beschimpfung
Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Kantons-
gerichts SE3 16 4 vom 27. Februar 2017
Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten 1: aa) im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss):
1. Der Beschuldigte A___ sei wegen Beschimpfung, begangen, am 10. September 2014, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 zu verurteilen.
2. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
bb) im Berufungsverfahren:
(kein Antrag)
b) des Beschuldigten und Berufungsklägers: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. 2. Die Zivilforderung sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Der Staat bzw. die Privatklägerin seien zu verpflichten, die Kosten zu übernehmen
und den Beschuldigten angemessen zu entschädigen. bb) im Berufungsverfahren:
1. Das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Februar 2017 (SE3 16 4) sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen.
3. Die Zivilforderungen seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Der Staat bzw. die Privatklägerin sei zu verpflichten, die Kosten zu übernehmen und den Beschuldigten angemessen zu entschädigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
c) der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
Seite 2
2. Der Beschuldigte sei zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 2‘000.00 an die Privatklägerin zu verurteilen.
3. Es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen, und es sei der Privatklägerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
bb) im Berufungsverfahren:
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 300.00 an die Privatklägerin zu verurteilen.
3. Es seien die Verfahrenskosten für beide Instanzen dem Beschuldigten aufzuerlegen, und es sei der Privatklägerin für beide Instanzen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Sachverhalt
A. Übersicht
Am Mittwoch, 10. September 2014 kam es zwischen der in D___ in E___ wohnhaften
C___ und ihrem Nachbar A___ bei dessen Stall im D___ 0001 zu einem Vorfall, als sie
dort vorbeispazierte. C___ erstattete am 14. September 2014 beim Polizeiposten E___
Strafanzeige gegen A___ wegen Beschimpfung sowie aufgrund eines weiteren Vorfalls
wegen Nötigung, allenfalls SVG-Vergehen, und stellte Strafantrag (act. B 3/1; B 3/2).
C___ sagte bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung gleichentags bei der Polizei aus,
sie sei vom Spaziergang mit ihrem Hund nachhause gekommen und als sie auf der Höhe
des Stalls von Herrn A___ gewesen sei, sei Herr A___ vor der Stalltüre gestanden und
habe angefangen sie zu beschimpfen (act. B 3/4, S. 2). Zur Abschreckung habe sie A___
ihr iPhone 5 entgegengehalten (act. B 3/4, S. 2). Als sie zuhause gewesen sei, habe sie
festgestellt, dass sie die Beschimpfungen tatsächlich aufgenommen habe (act. B 3/4).
A___ gab am 19. November 2014 in der Einvernahme durch die Polizei an, C___
beschimpfe ihn des öfteren und halte danach ihr Natel in die Luft (act. B 3/5, S. 2). Er
kenne sich nicht so aus mit den Geräten, vielleicht habe sie Fotos gemacht (act. B 3/5, S.
4). Anlässlich der Einvernahme erstattete A___ Anzeige gegen C___ wegen Anhören und
Aufnehmen fremder Gespräche, unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen und
Beschimpfung und stellte Strafantrag (act. B 3/1, S. 3; B 3/3).
Seite 3
B. Prozessgeschichte
C___ wurde am 4. Dezember 2014 hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte durch die
Polizei einvernommen (act. B 3/6). Mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 verurteilte die
Staatsanwaltschaft C___ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (U 15 165; act.
B 3/21). Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung erging eine Einstellungsverfügung
(act. B 3/63/P1.3). A___ wurde mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 wegen Beschimpfung
zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter der
Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt. Die Zivilforderung der Klägerin wurde auf den
Zivilweg verwiesen (U 15 165; act. B 3/22). Das Verfahren gegen A___ wegen des
Vorwurfs der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wurde eingestellt (act. B
3/64/P2.5). C___ liess mit Schreiben ihres Verteidigers vom 24. Juni 2015 rechtzeitig
Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl vom 16. Juni 2015 erheben (act. B
3/23). Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 liess A___ ebenfalls fristgerecht Einsprache
gegen den Strafbefehl erheben (act. B 3/24). Am 30. Juli 2015 führte der zuständige
Staatsanwalt mit A___ und C___ eine Vergleichsverhandlung durch (act. B 3/29+30),
welche jedoch scheiterte (act. B 3/34). In der Folge wurden sowohl A___ (act. B 3/37) als
auch C___ (act. B 3/38) am 7. Juni 2016 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. RA
CC___ beantragte am 22. August 2016 die Anhörung der CD von C___ (act. B 3/54), was
die Staatsanwaltschaft mit Beweisverfügung vom 13. September 2016 ablehnte (act. B
3/58+59). Am 10. Oktober 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafbefehle gegen
A___ (act. B 3/65B, B 3/66A) und C___ (O1S 17 8, act. B 3/65A, B 3/66A) zur Beurteilung
an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden. RA CC___ stellte am 7. November 2016
den Beweisantrag, dass die von der Staatsanwaltschaft aus den Akten entfernte CD mit
der von C___ erstellten Tonaufnahme wieder zu den Akten zu nehmen und anlässlich der
Hauptverhandlung vorzuspielen sei (act. B 3/68A). RA AA___ beantragte am
21. November 2016, dass die aus den Akten entfernte CD weiterhin unter Verschluss zu
halten und nicht zu verwenden sei (act. B 3/71). Am 30. November 2016 reichte A___ das
Formular „Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/72A+B; B3/73/1-2).
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 5. Dezember 2016 wurde entschieden, dass die
Tonaufnahme von C___ beigezogen werde, um über die Frage der Verwertbarkeit
befinden zu können. Im Übrigen wurden die Beweisanträge von RA CC___ vom
7. November 2016 abgelehnt (act. B 3/74). Den Parteien wurde am 12. Dezember 2016 je
eine Kopie der von der Staatsanwaltschaft eingeforderten Audio-Sprachaufnahme
zugestellt (act. B 3/76). A___ liess mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 beantragen, dass
der Einzelrichter vorfrageweise und vor der angesetzten Hauptverhandlung darüber
befinde, ob die Aufnahme mit seiner rechtsgenüglichen Zustimmung zustande gekommen
sei (act. B 3/77). Der Einzelrichter lehnte mit Verfügung vom 12. Januar 2017 den Antrag
Seite 4
ab und erklärte, das Gericht werde erst im Rahmen des Endentscheids über diese Frage
entscheiden (act. B 3/78). Der Einzelrichter vereinigte am 9. Februar 2017 (act. B 3/79)
die Verfahren SE3 16 4 (A___) und SE3 16 5 (C___). Die Hauptverhandlungen in den
Verfahren SE3 16 4 (act. B 3/84) und SE3 16 5 (act. B 3/87) fanden am 27. Februar 2017
statt. Das Urteil im Verfahren gegen A___ (SE3 16 4) wurde dem Beschuldigten im
Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet (act. B 3/84).
Das Dispositiv wurde am 2. März 2017 versandt (act. B 3/90) und dem Verteidiger des
Beschuldigten am 3. März 2017 zugestellt (act. B 3/92). Am 13. März 2017 meldete RA
AA___ rechtzeitig die Berufung an (act. B 3/95A).
C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2017 (SE3 16 4) wurde
A___ der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen. Er wurde zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 1‘800.00) und zu
einer Busse von CHF 300.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Tagen) verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben,
unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der
Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von
total CHF 1‘380.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt und dieser verpflichtet, der
Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘296.10 zu bezahlen.
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird
verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.
D. Schriftenwechsel
a) Gegen das Urteil vom 27. Februar 2017, dessen Zustellung an RA AA___ in
begründeter Ausfertigung am 10. April 2017 erfolgt war (act. B 3/103), reichte dieser
mit Eingabe vom 1. Mai 2017 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein. Darin stellte
er, nebst den eingangs angeführten Rechtsbegehren, folgende
Vorfragen/Beweisanträge:
1. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Tonaufnahmen, worauf sich die Verurteilung stützt, unrechtmässig erhoben wurden und nicht verwertbar sind.
2. Sofern das angerufene Gericht von einer Verwertbarkeit der Tonaufnahmen eingeht, ist in Anwendung von Art. 20 StGB ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Seite 5
b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 3. Mai 2017 (act. B 4) wurde den
Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,
wovon diese keinen Gebrauch machten.
c) Die Parteien wurden am 27. Oktober 2017 zur mündlichen Hauptverhandlung vom
3. April 2018 vorgeladen (act. B 6).
d) Mit Eingabe vom 6. November 2017 (act. B 8) stellte RA CC___ den Antrag, dass
die CD mit der von der Privatklägerin erstellten Tonaufnahme zu den Akten und vom
Gericht vorgängig zur Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen, eventualiter
anlässlich der Hauptverhandlung selber abgespielt werde. Zudem warf er die Frage
auf, ob das Verfahren O1S 17 8 nicht vor dem Verfahren O1S 17 6 durchgeführt
werden sollte, da die Frage des unbefugten bzw. befugten Aufnehmens von
Gesprächen für das Verfahren O1S 17 6 von erheblicher Bedeutung sei und daher
vorgängig geklärt sein sollte.
e) Das vom Berufungskläger ausgefüllte Formular „Befragung zur Person/Angaben zu
Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ datiert vom 6. November 2017 (act. B
10 und B 9).
f) RA AA___ teilte am 19. Dezember 2017 mit, dass er vorerst keine Beweisanträge
stelle (act. B 12).
g) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. Dezember 2017 (act. B 14) an RA
CC___ wurde bestätigt, dass sich die CD mit der Tonaufnahme von C___ bei den
Akten befinde. Den Antrag, dass die CD vom Gericht vorgängig zur
Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen sei, werde abgewiesen, da anlässlich
der Hauptverhandlung vorfrageweise über die Frage der Verwertbarkeit dieser CD
zu entscheiden sei. Das Eventualbegehren, dass die CD anlässlich der
Hauptverhandlung abgespielt werde, hänge davon ab, wie das Gericht diese Frage
entscheide. Auch der Antrag, zunächst die Verhandlung im Verfahren O1S 17 8
durchzuführen, werde abgewiesen, da im Verfahren O1S 17 6 die Frage der
Verwertbarkeit der Tonaufnahme als Vorfrage behandelt, beraten und der Entscheid
des Gerichts unverzüglich bekannt gegeben werde.
h) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 3. April 2018 in Anwesenheit des
Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Privatklägerin und deren
Rechtsvertreters statt. RA AA___ stellte als Vorfrage folgenden Antrag (act. B 18, S.
Seite 6
2): „Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Tonaufnahmen, worauf sich die
Verurteilung stützt, unrechtmässig erhoben wurden und nicht verwertbar sind.“ RA
CC___ stellte folgendes Begehren (act. B 18, S. 3): „Die fragliche Tonaufnahme, auf
welcher die üblen Beschimpfungen des Beschuldigten zu hören sind, ist im
vorliegenden Verfahren verwertbar.“ Der Entscheid des Gerichts über die von RA
AA___ gestellte Vorfrage wurde den Parteien anschliessend an die Beratung des
Gerichts vom Vorsitzenden mündlich eröffnet und kurz begründet. Der Vorsitzende
gab bekannt, das Gericht verfüge einen Augenschein und werde sich die
Örtlichkeiten anschauen zum Thema Öffentlichkeit des Gesprächs. Es werde ein
Beweisbeschluss ergehen im Rahmen der Vorfrage (act. B 18, S. 6).
i) Mit Beschluss vom 3. April 2018 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass am
26. Juni 2018 in E___, D___ 0002 und Umgebung, ein Augenschein durchgeführt
werde. Nach Durchführung des Augenscheins werde die Berufungsverhandlung
fortgesetzt (act. B 19). Der Augenschein fand in Anwesenheit von A___ und dessen
Verteidigers, StA B___ sowie C___ und deren Rechtsvertreters statt (act. B
21+22/1-4).
j) Innert der vom Gericht angesetzten Frist zur Einreichung eines Gesuchs um
Protokollberichtigung (act. B 23) teilte RA AA___ mit, bei den Feststellungen zum
Bild Nr. 1 auf Seite 2 habe sich ein Fehler eingeschlichen. Das Gebäude
Assekuranz Nr. 0001 werde nicht von A___ bewohnt. Es sei korrekt, dass es ihm
gehöre und bewirtschaftet werde (act. B 27; B 28). Das Augenscheinprotokoll vom
26. Juni 2018 wurde entsprechend berichtigt (act. B 29 und B 30).
k) Die Fortsetzung der mündlichen Hauptverhandlung fand am 8. Januar 2019 in
Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Privatklägerin
und deren Rechtsvertreters statt. Das Gericht entschied vorfrageweise, dass die
Tonaufnahme verwertbar sei und der Rahmen, in dem die Äusserungen gefallen
seien, öffentlich sei. Im Beweisverfahren wurde zunächst der Beschuldigte befragt
und anschliessend die Tonaufnahme abgespielt. Sodann stellte RA AA___ den
Antrag auf Befragung von C___ zum Thema Tonaufnahmen und RA CC___ im
Sinne eines Eventualbegehrens für den Fall, dass behauptet werden sollte, die
Tonaufnahme sei manipuliert, die Einholung eines entsprechenden Gutachtens. Das
Gericht liess den Antrag auf Befragung von C___ zu, wies jedoch denjenigen auf
Einholung eines Gutachtens im Moment ab. Danach fand die Befragung von C___
statt. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung (act. B 37).
Seite 7
Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - k vorstehend
angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen des Gerichts
1. Formelles
1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1.1 zur örtlichen und sachlichen
Zuständigkeit kann verwiesen werden.
Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf
die Art. 26 und 27 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist
das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen
Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere
beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts).
1.2 Strafantrag
Wie die Vorinstanz in deren Erwägung 1.2 zutreffend festgehalten hat, ist die
Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nur auf Antrag strafbar. Ein rechtzeitig
gestellter Strafantrag von C___ liegt vor (act. B 3/2).
1.3 Legitimation des Beschuldigten und Berufungsklägers
Die Legitimation des durch den vorinstanzlichen Schuldspruch beschwerten
Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich ohne weiteres aus Art. 382
Abs. 1 StPO i.V. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO.
1.4 Noven
Vorliegend sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt
sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO, da es sich bei der Beschimpfung im
Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB um ein Vergehen
handelt
Seite 8
1.5 Vorfrage der Verwertbarkeit der Audioaufnahme und der Einvernahmeproto-
kolle / Verletzung von Art. 179ter StGB / Nichtöffentlichkeit des Gesprächs
Der Berufungskläger lässt vorbringen, sein Stall sei sehr abgeschieden gelegen.
Das Gespräch und die Äusserungen seien nicht an die Allgemeinheit gerichtet
gewesen, sondern nur an einen in personeller Beziehung abgegrenzten Kreis (C___
und A___). Der am Stall des Berufungsklägers vorbeiführende Wanderweg sei nicht
stark frequentiert. Am Tag des Augenscheins sei trotz schönem Wetter und idealen
Wandertemperaturen nicht ein einziger Wanderer vorbeigelaufen. Wanderer
würden, wenn überhaupt, nur am Wochenende vorbeikommen. Ausserdem würden
diese praktisch immer von Westen her kommen, also von der Seite, wo gemäss
Augenschein freie Sicht bestehe und kein Überraschungsbesuch/Überraschungs-
zuhörer drohe. Es treffe nicht zu, dass die Chancen 50 zu 50 stehen würden, dass
jemand von Osten oder von Westen komme. Man müsse nicht damit rechnen, dass
jemand von Osten komme. Die seltenen Wanderer würden zudem erst gegen Mittag
oder Nachmittag vor dem Gebäude des Berufungsklägers vorbeigehen. Am
angeblichen Deliktszeitpunkt, Mittwoch, 10. September 2014, 10.00 Uhr, habe der
Berufungskläger nicht mit Wanderern rechnen müssen. Zwischen 8.15 und 9.45 Uhr
sei die Wahrscheinlichkeit äusserst klein, wenn nicht gar auszuschliessen. Es sei
keine Ferienzeit gewesen und gutes Wanderwetter sei aktenmässig nicht erstellt.
Sowohl die Wanderempfehlung Kulturspur Appenzellerland als auch die
Beschreibung der Schweizerfamilie für ihre Familienfeuerstelle würden die
Wanderroute von F___ bzw. G___ her nach E___ vorschlagen, d.h. wenn Wanderer
kommen würden, dann von Westen her. Es treffe nicht zu, dass häufig im D___
geparkt werde, um zum Grillieren zur Schweizerfamilien-Feuerstelle zu gelangen.
Zum strittigen Tatzeitpunkt seien keine Zeugen zugegeben gewesen. Der
Berufungskläger habe davon ausgehen dürfen, dass seine Äusserungen, selbst
wenn sie lautstark erfolgt seien, nicht von einem Dritten hätten gehört werden
können. Die Situation sei so gewesen, dass sich der Beschuldigte auf seinem
Privatgrundstück befunden habe. Dies sei damit zu vergleichen, dass im
Gerichtssaal ein Gespräch geführt werde und die Türe in den Gang hinaus offen
stehe. Damit werde das Gespräch nicht öffentlich. Im vorliegenden Fall handle es
sich somit um ein nichtöffentliches Gespräch.
Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, der Augenschein vom 26. Juni 2018
habe deutlich gemacht, dass die Entfernung zwischen dem Berufungskläger und ihr
29 Meter betragen habe und vom seinerzeitigen Standort des Berufungsklägers aus
in Richtung des seinerzeitigen Standortes der Berufungsbeklagten 2 gerufene Worte
Seite 9
dort gut hör- und verstehbar gewesen seien. Der Weg, auf dem die
Berufungsbeklagte 2 seinerzeit gestanden habe, sei in Richtung Westen zwar gut
einsehbar. Es sei aus der Ostrichtung aber jederzeit und für jemanden, der am
fraglichen Stalleingang stehe, nicht vorzeitig erkennbar (toter Winkel), ob Wanderer
oder Spaziergänger erscheinen könnten. Dort wo der Weg und die Südfassade des
Stalles sich schneiden würden, seien vom fraglichen Stalleingang her gesprochene
Worte aufgrund der etwas grösseren Distanz von 34 Metern zwar etwas leiser, aber
ebenfalls noch gut verständlich hörbar. Wanderer würden mit dem Auto auf den
Parkplatz fahren und ab dort laufen. Es würden also sicher 50 % der Wanderer von
Osten her kommen. Es würden immer von beiden Seiten Wanderer vorbeilaufen.
Der ganze Teil dort sei schlicht öffentlich. Es sei somit erstellt, dass die
Beschimpfungen des Berufungsklägers in der Öffentlichkeit stattgefunden hätten.
Jeder andere Spaziergänger, der sich von Osten her auf dem Weg aus dem toten
Winkel heraus bewegt hätte, was an einem Mittwoch zwischen 8.45 und 9.15 Uhr
durchaus möglich gewesen wäre, hätte die Beschimpfungen ohne Weiteres hören
können. Diese Zeit sei eine klassische “Hundespazierzeit“. An diesem Ort befinde
man sich quasi auf offenem Feld und wer hier so laut rufe, dass man es 29 bzw. 34
Meter entfernt noch problemlos hören und verstehen könne, der tue dies nicht mehr
in einem nichtöffentlichen Gespräch, womit die Tatbestandsmässigkeit von Art.
179ter StGB entfalle. Es müsse ein objektivierter Massstab angesetzt werden. Damit
sei die Aufnahme in jedem Fall verwertbar. Man könne nicht einfach aus dem
Garten heraus auf 30 Meter hinaus in die Öffentlichkeit herausschreien und dann
sagen, es sei ein nichtöffentliches Gespräch gewesen. Würde man der Auffassung
des Berufungsklägers folgen, dann gäbe es die Öffentlichkeit praktisch gar nicht
mehr. Im Übrigen wäre er sich nicht ganz sicher, ob das Gespräch nicht öffentlich
wäre, wenn hier im Gerichtssaal die Türe offenstehen würde.
Zu klären ist, ob sich die Berufungsbeklagte 2 mit der Aufnahme von Äusserungen
des Berufungsklägers mit ihrem Handy des unbefugten Aufnehmens von
Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB schuldig gemacht hat. Ist dieser
Tatbestand erfüllt, müsste gestützt auf Art. 141 StPO vorfrageweise über die
Verwertbarkeit der Tonaufnahme im vorliegenden Strafverfahren entschieden
werden. Hat sich die Berufungsbeklagte 2 jedoch nicht nach Art. 179ter StGB strafbar
gemacht, ist die Verwertbarkeit der Aufnahme ohne weiteres möglich.
Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung
der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179ter StGB). Art.
Seite 10
179ter StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. Der Einzelne soll sich in diesem
Bereich frei äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte
Gespräch ohne seinen Willen von einem Dritten mit einem Abhörgerät abgehört
oder auf einen Tonträger aufgenommen wird (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2).
Im Vordergrund steht für das Gericht beim Tatbestand von Art. 179ter StGB das
Tatbestandselement der Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit des Gesprächs (act.
B 18, S. 6; B 19). Zu diesem Thema führte das Obergericht am 26. Juni 2018 vor
Ort einen Augenschein durch (act. B 21+22/1-4; B 29). Die Vorinstanz gelangte in
Erwägung 2.5 ihres Urteils zur Auffassung, wegen der sehr abgeschiedenen Lage
des Stalls des Berufungsklägers und aufgrund dessen, dass zur fraglichen Zeit
keine Zeugen zugegen gewesen seien, habe der Berufungskläger davon ausgehen
dürfen, dass seine Äusserungen nicht noch von Dritten hätten mitangehört werden
können. Einen Augenschein am Tatort führte sie nicht durch. Daraus kann
geschlossen werden, dass es die Vorinstanz als massgebend erachtete, dass zur
Zeit des Vorfalls keine Drittperson in der Nähe war. Für das Obergericht stellt sich
jedoch die Frage, ob es unter Umständen nicht bereits genügen kann, dass eine
unbeteiligte Person hätte vorbeikommen und die Äusserungen des
Berufungsklägers mitanhören können.
In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Tatbestände, die Öffentlichkeit als
strafbegründendes Element voraussetzen, liegt eine tatbestandsbezogene
Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit nahe (BGE 130 IV 111 E. 4.2; 133 IV
149 E. 3.2.2). ANDREAS DONATSCH verweist zu dem in Art. 179ter StGB verwendeten
Begriff „nichtöffentlich“ auf Art. 179bis StGB (in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 179ter StGB). Nichtöffentlich sei das
Gespräch, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist und nur in einem in
personeller Beziehung abgegrenzten Kreis gehört werden könne (ANDREAS
DONATSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 179bis StGB). Nach ANDREAS DONATSCH ist die auf
der Strasse oder in einem Café in normaler Lautstärke gehaltene Zwiesprache nicht
öffentlich (Jositsch [Hrsg.], Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 424).
STRATENWERTH/WOHLERS betonen, es komme darauf an, ob die Kommunikation
innerhalb eines abgeschlossenen Personenkreises stattfinde, was dann
anzunehmen sei, wenn die Kenntnisnahme durch Aussenstehende besondere
Massnahmen oder Anstrengungen erforderlich mache. Insoweit sei dann auch der
Ort, an dem das Gespräch geführt werde, von Bedeutung (Handkommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 179bis StGB).
TRECHSEL/LIEBER vertreten die Meinung, nicht öffentlich sei das Gespräch, wenn es
Seite 11
nach begründeter Erwartung der Gesprächsteilnehmer ohne Einsatz technischer
Hilfsmittel nicht mitgehört werden könne (in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 179bis StGB; Entscheid des
Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. Februar 2010, in: SG GVP 2010
Nr. 100). Das Bundesgericht führte zu Art. 179bis StGB aus, der öffentliche oder nicht
öffentliche Charakter eines Gesprächs hänge auch wesentlich davon ab, ob es in
einem privaten oder allgemein zugänglichen Umfeld stattfinde (BGE 133 IV 249 E.
3.2.2). So hat es ein Gespräch als nichtöffentlich bezeichnet, welches in einem
zahntechnischen Labor geführt wurde, in welchem sich einzig dessen Inhaber und
seine Angestellte aufhielten, und damit in einem privaten Umfeld. Daran ändere
nichts, dass die Tür des Labors zum Treppenhaus des Geschäftsgebäudes
zunächst ganz und danach noch eine Handbreit offen gewesen sei (BGE 133 IV 149
E. 3.2.3). In einem weiteren Entscheid zu Art. 179bis StGB beurteilte das
Bundesgericht das aufgenommene Gespräch ebenfalls als nichtöffentlich. Die
Gespräche hätten im Garten der Beschwerdegegner stattgefunden und hätten wohl
vom Beschwerdeführer, aber nicht von beliebigen Drittpersonen auf den in der Nähe
vorbeiführenden Quartierstrassen mitgehört werden können (Urteil des
Bundesgerichts 6P.79/2006/6S.162/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 6.). Die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hielt zu Art.
179ter StGB fest, die Privatheit der Örtlichkeit ergebe sich in der Regel aus dem
Umstand, dass der Ort nicht frei zugänglich sei, sondern nur einem begrenzten
Personenkreis offenstehe; dies treffe z. B. für die eigene Wohnung, das
Hotelzimmer oder das Fahrzeug zu (Beschluss 2013 388 vom 31. März 2013 E.
3.2). In einem Entscheid zu Art. 179bis StGB führt die Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern aus, es treffe zu, dass sich die
Quartierstrasse und das Trottoir sowie die Terrassen anderer Wohnungen in
unmittelbarer Nähe zum Parkplatz, wo das Gespräch stattgefunden habe, befinden
würden. Dieser Umstand alleine mache das Gespräch aber noch nicht öffentlich.
Der Ort, an welchem ein Gespräch geführt werde, sei nur eines von mehreren
Kriterien. Das Gespräch habe um die Mittagszeit stattgefunden. Es seien keine
weiteren Personen auf dem Video erkennbar. Wie auch aus der Einvernahme des
damals beigezogenen Polizisten hervorgehe, sei es sehr kalt an diesem Tag
gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich Personen auf den
Terrassen befunden hätten. Nach Durchsicht der Videodatei komme die Kammer
zudem zum Schluss, dass die Unterhaltung nicht in lautstarkem Ton geführt worden
sei. Es habe deshalb keinen Grund gegeben, davon auszugehen, dass beliebige
Dritte das Gespräch mühelos hätten mitanhören können. Der Beschwerdeführer
habe sich unmittelbar bei seinem Auto befunden. Es habe sich um den Austausch
Seite 12
zwischen Vater und Sohn über die Situation gehandelt (Beschluss 16 379 vom
1. Mai 2017 E. 6.3).
Der vom Obergericht am 26. Juni 2018 im Weiler D___ in E___ beim Gebäude
Assekuranz Nr. 0001 durchgeführte Augenschein hat folgendes ergeben:
Der Berufungskläger stand nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der
Berufungsbeklagten 2 während des behaupteten Vorfalls vom 10. September 2014
im Türrahmen seines Stalleinganges (Standort 2; act. B 29, S. 5 Bild Nr. 5),
während dem sich die Berufungsbeklagte 2 auf dem öffentlichen Wanderweg
befand, der südlich am Gebäude Assekuranz Nr. 0001 vorbeiführt (Standort 3; act.
B 29, S. 7 Bild Nr. 8; S. 6 Bild Nr. 6; S. 9 Bild Nr. 10). Die Messung zwischen den
Standorten 2 und 3 ergab eine Entfernung von 29 Metern (act. B 29, S. 7 ff.). Die
Entfernung zwischen dem Standort 2 und dem Schnittpunkt der Flucht der südlichen
Stallfassade mit dem Wanderweg östlich des Gebäudes beträgt 34 Meter (Standort
4; act. B 29, S. 10 Bild Nr. 11). Der sichttote Bereich ist in Beilage 2 zum Protokoll
des Augenscheins mittels Schraffierung gekennzeichnet (act. B 22/2). In der Folge
wurde ein Hörtest mit einem Handy des Typs iPhone 5s, den die Berufungsbeklagte
gemäss ihren Angaben damals verwendete, durchgeführt. Die Aufnahme der von
Oberrichter Fischer am Standort 2 gesprochenen Worte durch den Vorsitzenden
Kobler am Standort 3 mit dem Handy war gemäss Feststellung des Vorsitzenden
gut hörbar. Die anwesenden Parteien widersprachen dieser Feststellung nicht (act.
B 29, S. 12). Ein weiterer Hörtest mit dem Handy wurde an den Standorten 2 und 4
vorgenommen, indem Oberrichter Fischer am Standort 2 wiederum von 1 bis 10
zählte und der Vorsitzende Kobler dies am Standort 4 mit dem Handy aufnahm. Der
Vorsitzende stellte fest, dass die Worte von Oberrichter Fischer leicht schwächer als
am Standort 3, aber immer noch gut hörbar waren. Auch dies wurde von den
anwesenden Parteien akzeptiert (act. B 29, S. 13). Im Übrigen findet sich eine
Übersicht über die Standorte 1 bis 4 in act. B 22/1 sowie ein Ortho-Foto des
Gebäudes Assekuranz Nr. 0001 mit Umgebung in act. B 22/3). Die beiden am
Augenschein erstellten Sprachaufnahmen befinden sich als act. B 22/4 auf einem
USB Speicherstick bei den Akten.
Gestützt auf die am Augenschein gemachten Feststellungen sowie weitere Kriterien
kommt das Obergericht zum Schluss, dass die vom Berufungskläger an die
Berufungsbeklagte 2 gerichteten Äusserungen nicht als nichtöffentliches Gespräch
im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren sind. Von Bedeutung ist zunächst,
dass sich die Berufungsbeklagte 2 während des behaupteten Vorfalls auf einem
öffentlichen Wanderweg befand, also in einem allgemein zugänglichen Umfeld (act.
Seite 13
B 29, Bild Nr. 3 „Wanderwegzeichen“). Bezüglich des Wanderwegs anzumerken ist,
dass es sich dabei um einen besonderen Wanderweg handelt, nämlich um einen
Teil der touristisch vermarkteten „Kulturspur Appenzellerland 22“ (act. B 29, Bild Nr.
4; B 33/2). Auf demselben Wegweiser findet sich auch ein Hinweis auf eine
„Schweizerfamilie-Feuerstelle“, welche ebenfalls über diesen Wanderweg erreichbar
ist (act. B 33/1). Zweifellos hätten deshalb von Osten und von Westen her jederzeit
beliebige Dritte - Wanderer oder Velofahrer - vorbeikommen können (act. B 29,
Bilder Nr. 1-4). Zudem zeigte der Hörtest am 34 Meter entfernten Standort 4, dass
eine Drittperson die Äusserungen des Berufungsklägers ohne weiteres hätte
mithören können. Denn solange sie sich im sichttoten Bereich befunden hätte, hätte
der Berufungskläger sie nicht wahrnehmen und folglich auch nicht mit einem
sofortigen Gesprächsabbruch reagieren können. Ferner spricht auch die erhebliche
Distanz von 29 Metern zwischen den beiden Beteiligten während des Vorfalls gegen
ein nichtöffentliches Gespräch. Die Parteien standen mitnichten in geringer Distanz
im „Zwiegespräch“ beieinander. Äusserungen, welche sich nun aber an eine Person
richten, welche sich 29 Meter weit entfernt auf einem öffentlichen Wanderweg
befindet, erfolgen klar nicht mehr innerhalb eines abgeschlossenen
Personenkreises bzw. in einem privaten Umfeld. Im Gegenteil durfte der
Berufungskläger bei dieser Ausgangslage nicht damit rechnen, dass nur die
Berufungsbeklagte 2 seine Äusserungen hören konnte. Ausserdem war an der von
der Berufungsbeklagten 2 behaupteten Tatzeit 8.45 bis 9.15 Uhr jederzeit mit
Wanderern oder spazierenden Hundehalterinnen und –haltern zu rechnen; dies
auch an einem Mittwoch. Im Weiteren ist zu bemerken, dass Wanderwege in der
Regel immer von beiden Richtungen her begangen werden. Umso mehr gilt dies
vorliegend, denn gerade wegen des öffentlichen Parkplatzes im D___ handelt es
sich bei der Begehung von Osten her um eine attraktive Ausflugsvariante. Dass
offenbar zur Tatzeit keine Drittperson zugegen war, vermag nach Ansicht des
Obergerichts den im Rahmen einer Gesamtwürdigung klar zu bejahenden
Öffentlichkeitscharakter des Gesprächs nicht zu widerlegen. Die Berufungsbeklagte
2 hat sich folglich nicht des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von
Art. 179ter StGB schuldig gemacht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Berufungsbeklagten 2
aufgenommenen Äusserungen des Berufungsklägers und demzufolge auch die
davon angefertigte Tonaufnahme (act. B 3/75.2) nicht rechtswidrig erlangt wurden
und somit im vorliegenden Verfahren verwertbar sind.
Seite 14
2. Materielles
2.1 Beschimpfung (Art. 177 StGB)
2.1.1 Beweistauglichkeit der Tonaufnahme
Der Berufungskläger lässt geltend machen, C___ habe heute selber gesagt, dass
sie nach dem Gang zur Polizei nach Hause gegangen sei und die CD habe brennen
lassen. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass eine andere Aufnahme als
diejenige vom 10. September 2014 eingereicht worden sei. Schwierig
nachzuvollziehen sei auch, wieso die Polizistin, welche die Anzeige aufgenommen
habe, das iPhone nicht als Beweissicherungsmittel zurückbehalten habe. Die
Aufnahme könne nicht von einem Morgen stammen. Man habe gehört, dass die
Kühe im Stall gewesen seien. Dies sei schlicht um 10.00 Uhr morgens nicht
möglich, denn die Kühe würden morgens um 8.00 Uhr auf die Weide gelassen. Der
Berufungskläger sei der Ansicht, dass es auch durchaus sein könne, dass diese
Tonaufnahme zusammengesetzt sei aus verschiedenen Aufnahmen. Auch dies
müsste letztlich geklärt werden, wenn dies überhaupt möglich sei. Ebenso das
Erstellungsdatum dieser Aufnahme, welches sich wohl nicht klären lasse, weil die
Daten ja auf eine CD überspielt worden seien. Es gebe noch andere Indizien für
verschiedene Aufnahmen von C___ zu verschiedenen Zeitpunkten, auch wenn sie
dies heute bestreite. Aus den Akten ergebe sich, dass C___ in der ersten
Einvernahme am 14. September 2014 keine einzige Beschimpfung namentlich
genannt habe. Zwei Monate später, am 19. November 2014, sei der
Berufungskläger erstmals einvernommen worden von derselben Polizistin, welche
die Anzeige entgegengenommen habe. Sie habe ihm bereits zu Anfang der
Befragung vorgeworfen, er habe „Hure“ und „alte Fotze“ gesagt. Alle anderen
Begriffe, welche im Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts genannt würden,
seien dort nicht Thema. Weshalb halte die Polizistin dem Berufungskläger, ohne
dass ein Begriff aktenkundig sei, Ausdrücke vor? Der Berufungskläger könne sich
das nur so erklären, dass die Polizistin das iPhone mit Frau C___ abgehört und
dann noch gewisse Begriffe im Kopf gehabt habe. Sie habe aber nicht mehr das
Tonband oder die CD, welche eingereicht worden sei, nochmals angehört. Sonst
hätte sie nämlich andere Begrifflichkeiten in die Einvernahme aufgenommen und
insbesondere den Ausdruck „alte Fotze“ nicht verwendet. Der Einzelrichter des
Kantonsgerichts, welcher die Tonaufnahme angehört habe, habe den Ausdruck „alte
Fotze“ nicht ins Urteil aufgenommen. Das heisse, es könne sich theoretisch um zwei
verschiedene Tonaufnahmen handeln. In der Einvernahme vom 4. Dezember 2014,
insbesondere in den Antworten zu den Fragen 12 und 13, spreche C___ von
mehreren Aufnahmen. Sie habe auf die Frage 13, ob sie schon mehrere solche
Seite 15
Tonaufnahmen gemacht habe, gesagt, nein, das sei die erste Aufnahme gewesen.
Nachher habe sie weitere Aufnahmen gemacht bei gleichen Beschimpfungen.
Heute habe die Berufungsbeklagte 2 gesagt, sie habe auch im Nachhinein keine
weiteren Aufnahmen gemacht. Es sei also nicht auszuschliessen, dass hier mehrere
Aufnahmen existieren würden. Somit sei der behauptete Vorfall nicht bewiesen und
auch der Anklagegrundsatz sei verletzt.
Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, solche Hypothesen seien zu
hypothetisch, als dass sie einen normalen Kausalverlauf in Frage stellen könnten.
Die Berufungsklägerin 2 sehe nicht so aus, als ob sie in einem High-Tech-Studio
irgendwelche Aufnahmen zusammenschneiden würde. Als Tatzeit sei nicht 10.00
Uhr genannt, sondern 8.15 bis 9.45 Uhr. Ob die Kühe dann draussen gewesen
seien oder nicht, spiele keine Rolle. Jedenfalls höre man die Kuh im Hintergrund. Es
habe also eine noch in der Nähe auf der Weide gestanden. Dass hier das
Anklageprinzip verletzt worden sein solle, leuchte nicht ein. Dass sich die
Berufungsbeklagte 2 von der Polizei nicht das Handy abnehmen lasse als
Beweissicherung, sei nachvollziehbar. Wenn die Polizistin das iPhone bei der
Anzeigeerstattung sofort behalten hätte, dann würde heute einfach bestritten, dass
es nicht am 10. September 2014 gewesen sei, sondern eine ältere Aufnahme.
Immerhin sei man jetzt soweit, dass es auch nachher noch Aufnahmen gebe, die in
Frage stehen würden und nicht auch vorher gemachte, so dass die vorliegende
somit doch die vom 10. September 2014 sei. Hier liege eine tatbestandsmässige
Beschimpfung vor. Anzufügen sei zu der vom Berufungskläger aufgestellten These
der Provokation, dass auf der Aufnahme kein Knacken, kein Unterbruch zu hören
sei. Es laufe schön durch 2 Minuten lang.
Das Obergericht hat anlässlich der Verhandlung vom 8. Januar 2019 im Gerichts-
saal die im Recht befindliche Sprachaufnahme zweimal abgespielt. Der Wortlaut der
Aufnahme ist im Protokoll der Hauptverhandlung wiedergegeben (act. B 37, S. 8).
Der Berufungskläger wendet ein, möglicherweise sei diese Aufnahme aus
verschiedenen Aufnahmen zusammengesetzt. Der Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten 2 beantragt dazu die Einholung eines Gutachtens. Das
Obergericht hält die Einholung eines Gutachtens zur Frage einer allfälligen
Manipulation bzw. Zusammenschnitts der Aufnahme als nicht erforderlich. Auf der
Sprachaufnahme sind während des Abspielens im Hintergrund deutlich
Kuhglockengeläut, das Muhen von Kühen und Flugzeuggeräusche zu hören. Diese
Umgebungsgeräusche sind während des gesamten, fast zwei Minuten andauernden
Sprechens des Berufungskläger durchgehend und ohne jeden Unterbruch zu hören.
Die Hintergrundgeräusche und auch die Worte des Berufungsklägers sind „wie aus
Seite 16
einem Guss“. In den Akten finden sich zudem keinerlei Anhaltspunkte, welche auf
eine Manipulation der Aufnahme hindeuten würden. Die Aufnahme kann aus diesen
Gründen als authentisch bezeichnet werden.
Ferner macht der Berufungskläger geltend, es könne sich bei der im Recht
liegenden Tonaufnahme um eine Aufnahme eines anderen Vorfalls handeln. Die
Antworten von C___ auf die Fragen 12 und 13 in der Einvernahme vom
4. Dezember 2014 lassen es als möglich erscheinen, dass die Berufungsbeklagte 2
mit ihrem Handy mehrere Aufnahmen von Äusserungen des Berufungsklägers
angefertigt hat (act. B 3/6, S. 3). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
vom 7. Juni 2016 (act. B 3/38, S. 3) erklärte die Berufungsbeklagte 2 auf die Frage
13, ob sie schon mehrere solche Tonaufnahmen gemacht habe: „Nein, das war die
erste Aufnahme. Nachher machte ich weitere bei gleichen Beschimpfungen.“ An
Schranken des Obergerichts gab die Berufungsbeklagte 2 auf die Frage, ob sie
noch weitere Tonaufnahmen von A___ gemacht habe, zur Antwort, bis zu diesem
Vorfall habe sie keine Aufnahmen gemacht. Das sei die einzige. Auf die Frage, ob
sie nach dem 10. September 2014 noch Aufnahmen gemacht habe, antwortete sie
mit „nein“ (act. B 37, S. 9). Im Parallelverfahren O1S 17 8 sagte C___ ebenfalls aus,
sie habe vor diesem Vorfall keine Gespräche mit A___ aufgenommen. Nachher
auch nicht, aber sie habe ihm das Handy oft so gezeigt, aber keine Aufnahmen
gemacht (O1S 17 8; act. B 26 S. 6 ff.). Zu Recht weist der Berufungskläger deshalb
darauf hin, dass sich hier die Aussagen der Berufungsbeklagten 2 widersprechen.
Jedoch kann aus den Aussagen geschlossen werden, dass es sich bei der
Aufnahme vom 10. September 2014 um die erste gehandelt hat. Zu fragen ist
deshalb, ob die bei den Akten befindliche Sprachaufnahme tatsächlich den Vorfall
vom 10. September 2014 wiedergibt oder allenfalls einen späteren? Die
Berufungsbeklagte 2 sagte an der Hauptverhandlung im Verfahren O1S 17 8 aus,
sie sei am Sonntag, 14. September 2014, bei der Kantonspolizei auf dem Posten
E___ gewesen. Die Polizistin und ihr Kollege hätten die Aufnahme in ihrer
Anwesenheit angehört und gesagt, sie solle in einem Laden im F___ eine fachliche
Aufnahme machen lassen. Sie habe das dann gemacht und die Aufnahme am
Montagvormittag, 15. September 2014, der Polizistin abgegeben (O1S 17 8; act. B
26, S. 7). Der von der Berufungsbeklagten 2 glaubwürdig und nachvollziehbar
geschilderte Ablauf der Ereignisse zwischen Anzeigeerstattung und Einreichung der
Tonaufnahme wird dadurch gestützt, dass sich auf der CD mit der Sprachaufnahme
die Information „Kundenaufnahme 15. September 2014“ befindet. Dieses Datum
spricht für die Version der Berufungsbeklagten 2 und somit dafür, dass es bei der
eingereichten CD tatsächlich um die von den Polizisten am Vortag angehörten
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Sprachaufnahme handelt. Aufgrund dessen kann von einem Beweisverfahren zu
diesem Thema abgesehen werden und der Einwand des Berufungsklägers erweist
sich als unbegründet.
Das Vorbringen des Berufungsklägers, die Aufnahme könne nicht von einem
Morgen stammen, da man auf der Aufnahme gehört habe, dass die Kühe im Stall
gewesen seien, diese aber morgens um 8.00 Uhr auf die Weide gelassen würden,
ist unbehelflich. Aus dem auf der Sprachaufnahme zu hörenden Muhen ergibt sich
nicht schlüssig, ob sich die Kühe im Zeitpunkt der Aufnahme im Stall, auf dem
Stallvorplatz, beim Trinken am Brunnen oder auf der Weide vor dem Stall befunden
haben. Somit kann daraus nichts abgeleitet werden, das dafür sprechen würde,
dass die fragliche Tonaufnahme nicht den Vorfall vom 10. September 2014
wiedergibt.
Festzuhalten ist sodann, dass der Berufungskläger vor Obergericht nicht bestritten
hat, dass er selbst es ist, der auf der fraglichen Tonaufnahme zu hören ist. Zudem
macht er im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend, er habe die in der
Aufnahme zu hörenden Ausdrücke zu seinen Tieren gesagt. Zusammenfassend
wird festgehalten, dass für die Beurteilung des Vorfalls vom 10. September 2014 auf
die von der Berufungsbeklagten 2 eingereichten Tonaufnahme abgestellt werden
kann, vorbehältlich einer – nachfolgend zu prüfenden - Verletzung des
Anklagegrundsatzes. Soweit vom Berufungskläger im Zusammenhang mit den
vorstehend beurteilten Einwänden eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend
gemacht wurde, entfällt die Prüfung, da sich die Einwände als unbegründet
erwiesen haben.
2.1.2 Anklagegrundsatz
Der Berufungskläger lässt vorbringen, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Gemäss
Strafbefehl stehe eine Tat vom 10. September 2014 zur Diskussion, die Uhrzeit
werde darin nicht genannt. Gemäss Strafbefehl vom 16. Juni 2015 seien zwei
Ausdrücke angeklagt. Es gehe um den Begriff „Hure“ und „alte Fotze“. Die
Vorinstanz habe aber den Berufungskläger verurteilt wegen „Fuzi“, „Usländeribabe“,
„Usländerhuer“ und „Huere“. Diese Ausdrücke seien so aber nicht angeklagt.
Die Berufungsbeklagte 2 lässt ausführen, das Anklageprinzip sei natürlich zu
beachten. Aber wenn man jetzt hingehe und sage, es sei letztlich nicht erstellt, in
welcher Sekunde die Beschimpfung stattgefunden habe, dann strapaziere man den
Schutz des Anklageprinzips.
Seite 18
Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Danach kann eine Straftat
nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte
Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht
Anklage erhoben hat. Die Anforderungen an die Anklageschrift werden in Art. 325
StPO konkretisiert. Danach hat die Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau
die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort,
Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Entscheidend
ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt
und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung
richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten in den Orts-, Zeit-
oder Personenangaben beeinträchtigen dieses Erfordernis allerdings – immer unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände – nicht und führen nicht zur
Unbeachtlichkeit der Anklage bzw. zum Freispruch (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1268).
Im Strafbefehl gegen A___ vom 16. Juni 2015 ist das Datum, an welchem die
behauptete Beschimpfung stattfand, angegeben, die Uhrzeit fehlt jedoch (act. B
3/22). Aufgrund des im Strafbefehl zweifelsfrei und genau umschriebenen
Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger auch ohne die
Zeitangabe ausreichend darüber informiert ist, was ihm konkret vorgeworfen wird.
Jedenfalls hat er nicht geltend gemacht, dass ihm durch die im Strafbefehl nicht
genannte Uhrzeit eine umfassende Vorbereitung der Verteidigung verunmöglicht
worden wäre. Anzufügen ist, dass der Verteidiger des Berufungsklägers vor
Obergericht ebenfalls Ausführungen zur Tatzeit gemacht hat. Eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes liegt nach Ansicht des Obergerichts deshalb nicht vor.
Bezüglich der Rüge, die Ausdrücke, wegen der der Berufungskläger verurteilt
worden sei, seien nicht angeklagt gewesen, trifft zu, dass im Strafbefehl vom
16. Juni 2015 - und damit in der Anklageschrift - lediglich die Wörter „Hure“ und „alte
Fotze“ aufgeführt sind. Zutreffend ist zudem, dass der Einzelrichter des
Kantonsgerichts wegen der Ausdrücke „Fuzi“, „Usländeribabe“, „Usländerhuer“ und
„Huere“ den Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt erachtete. Diese Ausdrücke
sind mit Ausnahme des Wortes „Huere“ nicht angeklagt. Jedoch ist der
Anklagegrundsatz zumindest bezüglich „Huere“ erfüllt und damit nachfolgend zu
prüfen, ob sich der Berufungskläger mit diesem Wort der Beschimpfung im Sinne
von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
Seite 19
2.1.3 Objektiver und subjektiver Tatbestand
Der Berufungskläger hat vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts ausführen
lassen, die Staatsanwaltschaft komme in ihrem Schlussbericht zum Ergebnis, dass
beweismässig ein Geständnis vorliege. Diese Schlussfolgerung sei falsch. Der
Berufungskläger habe an der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nur
gesagt, dass er möglicherweise gewisse Kraftausdrücke gegenüber seinen Tieren
verwendet habe. Er habe auch gesagt, dass er sich an dieses Gespräch nicht
erinnern könne. Ein Geständnis liege jedenfalls nicht vor. Dem Berufungskläger
werde vorgeworfen, das Wort „Hure“ verwendet zu haben. Es sei jedoch nicht
unüblich, dass man dieses Wort als Adjektiv verwende, z. B. du „huere Aff“, „huere
seich“. Ausserdem gebe die Tonaufnahme nur einen Teil des Gesprächs wieder.
Man wisse nicht, ob zuvor eine Provokation erfolgt sei.
Die Berufungsbeklagte 2 lässt vor Obergericht vorbringen, dass es sich bei den
aufgenommenen Äusserungen „Fuzi“, „Usländerbabe“, „Usländerhuer“, „Huere“ und
„alti Fotze“ um übelste und absolut niveaulose Beschimpfungen handle, bedürfe
wohl keiner weiteren Erklärung. Dass die Aussagen vom Berufungskläger
stammten, sei ebenfalls erstellt. Während der Berufungskläger in seiner
Einvernahme vom 19. November 2014 bei der Polizei noch habe bestreiten wollen,
dass er die aufgenommenen Beschimpfungen ausgesprochen habe, habe er sich in
der Folge darauf verlegt, dass er diese gegenüber seinem Hund (einem Rüden!)
oder gegenüber seinen Kühen geäussert haben wolle. Dies seien klarerweise
Schutzbehauptungen. Heute habe der Berufungskläger nicht bestritten, dass er es
gewesen sei, der diese Beschimpfungen gemacht habe. Die Tatbestandsmässigkeit
der Beschimpfungen sei damit erstellt. Ausserdem wolle der Berufungskläger
weissmachen, dass er ganze 2 Minuten lang auf eine Provokation reagiert haben
wolle, was schlicht nicht glaubwürdig sei.
Wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung)
durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird,
auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB;
FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 177
StGB). Objektiv ist erforderlich, dass der Täter seine Verachtung des Betroffenen
kundtut, ihn „dem Schimpf und der Schande preisgibt“ (ANDREAS DONATSCH,
Strafrecht III, a.a.O., S. 412 ff.). Das negative Urteil muss den sittlich-menschlichen
Wert des Angegriffenen betreffen (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 412
ff.). Im Weiteren wird auf die in der vorinstanzlichen Erwägung 3.4 aufgeführte
Rechtsprechung zu Art. 177 StGB verwiesen.
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Die im Gerichtssaal abgespielte Tonaufnahme zeigt, dass der Berufungskläger die
Berufungsbeklagte 2, nebst einigen anderen Ausdrücken, welche jedoch nicht
angeklagt sind, mehrmals mit „Huere“ betitelt hat. Für das Obergericht steht damit
ohne weiteres fest, dass er mit diesem Wort die Berufungsbeklagte 2 in deren Ehre
verletzt hat, indem er ihr damit seine Verachtung kundgetan und sie in ihrer
Persönlichkeit herabgewürdigt hat. Wie in vorstehender Erwägung 2.1.1 erwähnt,
bringt der Berufungskläger vor Obergericht nicht vor, die Äusserungen auf der CD
stammen nicht von ihm. Ebenfalls hat er nicht mehr vorgebracht, er habe die in der
Aufnahme zu hörenden Ausdrücke zu seinen Tieren gesagt. Beide Vorbringen sind
offensichtliche Schutzbehauptungen, welche nicht zu hören sind. Diesbezüglich
kann auf die zutreffenden Erwägungen 3.5 der Vorinstanz verwiesen werden. Das
Argument, dass man „huere“ im üblichen Sprachgebrauch als Adjektiv verwendet,
kann das Obergericht nicht nachvollziehen, erst recht nicht im vorliegenden Kontext
- unter Nachbarn - und es wird in Abrede gestellt, dass es üblich sein soll, jemanden
mit „huere Aff“ zu bezeichnen. Beim Wort „Huere“ handelt es sich im vorliegenden
Gebrauch klar um ein Schimpfwort im klassischen Sinn und nicht um einen
Verstärkungspartikel.
Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung
unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art.
177 Abs. 2 StGB. Dass die Äusserungen des Berufungsklägers allenfalls eine
Reaktion auf eine vorausgegangene Provokation durch die Berufungsbeklagte 2
darstellen, kann ausgeschlossen werden, da in einem solchen Fall eine heftige
Gemütsbewegung seitens des Berufungsklägers zu erwarten gewesen wäre.
Vorliegend liegt dagegen ein fast zwei Minuten dauernder Monolog in einer
praktisch durchwegs gleichbleibenden Lautstärke vor. Dies spricht klar gegen eine
vorausgegangene Provokation durch die Berufungsbeklagte 2. Im Übrigen sagte der
Berufungskläger auch vor Obergericht aus, er könne sich an den Vorfall vom
Mittwoch, 10. September 2014, nicht mehr erinnern (act. B 37, S. 6). Dies weist
ebenfalls daraufhin, dass es keine Provokation seitens der Berufungsbeklagten 2
gab.
Der objektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
Subjektiv wird Vorsatz gefordert, d.h. der Täter muss mit Wissen und Willen
jemandem gegenüber ein ehrenrühriges Werturteil über den Betroffenen kundgeben
(ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 414). Die Sprachaufnahme zeigt klar,
Seite 21
dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte wissentlich und willentlich mit
„Huere“ betitelte.
Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt.
2.1.4 Schuldfähigkeit
Der Berufungskläger lässt den Antrag stellen, in Anwendung von Art. 20 StGB sei
ein Sachverständigengutachten betreffend Schuldfähigkeit einzuholen. Bei der
Befragung des Berufungsklägers sei gesagt worden, der Verteidiger habe geltend
gemacht, der Berufungskläger sei am 10. September 2014 betrunken gewesen. Das
stimme so nicht. Der Verteidiger habe gesagt, gestützt auf den Wortlaut der
Tonaufnahme und der Ausdruckweise könne man nicht ausschliessen, dass der
Berufungskläger alkoholisiert gewesen sei. Diese Frage sei bis heute nicht geklärt
worden.
Die Berufungsbeklagte 2 lässt die vom Berufungskläger bereits vor erster Instanz
geltend gemachte Angetrunkenheit, welche seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt
oder gar ausgeschlossen habe, bestreiten. Eine Angetrunkenheit morgens um 8.45
bis 9.15 Uhr wäre zumindest bemerkenswert. Ausserdem habe der Berufungskläger
dies erst über zwei Jahre nach dem Vorfall ein erstes Mal geltend gemacht. Da eine
– bestrittene – Angetrunkenheit heute sowieso nicht mehr nachgewiesen werden
könnte, erübrige sich die entsprechende Abklärung.
War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder
gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).
War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die
Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des
Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die
sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).
Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen besteht eine
Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters, die aber im
Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (ANDREAS DONATSCH,
a.a.O., N. 10 zu Art. 19 StGB). Die Begehung der Tat in angetrunkenem Zustand
bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn
ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der
Schuldfähigkeit bestehen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 20 StGB).
Seite 22
Das Obergericht ist mit der Vorinstanz der Ansicht, dass aufgrund der
Sprachaufnahme und der Tatumstände kein Anlass zu Zweifeln an der
Schuldfähigkeit von A___ besteht und von der Einholung eines
Sachverständigengutachtens abgesehen werden kann. Der Berufungskläger hat in
den Einvernahmen im Vorverfahren nie vorgebracht, er sei im Zeitpunkt der
Beschimpfung alkoholisiert gewesen, sondern erstmals im Verfahren vor dem
Einzelrichter des Kantonsgerichts (act. B 3/77, S. 3). Das Obergericht erachtet
aufgrund der Sprachaufnahme die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers als
vollumfänglich gegeben. Die darauf zu hörenden Ausdrücke wurden von A___ mit
einer klaren Aussprache vorgebracht, diese war in keiner Weise verwaschen oder
gar (leicht) lallend. In der Befragung an Schranken des Obergerichts sagte A___, er
habe kein Alkoholproblem. Vielleicht trinke er ein Glas Most zum Mittagessen. Wein
und Bier habe er nicht zu Hause (act. B 37, S. 7). Auch diese Angaben weisen
darauf hin, dass A___ im Tatzeitpunkt nicht oder höchstens in geringem Umfang
alkoholisiert gewesen war. Die Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Beschimpfung ist
zu bejahen.
2.1.5 Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A___ sich am 10. September 2014
gegenüber C___ der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht hat.
3. Strafzumessung
3.1. Strafmass
Die Vorinstanz hat in Erwägung 4 die Kriterien der Strafzumessung zutreffend
aufgeführt, darauf kann verwiesen werden. Bezüglich der festzulegenden Anzahl
Tagessätze sowie der Tagessatzhöhe kommt das Obergericht jedoch zu einer
anderen Beurteilung. Wie die Vorinstanz festhält, sieht Art. 177 Abs. 1 StGB einen
Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Sie erachtet angesichts
einer als mittel bis schwer zu gewichtenden objektiven Tatschwere eine Bestrafung
im oberen Drittel des Strafrahmens, somit mit 60 Tagessätzen, als angemessen. Die
Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift die Bestrafung mit 30 Tagessätzen
beantragt, davon 10 unbedingt (act. B 3/65B, B 3/66A). Das Obergericht erachtet
jedoch für einen Ersttäter eine Strafe in der Höhe von 2/3 der Maximalstrafe als zu
hoch. Dies selbst unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger die
Beschimpfung mit „Huere“ mehrmals wiederholte und rund zwei Minuten „redete“.
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Das Obergericht erachtet eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als schuldange-
messen.
Die gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StGB von der Vorinstanz mit CHF 30.00 ermittelte
Höhe des Tagessatzes ist aus folgendem Grund zu korrigieren. Bei ihrer
Berechnung ist die Vorinstanz statt vom monatlichen Nettoeinkommen vom
steuerbaren Einkommen ausgegangen, massgebend ist jedoch ersteres. Der
Berufungskläger hat vor Obergericht sein monatliches Nettoeinkommen mit CHF
2‘050.00 angegeben (act. B 10). Um den Tagessatz zu berechnen, kann das
Formular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS)
herbeigezogen werden, welches (je nach Einkommen) einen Pauschalabzug von
20% bis 30% des Nettoeinkommens für allgemeine Ausgaben vorsieht
(unter „Berechnungsformular Tagessatz).
Ausgehend von einem hier angemessenen Abzug von 20 % ergibt dies
CHF 410.00. Unterstützungsabzüge für Ehepartner und Kinder entfallen, so dass
das Zwischenresultat CHF 1‘640.00 beträgt. Hinsichtlich des Vermögens ist darauf
hinzuweisen, dass dieses nur zu berücksichtigen ist, wenn der Täter seine
Lebenshaltungskosten aus der Substanz des Vermögens bestreitet (BGE 134 IV 60
E. 6.2). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb das Vermögen auf der Seite gelassen
werden kann. Teilt man CHF 1‘640.00 durch 30, ergibt sich ein Tagessatz von CHF
54.67 bzw. abgerundet von CHF 50.00.
Ausgehend von einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 50.00, ergibt sich ein
Betrag von CHF 2‘250.00, währenddem die Vorinstanz von 60 Tagessätzen à
CHF 30.00, somit CHF 1‘800.00, ausging. Art. 391 Abs. 2 StPO hält fest, dass die
Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder
verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von
Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Im
Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom
23. Mai 2018 E. 5.4.3, in welchem sich die finanziellen Verhältnisse des Täters seit
dem erstinstanzlichen Urteil verbessert hatten, und dies deshalb der Vorinstanz
nicht bekannt sein konnte, liegt vorliegend keine Veränderung in den finanziellen
Verhältnissen von A___ vor. Vielmehr wurde derselbe Sachverhalt vom Obergericht
anders beurteilt (Nettoeinkommen statt steuerbares Einkommen). Aufgrund dessen
darf der Berufungskläger nicht schlechter gestellt und folglich die von der Vorinstanz
ausgefällte Geldstrafe von CHF 1‘800.00 nicht auf CHF 2‘250.00 erhöht werden.
Der vorstehend errechnete Tagessatz von CHF 50.00 wird deshalb auf CHF 40.00
Seite 24
reduziert, was bei 45 Tagessätzen der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe
von total CHF 1‘800.00 entspricht.
3.2 Bedingte bzw. unbedingte Strafe / Probezeit / Busse / Ersatzfreiheitsstrafe
Das Obergericht schliesst sich bezüglich bedingtem Strafvollzug und Probezeit den
Erwägungen 5 der Vorinstanz an, weshalb in diesen Punkten darauf verwiesen wird.
Somit ist dem Berufungskläger für die Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00
der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 4
Jahren. Die Verbindungsbusse wurde von der Vorinstanz auf CHF 300.00
festgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung auf 10 Tage. Zur
Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist festzuhalten, dass das
Bundesgericht entschieden hat, dass sich die Verbindungsbusse maximal auf einen
Fünftel der Gesamtstrafe belaufen darf (BGE 135 IV 188 E. 3.4.2 ff.). Unter
Gesamtstrafe ist das Total von Geldstrafe und Busse zu verstehen. Vorliegend
beträgt bei einer Busse von CHF 300.00 der Gesamtstrafbetrag CHF 2‘100.00 (CHF
1‘800.00 plus CHF 300.00), so dass die Höhe der Busse zulässig ist und auch
angemessen erscheint. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der
Busse ist zufolge der vom Obergericht neu festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF
40.00 neu zu berechnen. So ist die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe als
Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse
durch jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März
2008 E. 7.3.3). Der Bussenbetrag von CHF 300.00 geteilt durch den Tagessatz von
CHF 40.00 ergibt eine Ersatzfreiheitsstrafe von abgerundet 7.
4. Zivilklage
Das Obergericht schliesst sich den plausiblen und zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz in Erwägung Ziff. 6 an, wonach A___ C___ eine Genugtuung von CHF 300.00
zu bezahlen hat. Zu bemerken ist, dass die Berufungsbeklagte 2 im erstinstanzlichen
Verfahren noch einen Betrag von CHF 2‘000.00 verlangt hat, jedoch in der Folge keine
Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz eingereicht hat.
5. Fazit
In Abweisung der Berufung ist zusammenfassend festzuhalten, dass A___ wegen
Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie einer Busse
von CHF 300.00 zu bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben
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und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die
Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 7 Tage. Zudem hat A___
C___ eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz
selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Art. 426 Abs. 1 StPO
sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie
verurteilt wird. Da die Berufung von A___ abgewiesen und er verurteilt worden ist,
sind ihm sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2‘000.00
festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).
6.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434
StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für
eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 429 StPO). A___
hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung
zugute.
Die Privatklägerin hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene
Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO), wenn
sie im Straf- und/oder Zivilpunkt obsiegt (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, a.a.O., Rz.
1830). Vorliegend hat C___ vor zweiter Instanz vollumfänglich und vor erster
Instanz grösstenteils obsiegt. A___ sind daher die gesamten Aufwendungen von
C___ für ihre private Rechtsvertretung in beiden Instanzen aufzuerlegen. Sowohl
die von RA CC___ vor erster Instanz eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF
2‘296.10 (act. B 3/86/1) als auch diejenige vor zweiter Instanz von CHF 3‘231.00
(act. B 36) erweisen sich als tarifkonform. Somit hat der Berufungskläger die
Berufungsbeklagte 2 für die Kosten ihrer Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen
Verfahren mit insgesamt CHF 5‘527.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu
entschädigen.
Seite 26
In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte A___ wird der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB
schuldig gesprochen (Tatzeit: 10. September 2014). 2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie zu einer
Busse von CHF 300.00 (Art. 34, Art. 47 und Art. 106 StGB). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4
Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A___ die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 36 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 106 StGB).
4. Der Beschuldigte A___ wird verpflichtet, der Privatklägerin C___ eine Genugtuung von
CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 930.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘380.00 insgesamt,
werden dem Berufungskläger A___ auferlegt.
6. Der Berufungskläger A___ wird verpflichtet, der Privatklägerin C___ für die Kosten ihrer
Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5‘527.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
7. A___ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung
zugesprochen. 8. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
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9. Zustellung am 16. Mai 2019 an:
- den Berufungskläger über seinen Verteidiger - die Privatklägerin über ihren Rechtsvertreter - die Staatsanwaltschaft (U 15 165) - die Vorinstanz (SE3 16 4) - Verfahrensakten O2S 17 8
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:
lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin
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